BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11/13 vom 12. August 201 3 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter S eiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeue r a m 12. August 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Januar 2013 zug estellte Urteil des I. Senats des Anwalt s- gerichtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit 1971 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be scheid vom 12. März 2012 widerrief die Beklagte die Zula s- sung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen. Die Klage ge g en den Widerrufsb escheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist erfolglos gebli e- ben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das U r- teil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag, in welchem der Kläger sich auf die Zulassungsgrü nde nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 VwGO beruft, bleibt ohne Er folg. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung des Zulassungsa n- trags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, und der A nwaltsgerichtshof ist nicht von einer Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs a b- gewichen. 2 - 4 - III. Die Kostenentscheidu ng beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2013 - AGH 13/12 (I) - 3
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