BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11/10 vom 29. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 14 Abs 2, § 112c Abs. 1 Satz 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1 Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Recht s- anwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wide r- rufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsb escheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetr e- tener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 - AGH Hamm wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 29. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 11 . Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Zulassungs verfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der als Einzelanwalt tätige Kläger wendet sich gegen den Widerruf se i- ner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12. November 2009 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensv erfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dabei hat der Anwaltsgerichtshof offen gela s- sen, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerr ufsverfügung maßgebend ist oder ob auch eine nachträgl i- che Konsolidierung der Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen ist. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Ber u- fung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend g e- mac h ten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 Vw GO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 2 3 . März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542 f.; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112e Rn. 10). Daran fehlt es hier. a) Der Anwaltsgerichtshof hat unter Beachtung der von der höchstrichte r- lichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zutreffend ausgeführt, dass beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs (ein Wide r- spruchsverfahren ist nicht durchgeführt worden) Vermögensverfall eingetreten war. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, u nd außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstr e- ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 42/10, juris Rn. 4 m . w . N . ). Diese Vor - aussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Widerrufs vor. 2 3 4 - 4 - aa) Der Zulassungswiderruf ist auf die dem Bescheid vom 12. November 2009 beigefügte Aufstellung über gegen den Kläger angestrengte Klageverfa h- ren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gest ützt. Die 64 Positionen umfa s- sende Aufstellung belegt, dass Gläubiger des Klägers seit dem Jahr 2006 in zunehmendem Maße gezwungen waren, zur Durchsetzung ihrer Forderungen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger zu betreiben. Dies galt auch in Fäll en, in denen lediglich kleinere Forderungen betroffen waren. Zwar hat der Kläger nach Einleitung der Zwangsvollstreckungsverfahren in vielen Fällen die Verbindlichkeiten zur Abwendung weiterer Vollstreckung s- maßnahmen beglichen oder zumindest Ratenzahlun gen aufgenommen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs standen aber noch - vollstreckbare - Forderungen in beträchtlicher Höhe offen. Hierbei handelt es sich zunächst um die in der Au f- stellung mit Nr. 48 und Nr. 56 bezeichneten Verbindlichkeiten, von denen nach dem Vorbringen des Klägers bei Erlass der Widerrufsverfügung insgesamt 15.000 2009 bis 2. November 2009 fällig gewordene Forderungen des Finanzamts M . , die sich ausweisli ch dessen Aufstellung vom 12. November 2009 zum Zeitpunkt des Widerrufs auf 55.727,59 Amtsgericht N . auf vollstreckbaren Antrag des Finanzamt s M . vom 12. November 2009 mit Beschluss vom 16. November 2009 die Zwangsversteigerung in den auf No . gelegenen Grundbesitz des Klägers angeordnet. Außerdem war der Kläger seinen Ratenzahlungspflichtungen g e- genüber der W . nicht mehr nachgekommen, weswegen diese ihr Kreditengagement in Höhe von rund 110.000 Diese Forderung war durch eine Grundschuld gesichert, hinsichtlich derer sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Daneben b e- trieb die Gläubigerin L . V.V.a.G. wegen rückst ändiger Beitr ä- 5 6 - 5 - ge seit Beginn des Jahres 2009 die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Nach Abzug der vom Kläger über den Gerichtsvollzieher geleisteten Teilza h- lungen bestand am 30. Oktober 2009 noch ein Rückstand von 2.955,92 die Forderungen des F inanzamts, der W . und der L . V.V.a.G. nicht im Widerrufsbescheid aufgeführt waren, ist u n- schädlich. Maßgeblich ist allein, dass diese Verbindlichkeiten zu diesem Zei t- punkt bestanden und vom Kläger nic ht bedient werden konnten (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 9 ). In Anbetracht dieser Umstände ist ein Vermögensverfall des Klägers bei Erlass der Widerrufsverfügung zweifelsfrei nachgewiesen. bb) Mit dem Vermögensve rfall eines Rechtsanwalt s ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des R echt s- anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B eschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW - RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m . w . N . ). