BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 1 1 / 1 4 vom 22. Juli 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsid entin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwält e Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau am 22. Juli 201 4 beschlossen : Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgericht s- hofs vom 6. Dezember 2013 gewährt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der W ert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BRAO ) aufgrund bewusst unwahrer Angaben im Zulassungsantrag sowie bestehenden Vermögensverfall s . Der A n- waltsgerichtshof ha t die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen . 1 - 3 - 1 . Dem Kläger war auf seinen Antrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezüglich seines Zulassungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Begründung des Zulassungsantrags wegen von ihm nicht zu vertretender überlanger Postlaufzeiten nicht rechtzeitig beim Senat eingegangen ist . 2. Der Zulassungsantrag h at jedoch mangels ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht wegen Versäumung der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Mona tsfrist als u n- zulässig abgewiesen. Der Rücknahmebescheid wurde dem Kläger am 9. März 2013 zugestellt. Die Klage ist jedoch erst am 30. April 2013 und damit weit a u- ßerhalb der Frist beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. a) Entgegen der Auffassung des Klä gers ist der Rücknahmebescheid wirksam zugestellt worden. Nach dem gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 41 Abs. 5 VwVfG und § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG anwendbaren § 180 Satz 1 ZPO war eine Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vo r- richtun g zulässig, nachdem der Zusteller ver geblich versucht hatte, die Zuste l- lung durch Übergabe an den Kläger o der Fa milienangehörige in dessen Wo h- nung zu bewirken. Der Postzusteller hat in der über die Zustellung aufgeno m- menen Urkunde bezeugt, die zuzustellend e Entscheidung in die für den Pos t- empfang zur Verfügung stehende Vorrichtung eingelegt zu haben. Dieser Ver - 2 3 4 - 4 - merk hat auch dann, wenn er von einem Bediensteten der Deutschen Post AG ausgestellt wird, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne de s § 418 ZPO (§ 1 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO), begründet also den vollen Beweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 92/03 , juris Rn. 6 m.w.N.) . b) Den grundsätzlich möglichen Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger nicht erbracht. Seine Behauptung, der Bescheid sei in den Briefka s- ten seines mittlerweile verstorbenen Vaters R . N . eingelegt worden, hat sich ausweislich einer durch den Senat im Freibeweisverfahren eingeholten Auskunft des Zus tellers als unrichtig erwiesen. Danach befand sich im Woh n- anwesen des Klägers lediglich ein mit dem Nachnamen des Klägers geken n- zeichneter Einwurfschlitz in der Haustür, über den (auch) der Kläger seine Post erhielt. W iedereinsetzung in den vorigen Sta nd hatte der Kläger insoweit nicht beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat hierzu überdies zutreffend ausgeführt, dass Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich sind. c) Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Klage aus den im Gerichtsb e- scheid vom 9. Septe mber 2013 angeführten Erwägungen des Anwaltsgericht s- hofs in der Sache offensichtlich unbegründet wäre. 5 6 7 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg König Remmert Stüer Kau Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 06.12.2013 - AGH 8/13 (II) - 8
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