BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11/11 vom 23. Januar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vor sitzende n Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer a m 23 . Januar 2012 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsg e richtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 19. November 2010 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens Gründe: I. Der Kläger ist seit dem J ahr 1995 im Bezirk der Beklagten zur Recht s- anwaltschaft zugelas sen . Mit Bescheid vom 30. März 2010 widerrief die Bekla g- te die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen di e- sen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläg er die Zula s- sung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch o hne Erfolg . 1 . Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt. Dieser Zulassung s- grund ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entsche i- dung eines höher - oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser A b- weichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die a n- zufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssa tz aufstellt, der sich mit e i- nem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Recht s- satz ni cht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f . ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Beruf s- recht, § 112e BRAO Rn. 36 ). Der Kläger benennt keinen hinreichend bestim m- ten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz , der von einem die Senatsentscheidung BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356 tragenden Rechtssatz abweicht . Der Anwalt s- gerichtshof ist nicht von der zitierten, zwischenzeitlich überholten (vgl. BGH, Besch luss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234) Senat s- rechtsprechung abgewichen; er hat vielmehr ausdrücklich geprüft, ob die Wide r- rufsvoraussetzungen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen sind, und diese Frage verneint. Der Kläger rügt demgegenüber nur eine seiner Ans icht nach fehlerhafte Rechtsanwendung . Die fehlerhafte oder unterbliebene Anwe n- dung von Rechtssätzen stellt keine Divergenz im Sinne des Zulassung s rechts dar (vgl. BVerwG , NVwZ 2007, 104 Rn. 6 ). 2 3 - 4 - 2 . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsf ä- hige Rechtsfrag e aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vi elzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, B e- schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerwG , NVwZ 2007, 104 Rn. 3 ; Sch midt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 35 ). Der Kläger hält für grundsätzlich, ob und in welchem Umfang die tatsächlichen Grundlagen der von ihm angegriffenen W i- derrufsverfügung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen A ufklärungsgrun d- satzes hätten überprüft werden müssen. Diese Frage ist jedoch nur im konkr e- ten Fall von Bedeutung; sie ist nicht verallgemeinerungsfähig. 3. E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgericht s- hofs ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht . Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163 , 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542 f . ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). Daran fehlt es hier. a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof den Ver m ö- gensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) unter anderem aus den titulierten Ford e- rungen Nr. 7 (in Höhe von 74.394,31 9 (in Höhe von 80.597,06 hergeleitet habe, obwohl er, der Kläger, in beiden Angelegenheiten Vollstr e- ckungsgegenklage erhoben und die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen 4 5 6 - 5 - Sicherheitsleistung erwirkt habe. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Umstand jedoch nicht verkannt. Er hat für entscheidend gehalten, dass der Kläger bisher keine Sicherheit geleistet hat, so dass die Gläubiger weiter die Zwangsvollstr e- ckung gegen ihn betreiben könne n. Dies steht im Einklang mit der Rechtspr e- chung des Senats (vgl. BGH, Beschl uss v om 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 11/10, Rn. 12) . Entgegen der Ansicht des Klägers war der Anwalt s- gerichtshof auch im Hi nblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht gehalten, nunmehr den Bestand der titulierten Forderungen eige n- ständig aufzuklären. b) Der Kläger verweist weiter auf sein Grundvermögen . Er habe bereits am 3. Mai 2010 Antrag auf Teilu ngsversteigerung des Hausanteils B . s tra - ße 25 gestellt. Der vom Amtsgericht beauftragte Gutachter habe einen Ve r- kehrswert von 650.000 . 5 K ). Auch dieser Vortrag ist unerheblich. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse ger a- ten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, se i- nen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbeso n- dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2 007, 619 Rn. 5). Im vorliegenden Fall ist es trotz des (behaupteten) Grundverm ö- gens zu Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen gekom men. Der Kläger hat nicht einmal Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wegen der Ford e- rungen Nr. 7 und Nr. 9 geleistet . Der Antrag der Teilungsversteigerung ist erst nach Erlass des Widerrufsbescheids gestellt worden; ob und mit welchem E r- gebnis eine Verwertung des Grundvermögens möglich sein würde, war offen . 7 - 6 - c ) Der Kläger trägt vor, einzelne Forderungen seien durc h Zahlung (Nr. 11), durch Zahlung des anderen Gesamtschuldners (Nr. 5) oder durch Au f- rechnung (Nr. 10) erloschen. Hinsichtlich der Forderung Nr. 13 hat er vorgetr a- gen, insoweit gebe es eine Deckungszusage seiner Haftpflichtversicherung; nach Ablauf der Fri st zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung hat er ein Schreiben der A . GmbH vom 9. Mai 2011 vorgelegt, in dem best ä- tigt wird, dass " alle der drei beteiligten Versicherer " nunmehr zugesagt hätten, sich mit jeweils einem Drittel an den Gesam taufwendungen zu beteiligen. Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfol g- ten Änderung des Verfahrensrechts dann, wenn ein Vorverfahren aufgrund la n- des rechtlicher Bestimmungen nicht stattfindet, allein auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwic k- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ( BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/1 0, NJW 2011, 3234) . Aber auch auf der Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung, nach welcher ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes grundsätzlich beachtlich war (vgl. BGH, B e- schluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150), reicht dieser Vortrag nicht aus. Der Anwalt , der sich auf den Wegfall eines einmal eingetretenen Verm ö- gensverfalls berief, muss te dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen ge tilgt ha t t e oder in einer Weise zu erfül len vermochte , die seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet e r- schei nen ließ (vgl. Senat, Beschl uss v om 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK - Mitt. 1999, 36). Er hat te dazu seine Einkommens - u nd Vermögensve r- hältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört e insbesondere eine Aufstellung 8 9 - 7 - sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergab , ob und in welcher Höhe Forderun gen erfüllt worden waren oder in welcher Weise sie e r- füllt werden soll t en (vgl. Senat, Beschl uss v om 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK - Mitt. 1995, 126; v om 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rn. 9). K eine Forderung darf auf unabsehbare Zeit offen bleiben (Senat, B e- schl uss v om 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1 271, 1272). Die Tilgung oder anderweitige Erledigung einzelner, aber nicht aller For derungen ließ nicht den hinreichend sicheren Schluss auf geordnete Einkommens - und Vermögensverhältnisse zu. Eine Gesamtübersicht hat der Kläger auch inne r- halb der Frist zu r Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt; die Fo r- derungen Nr. 7 und Nr. 9 stehen nach wie vor offen und können - da keine S i- cherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet wurde - Grundlage einer Vollstreckung gegen den Kläger sein. 4. Der Kläger hat schließlich nicht dargelegt, dass das Urteil des A n- waltsgerichtshofs auf einem Verfahrensfehler beruht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgr undsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehalt e- nen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachve r- haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären . W eiterhin muss entw e- der dargelegt werden, da ss bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Ver handlung, auf die Vornahme der Sachve r- haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird , hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein so l- ches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ( BVerwG , NJW 1997, 10 - 8 - 3328; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 82). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2010 - 1 AGH 29/10 - 11
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