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gefahr hat sich im Gegenteil in mehreren Fällen verwir k- licht. b) Die gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 11. November 2009 gerichtete Anfechtungsklage ist auch nicht im Hinblick auf eine nachträgl i- che Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat in seiner Hinweisverfügung vom 19. Januar 2010 und in der angefochtenen Entscheidung die Frage aufgeworfen, ob die unter 7 8 9 - 6 - der Geltung des Verfahrensrechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a . F . ) aus prozessökonomischen Gründen zugelass e- ne Möglichkeit, einen nachträglichen Wegf all des Widerrufsgrundes im gerichtl i- chen Verfahren zu berücksichtigen, nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts unverändert fortbesteht. Diese vom Anwaltsgerichtshof offen gelassene Frage beantwortet der Senat dahi n, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebe ne Vorverfahren entbehrlich ist (vgl. § 110 Abs. 1 JustG NRW) - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen ist ; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassung s- verfahren vorbehalten. aa) Der bei Anfechtungsklagen f ür die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht ( st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1991, 372 m . w . N . aus der Rspr.; BVerwG, NJW 2010, 2901 Rn. 11). Dieses leg t nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Au f- hebung eines belastenden Verwaltungsakts fest, sondern bestimmt auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen (vgl. etwa BVerwGE 78, 243, 244). Daher sind tatsächliche oder recht liche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlic hen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51/05, BeckRS 2005, 30305 unter 2 a; BVerwG, NVwZ 1991, 372 f. [zum Berufungsverfahren]; 10 - 7 - NVwZ 2003, 490 un ter II 2 [zu neuen Tatsachen im Zulassungsverfahren]; NVwZ 2004, 744 unter II 1 [zu Rechtsänderungen im Zulassungsverfahren]). (1) Für verwaltungsbehördliche Rücknahme - oder Widerrufsverfügungen in berufs - oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gi bt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor (vgl. etwa BVerwGE 65, 1, 2 ff.; BVerwG, NVwZ 1991, 372 f. [jeweils zur G e- werbeuntersagung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO]; BVerwGE 105, 214, 220; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 3 B 7 / 06, juris Rn. 10 [jeweils zum Widerruf einer ärztlichen Approbation]; BVerwG, Beschluss vom 30. Se p- tember 2005 - 6 B 51/05, aaO [zur Streichung aus der Ar chitektenliste]; BVerwG, NJW 2010, 2901, Rn. 10 f. [zum Widerruf des Führens der Berufsb e- zeich n ung " Logopäde " ]). Dies folgt vor allem daraus, dass das materielle Recht in den genannten Fällen ein - wenn auch nicht stets ausdrücklich geregeltes - eigenständ iges Wiederzulassungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden (vgl. etwa BVerwGE 65, aaO; BVerwG, NJW 2010, 2901 Rn. 11 m . w . N . ). (2) Im Einklang mit dieser verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Senat sc hon bisher davon ausgegangen, dass im anwaltlichen Berufsrecht für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme - oder Widerrufsverfügung grundsätzlich die Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses (ein Widerspruchsverfahren war da mals nicht vorgesehen) maßg e- bend ist, we il der Betroffene bei nachträglichem Wegfall des Rücknahme - oder Widerrufsgrundes einen Wiederzulassungsantrag stellen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 79, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter 1 a, 2; vom 2. Deze m- 11 12 - 8 - ber 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 5, 8). Für die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach vorangegangenem Verlust der Zulassung gelten die in §§ 6, 7 BRAO genannten Voraussetzungen . Die genannten Bestimmungen sin d nicht auf die erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern gelten für alle Zulassungsanträ ge , wie insbesondere die Bestimmung des § 7 Nr . 