ECLI:DE:BGH:2016:300516BANWZ.BRFG.11.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11 /1 6 vom 30. Mai 201 6 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch d i e Präside ntin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters sowie die Rechtsanw ä lt e Dr. Kau und Dr. Wolf am 30. Mai 201 6 beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 2 . März 201 5 v erkünd ete Urteil des 2 . Sen ats des Hessischen Anwaltsg e- richtshofs zugelassen. Gründe: I. 1. Die Klägerin beantragte am 16. April 2014 bei der Beklagten, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung " Fachanwältin für Medizinrecht " zu ve r- leihen. Dies lehnte die Beklagte mit Be scheid vom 18. September 2014 ab, da die Klägerin nicht den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i FAO) nachgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgelehnt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zula s- sung der Berufung. 2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Fr a- ge , inwieweit veterinärmedizinische Fälle i m Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. i 1 2 - 3 - FAO be rücksichtigt werden können, bedarf einer Klärung im Berufungsverfa h- ren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) . II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Di e Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert we r- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflich tung, sich im Berufung s- verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung 3 - 4 - in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Limperg Roggenbuck Seiters Kau Wolf Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2015 - 2 AGH 11/14 -
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