BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1/11 vom 12. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 12. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 26. Oktober 2010 zugestellte Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Die Kl344gerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: 1. Die Kl344gerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Rechtsanwaltszu-lassung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge-richtshof hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde der Kl344gerin mit Rechts-mittelbelehrung am 26. Oktober 2010 zugestellt. Hiergegen hat die Kl344gerin mit Fax vom 26. November 2010 beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 28. Dezember 2010, begr374n-det. 1 2. Nach 247 112e BRAO i.V.m. 247 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gr374n-de, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach 2 - 3 - Zustellung des vollst344ndigen Urteils darzulegen. Die Begr374ndung ist, soweit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof einzureichen (247 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Die Kl344gerin h344tte deshalb bis zum 27. Dezember 2010 ihren Antrag gegen374ber dem Bundesgerichtshof begr374nden m374ssen. Ihre Begr374ndung ist jedoch erst am 28. Dezember 2010 und zudem nicht beim Bundesgerichtshof, sondern beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher unzul344ssig. Hierauf ist die Kl344gerin mit Schreiben vom 24. Januar 2011 hingewiesen worden. Eine Re-aktion ist nicht erfolgt. 3 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. 247 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 247 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 4 Tolksdorf Roggenbuck Seiters St374er Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 26.10.2010 - 2 AGH 4/10 -
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