3 BRAO (Wiederzulassung nach rechtskräftigem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft) belegt . Außerhalb des in §§ 6, 7 BRAO geregelten Ve r fahrens kann eine Wiederzulassung nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 22/10, juris Rn. 8) . bb) Allerdings hat der Senat es nach bisher geltendem Recht aus pr o- zesswirtschaftlichen Erwägungen zugelassen, einen zweifel s frei feststehenden nachträglichen Wegfall des Rücknahme - oder Widerrufsgrundes bereits im la u- fenden Gerichtsprozess zu berü cksichtigen, um eine zeit - und kostenaufwend i- ge Verdoppelung der Verfahren in den Fällen zu vermeiden, in denen dem Rechtsanwalt zunächst die Zulassung entzogen und anschließend sofort wieder erteilt werden müsste (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - A nwZ (B) 16/79, aaO; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, aaO). Die Möglichkeit zu so l- chen Verfahrenserleichterungen war dem Senat deswegen eröffnet, weil das nach § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a . F . entsprechend anwendbare Recht der Freiwilligen Gericht sbarkeit (FGG) das einzuhaltende Verfahren nur in Grundzügen regelte. Es blieb daher der Rechtsprechung überlassen, zu b e- stimmen, ob und welche Regelungen aus anderen Prozessordnungen, zumeist der Zivilprozessordnung, ergänzend herangezogen wurden (BT - Druc ks. 16/11385, S. 28). Dabei waren die Gerichte befugt, das Verfahren, soweit nicht ausdrückliche Vorschriften oder allgemeine Grundsätze entgegenstanden, nach den Erfordernissen des konkreten Falles flexibel und sachgemäß zu gestalten (vgl. BT - Drucks. 16/1 1385, aaO; Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl., Einl. FGG Rn. 67; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 12 Rn. 35). 13 - 9 - cc) An dieser unter der Geltung der Verfahrensordnung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entwickelte n verfahrensökonomische n Handhabung hält der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzgebers, das gerichtliche Verfahren bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen mit Wirkung ab 1. Se p- tember 2009 weitgehend den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO) zu unterstellen, nicht mehr fest . Die bisherige Rechtsprechungsp raxis war nicht aufgrund materiell - rechtlicher Vorgaben geb o- ten, sondern beruhte ausschließlich auf verfahrens wirtschaftlichen Erwägu n- gen. Das anwaltliche Berufsrecht sieht in materieller Hinsic ht keine Besonde r- heiten vor, die es in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwa l- tungsgerichts gebieten würden, bei der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungswiderruf einen zweifelsfreien nachträglichen Wegfall des Widerruf s- grundes zu berüc ksichtigen . Die Berücksichtigung eines nachträglichen We g- falls des Widerrufsgrundes im gerichtlichen Verfahren ließe sich daher - wie schon unter der Geltung des bisherigen Verfahrensrechts - nur mit verfahren s- ökonomischen Überlegungen begründen. Dem ist a ber durch die gesetzliche Neuordnung des Prozessrecht s die Grundlage entzogen worden. (1) Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, ist n ach den materiell - rechtlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit ein es Zulassungswiderrufs der Zeitpunkt der letzten Ve r- waltungsentscheidung maßgebend. Ebenso wie zahlreichen anderen Beruf s- ordnungen ist der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder - ) Z ula ssung (§§ 6, 7 BRAO) immanent. Daher besteht eine mit dem sonstigen Berufszulassung s- recht (vgl. BVerwG, NJW 2010, aaO) oder dem Gewerberecht (vgl. BVerwGE 65, aaO) im Kern übereinstimmende Sachlage. Der Abschluss des behördl i- chen Widerrufsverfahrens bewirk t auch hier eine - im gerichtlichen Verfahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender U m- 14 15 - 10 - stände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (vgl. BVerwG, NJW 2010, aaO) . Hinzu kommt, dass der Widerruf eine r Berufserlaubnis eine auf den A b- schluss des Verwaltungsverfahrens bezogene rechtsgestaltende Wirkung en t- faltet (BVerwG, aaO m . w . N . ). Dies gilt auch im anwaltlichen Berufsrecht. