BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11 /1 5 vom 3. Juni 201 5 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durc h d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters , den Rechtsanwa lt Prof. Dr. Quaas sowie die Rechtsanwältin Schäfer am 3. Juni 2015 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Februar 2015 wird abgelehnt. D e r Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5 0 .000 Gründe: I. De r Kläger wendet sich ge gen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argume nten in Frage gestellt wi rd (Senats b e- sch lü ss e vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 4 und vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes unter an derem dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist. Letzteres ist hier der Fall . Ü ber das Vermögen des Klägers hat das Amtsgericht B . am 10. Februar 2014 (IN ) das Insolvenzverfahren erö ffnet. D ie anschließende F reigabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter vom 19. Februar 2014 ist insoweit ohne Bedeutung . Vielmehr ist die gesetzliche Vermutung des Verm ö- gensverfall s im Fall eines Insolv enzverfahrens erst dann widerlegt beziehung s- weise können die Vermögensverhältnisse wieder als g eordnet angesehen we r- den , wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F. bzw. § 287 a InsO 2 3 4 - 4 - n.F. ) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Glä u- bigern befreit wird (st. Senatsr spr. ; vgl. nur Beschl ü ss e vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4; vom 21. Mai 2012 - AnwZ (B) 6/11, juris Rn. 6; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 16. März 2015 , aaO Rn. 4 ; jeweils m.w.N.). Dies war zum maßgebli chen Zeitpunkt de s A b- schlusses des behördlichen Widerrufs verfahrens ( siehe hierzu Senats beschlü s- s e vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 4. April 2012 , aaO ) - d.h. im Fall des Klägers am 19. Mai 2014 - nicht der Fall . Hi e- ra n hat sich i m Übrigen bis heute nichts geän dert . Der Kläger meint demgegenüber , die Beklagte könne sich auf die geset z- liche Vermutung nicht berufen, "denn es war letztendlich das rechtswidrige Ve r- halten der Beklagten selbst, welches dazu führte, dass s eitens des Finanzamts ein Insolvenzantrag gestellt wurde". Insoweit wirft der Kläger der Beklagten vor, sie habe ihm in der Zeit von Januar 2007 bis Mitte April 2010 d ie Wiederzula s- sung zur Rechtsanwaltschaft rechtswidrig verweigert , was dazu geführt habe, dass das Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung widerrufen habe . Diese Rüge ist bereits vom Tatsächlichen her nicht verständlich . Der Kläger - dem vormals bereits zweimal die Zulassung wegen Vermögensverfall s widerrufen worden ist - hat zwar im Jan uar 2007 seine Wiederzulassung bea n- tragt. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren hat der Senat mit Be schluss vom 2 1. Juli 2008 (AnwZ (B) 12/08) diese Entscheidung der Kammer aber bestätigt. Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers blieb erfol g- los ( 1 BvR 2520/08, Beschluss vom 3. November 2008 ). Der Kläger hat dann 5 6 - 5 - unter dem 28. Januar 2009 erneut Antrag auf Wiederzulassung gestellt. Der ablehnende - wieder auf § 7 Nr . 5 BRAO gestützte - Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2009 hatte diesmal im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 8. Februar 2010 (AnwZ (B) 96/09) keinen Bestand, worauf die Beklagte den Kläger am 15. April 2010 wieder zur Rechts anwal t- schaft zugelassen hat. Soweit man aus diesem Ablauf gegenüber der Bekla g- ten d en Vorwurf erheben k önnte , den Kläger nicht bereits am 11. Mai 2009, sondern erst am 15. April 2010 zugelassen zu haben, ist für den Senat schon nicht nachvollziehbar, inwie fern hierauf die spätere Insolvenz des Klägers z u- rückzuführen sein soll. Aus den vom Kläger im Wiederzulassungsverfahren vorgelegten Mitteilungen des Finanzamts B . ergibt sich, dass zwischen dem Kläger und dem Finanzamt am 24. Mai 2006 eine Vereinba rung geschlo s- Monat zu zahlen waren. Diese Vereinbarung hat der Kläger auch in der Zeit, nachdem der Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfall s durch B e- scheid der Beklagten vom 6. Juli 200 4 im Laufe des Jahres 2006 bestandkräftig geworden ist, eingehalten. D er Kläger war in der Folgezeit in der Lage, auch ohne Zulassung die Raten zu bedienen. Dass die R atenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt wegen der Nichtzulassung in dem o.a. Zeitraum gescheitert sein soll, und dies die Ursache für das zeitlich viel spätere Insolvenz verfahren des Klägers war, erschließt sich dem Senat nicht und stellt letztlich nur eine p auschale und nicht ausreichend substantiierte Behauptung des Klägers dar . Abg esehen davon übersieht der Kläger bei seiner Argumentation , dass durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht die persönlichen Interessen der Beklagten, sondern die Interessen der Rechtsuchenden geschützt sind. Es geht mithin nicht darum, dass sich gegebenenfalls ei ne Partei nach Treu und Glauben nicht auf bestimmte Rechtsfolgen berufen kann, die sie rechtswidrig herbeigeführt 7 - 6 - hat . Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, muss die Rechtsanwaltskammer die Zulassung im Interesse der Rechtsuchenden wid e r- rufen. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Gründe zum Vermögensverfall g e- führt haben , insbesondere auch nicht, ob der Rechtsanwalt seinen Vermögen s- verfall verschuldet hat (st. Senatsrspr. ; vgl. nur Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn . 10 und vom 4. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 23/14, juris Rn. 7 ; jeweils m.w.N.) . b) Der Kläger macht ferner geltend, dass es an einer Gefährdung der Interessen Rechtsuchender mangele. Dies sieht der Senat - in Übereinsti m- mung mit dem Anwaltsgerichtshof - a nders. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Int e- ressen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechts u- chend en kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsb eschlüsse vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5; vom 4. J a- nuar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn . 5 f. und vom 16. März 2015 , aaO Rn. 5). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maß na h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern ( st. Senatsrspr. ; vgl. nur B eschlüsse vom 4. April 2012 , aaO Rn. 6; vom 5. September 2012 , aaO und vom 16. März 2015 , aaO Rn. 6 ; jeweils m.w.N.). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu den von ihm ergriffenen Ma ß- nahmen, mit denen der Eingang von Fremdgeld vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Selbst auferlegte Beschränkungen de s in Vermögen s- 8 - 7 - verfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen ( v gl. nur Senatsb eschlüsse vom 31. Mai 2010 , aaO Rn. 8 ; vom 4 . Januar 2014 , aaO R n. 6 und vom 16. März 2015 , aaO Rn. 6). Eine Gefährdung de r Interessen Rechtsuchender wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder au s- geschlossen noch vermindert (st. Senatsrspr. ; vgl. nur Beschlüsse vom 4. Januar 2014 , aaO Rn. 8 und vom 16. März 2015 , aaO Rn. 7). Ab gesehen davon erfordert die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorli e- gen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch, dass der Rechtsa nwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ( " tadellos " ) g e- führt hat (vgl. nur Senatsb e schlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13 und vom 4. April 2012 , aaO Rn. 6 und 8 ; jeweils m.w.N. ) . Auch d a- ran fehlt es . Der Kläger wurde 1989, 1992 und 1994 wegen Untreuehandlungen zum Nachteil von insgesamt 47 Mandanten dreimal rechtskr äftig zu Geld - und Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt (siehe Senatsbeschluss vom 25. J a- nuar 1999 - AnwZ (B) 47/98) . c) Zu Unrecht rügt der Kläger, im angefochtenen Urteil fehle eine hinre i- chende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Aspekten, insb e- sondere dem Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Senatsrspr. ; vgl. nur Beschlüsse vom 11. Febr uar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 2 f. und vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, juris Rn. 7; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Para l- lelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Da der Widerruf der Zulassung die Vor - aussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt, stellt auch der konkret e En t- zug der Zulassung des Klägers keine Grundrechtsv erletzung dar. 9 - 8 - 2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, das s die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich übe r- schreitende Schwierigkeiten v erursacht und sich damit von den üblichen ve r- wa l tungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 9 f. und vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 75/13, juris Rn. 15 ; jeweils m. w.N. ). Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtssache als solche wirft nach Maßgabe der Ausfü h- rungen zu II 1 keine komplexen Tatsachen - oder Rechtsfragen auf, die ihre B e- urteilung erschweren. Die Rechtslage ist in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eindeutig geregelt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung best e- hen, wie ausgeführt, keine Bedenken. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO . Die S treitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Soweit der Kläger meint, der Streitwert sei - abweichend vom Regelstreitwert von § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO ) - nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO mit maximal 10.000 18. November 1996 (AnwZ (B) 25/96, BRAK - Mitt. 1997, 39) beruft, geht dieser Verweis fehl. Zwar hat der Sena t in dieser Entscheidung, die den Widerruf der Zulassung eines im Jahre 1911 geborenen Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 10 11 12 - 9 - Nr. 10 BRAO a.F. (jetzt Nr. 9) betraf, den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt . Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass diese Abwei chung vom Rege l- streitwert " im Hinblick auf d as hohe Alter des Beschwerdeführers und den info l- gedessen nur geringen Umfang seiner Anwaltstätigkeit, die er inzwischen g a nz eingestellt haben will " , gerechtfertigt erscheine. Ein solcher Sachverhalt liegt im Fa lle des Klägers aber nicht vor. Für eine Reduzierung des Regelstreitwerts sieht der Senat daher keinen Anlass. Kayser Lohmann Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 09.02.2015 - BayAGH I - 1 - 10/14 -
Full & Egal Universal Law Academy