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt zwar nach § 13 BRAO n. F . erst mi t der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs. D ie Vorschrift trifft aber keine Au s- sage über den für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs maßgeblichen Z eit punkt, sondern regelt nur, ab welchem Zeitpunkt die mit dem Zulassungsw i- derruf verbundenen Rechts wirkungen endgültig eintreten . (2) Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine Hinausschiebung des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsve r- fahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen oder gar unzumutb a- ren Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG g a- rantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit , das heißt ohne Sperrfrist, einen entspr echenden Antrag nach §§ 6, 7 BRAO stellen (vgl. BVerwG, NV w Z 1991, 372 m . w . N . ) . Die Situation stellt sich bei einem Recht s- anwalt daher gänzlich anders dar als bei der Amtsenthebung eines Notars (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) . Dort hat es das Bundesverfassungsge richt aus verfa s- sungsrechtlichen Gründen als problematisch erachtet, die gerichtliche En t- scheidung allein auf die Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwa l- 16 17 18 - 11 - tungsentscheidung im Amtsenthebungsverfahren zu stützen und nachträgliche Veränderungen un berücksichtigt zu lassen (BVerfG, NJW 2005, 3057, 3058). Dies ist indessen allein durch die schwerwiegenden Folgen einer Amtsenth e- bung eines Notars bedingt , der nach dem Verlust seines Amtes nur die Mö g- lichkeit hat, bei Vorliegen eines Bedürfnisses (§ 4 BN otO), nach Ausschreibung der Notarstelle (§ 6b BNotO) und bei Bestehen der Konkurrenz mit anderen Bewerbern (§ 6 BNotO) erneut bestellt zu werden (BVerfG, aaO). In Anbetracht dieser besonderen Zugangsbeschränkungen sind an die Amtsenthebung eines Notars un d deren gerichtliche Überprüfung andere rechtliche Anforderungen zu stellen als an den Entzug einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ( vgl. BVerfG, aaO). ( 3 ) D ie aus dem materiellen Recht abgeleitete Beschränkung der gerich t- lichen Nachprüfung von Rücknah me - und Widerrufsverfügungen in gewerbe - und berufsrechtlichen Angelegenheiten kann im Anwendungsbereich der Ve r- waltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht aus prozesswirtschaftlichen Gründen gelockert werden. Denn diese Verfahrensordnung gewährt den Gerichten ni cht den Gestaltungsspielraum, eine vom materiellen Recht vorgegebene Trennung zwischen Widerrufsverfahren (Rücknahmeverfahren) und Wiederzulassung s- verfahren aufzuheben. Nach de m - nun auch in verwaltungsrechtlichen A n- waltssachen anwendbaren - § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein belaste n- der Verwaltungsakt der Aufhebung, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Darin kommt zum Ausdruck, dass dem Gericht (nur) die Aufgabe obliegt, die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidun g zu überprüfen; es ist dabei im Hinblick auf die Gewaltenteilung und in Anbetracht der Trennung von behördlichem Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Ve r- fahren regelmäßig nicht dazu berufen, über noch ausstehende Verwaltungsen t- scheidung en zu urteilen un d diese vorwegzunehmen. 19 - 12 - ( aa) Ein e für den Bereich des anwaltlichen Berufsrechts abweichende Handhabung ließe sich mit der vom Gesetzgeber bewusst vollzogenen Abkehr von der Verfahrensordnung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hinwe n- dung zu den " b ewährten Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts " (vgl. BT - Drucks. 16/11385, S. 31) nicht vereinbaren. Der Gesetzgeber sieht in der Ve r- waltungsgerichtsordnung eine " ausgewogene, vollständige und dem Rechtsa n- wender geläufige Prozessordnung " ( vgl. BT - Drucks . 16/11385, S. 29). Er war bestrebt, das Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf seinen klassischen A n- wendungsbereich der vorsorgenden Rechtspflege zurückzuführen und zugleich sicherzustellen, dass Verwaltungsentscheidungen im Interesse der Vereinheitl i- chung und Vereinfachung von Verfahrensrechten auf der Grundlage eines al l- gemein für diese Entscheidungen geltenden Prozessrechts überprüft werden (BT - Drucks. 16/11385, S. 1 sowie S. 28). Dabei gab er dem Verwaltungspr o- zessrecht mit seinen strikteren Strukt uren bewusst den Vorzug vor der von ric h- terlicher Gestaltungsfreiheit geprägten Verfahrensordnung der Freiwilligen G e- richtsbarkeit . Hierzu findet sich in den Gesetzesmaterialien folgende Begrü n- dung: " Die freie gerichtliche Kompetenz zur Verfahrensgestaltun g und die wei t- gehende Formlosigkeit des Verfahrens, die die freiwillige Gerichtsbarkeit auch künftig kennzeichnen werden, passen nicht zu den streitigen Verfahren nach der BRAO " (BT - Drucks. 16/11385, S. 28). Dabei wurde die besondere Problematik der den Rechtsanwalt existent i- ell betreffenden Entscheidungen über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren Widerruf nicht verkannt. Vielmehr befassen sich die Gesetzesmater i- alien an mehreren Stellen mit diesem Gesichtspunkt und verweisen darauf, dass zahlr eiche andere verwaltungsrechtliche Verfahren etwa im Beamten - und Gewerberecht für die Betroffenen von ähnlich existentieller Bedeutung seien; eine Abweichung von den bewährten Grundsätzen des Verwaltungsprozes s- rechts könne daher - namentlich im Berufungsv erfahren - nicht mit dem beso n- 20 21 - 13 - deren Gewicht der Zulassungsstreitigkeiten für Rechtsanwälte begründet we r- den und würden auch dem Bedürfnis nach Rechtsangleichung widersprechen (vgl. BT - Drucks. 16/11385, S. 31, 42, 28 ) . Daher sollen neben den fortan für das behördliche und gerichtliche Verfahren geltenden allgemeinen Regel n des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung nach dem Willen des Gesetzgebers verfahrens - oder prozessrechtliche Sonder b e- stimmungen nur noch insoweit getroffen werd en, als sie aufgrund von Beso n- derheiten des Berufsrechts unbedingt erforderlich sind (BT - Drucks. 16/11385, S. 28). (bb) Darüber hinaus hat sich die Berücksichtigung nachträglich eingetr e- tener Umstände unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nicht bewährt. I n vielen Fällen ist es deswegen zu erheblichen Verfahrens ver zögerung en und zudem zu einer Häufung von Prozessen ge kommen, weil die Rechtsanwalt s- kammern nachträglich den Sofortvollzug des Widerrufsbescheids (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a . F . ) ausgespro chen und die betroffenen Rechtsanwälte auch diese Verfügung angefochten haben. Die angestrebte Verfahrenserleichterung ist dementsprechend häufig nicht erreicht worden, sondern hat im Gegenteil sogar zu Erschwernissen geführt . Mit einer strikten Trennung v on Widerrufs - und Wiederzulassungsverfahren ist demgegenüber kein nennenswerter zusät z- licher Zeitaufwand verbunden, weil das Anfechtungsverfahren durch die B e- schränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs deutlich beschleunigt wird . (c) Vorliegend kann s ich der Kläger somit nicht auf einen im gerichtlichen Verfahren nachträglich eingetretenen Wegfall des Widerruf s grundes berufen . Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen daher u n- geachtet dessen nicht , ob er eine nachträgliche Kons olidierung seiner wir t- schaftlichen Verhältnisse nachgewiesen hat . Im Übrigen ist auch von einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Klägers nach 22 23 - 14 - wie vor nicht auszugehen. Entgegen seinem Vortrag war der Kläger nicht nur im Hinblick auf seine Rolle als allein erziehender Vater zweier Töchter einem vor - übergehenden Liquiditätsengpass ausgesetzt . Dies zeigt sich bereits darin, dass beide zwischenzeitlich erwachsenen Töchter Titel auf Zahlung rückständ i- gen Unterhalts gegen ihn erwirkt haben und eine Tochter sogar die Zwangsvol l- streckung gegen ihn betreibt. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfe h- lers (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geboten. Der Kläger rügt insoweit , der Anwaltsger ichtshof habe ihn unter Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Bekanntgabe eines von der L . V.V.a.G. nach Erlass der Widerrufsverfügung erwirkten Haftbefehls überrascht. Eine Verletzung d ieses Verfahrensgrundrechts liegt jedoch schon deswegen nicht vor, weil der Haftbefehl für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des A b- schlusses des Verwaltungsverfahrens ohne Belang ist. Er wäre nur für di e Fr a- ge einer nachträglichen Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von Bedeutung, die nach neuer Rechtslage aber keine Berücksicht i- gung finden kann. Überdies hat der Anwaltsgerichtshof diesen Gesichtspunkt ohnehin nur als einen von m ehreren Aspekten berücksichtigt, so dass er auch im Rahmen der Erwägungen zur nachträglichen Konsolidierung der Verm ö- gensverhältnisse des Klägers keine Entscheidungserheblichkeit erlangt hat. 24 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal - Wulf König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.06.2010 - 1 AGH 85/09 - 25
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