ECLI:DE:BGH:2017:200317UANWZ.BRFG.11.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 11/16 Verkündet am: 20. März 2017 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsb ezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 20. März 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay , den Rechtsanwalt Dr. Kau sowie die Rechtsanwält in Merk f ür Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. März 2015 wird zurüc k- gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 12.500 Tatbestand : Die Klägerin , Rechtsanwältin und Pferdewirtschaftsmeisterin, beantragte am 16. April 2014 bei der Beklagten, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeic h- nung " Fachanwältin für Medizinrecht " zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit Besche id vom 18. September 2014 ab . Die Klägerin habe den Erwerb der b e- sonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i , § 14b FAO) nicht nachgewiesen . Denn nahezu sämtliche bearbeiteten Fälle stammten aus dem Bereich der Tiermedizin; das Medizinrecht bezi ehe sich jedoch auf die Huma n- medizin . Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil 1 - 3 - des Anwaltsgerichtshofs (MedR 2016, 647) richtet sich die vom Senat zugela s- sene Berufung der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zu lässig , hat i n der Sache aber keinen Erfolg. Der A n- waltsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen . I. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller f ür die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kennt nisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im B e- ruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO ). Für den Erwerb des Fachanwaltstitels für Medizinrecht muss der Antragsteller, was die besonderen praktischen Erfa h- rungen anbetrifft, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung persö n- lich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens sechzig Fälle bearbeitet h a- ben, davon mindestens fünfzehn rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens zwölf gerichtliche Verfahren); die Fälle müssen sich auf mindestens drei ve r- schiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Ber eiche mindestens drei Fä lle (§ 5 Abs. 1 Buchst. i FAO). Den Erwerb d ies er besonderen praktischen Erfahrungen im Medizinrecht hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Zum einen teilt der Senat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Medizinrecht nicht möglich ist, wenn der Antragsteller nahezu ausschließlich 2 3 4 - 4 - Rechtsf älle aus dem Bereich de r Veterinärmedizin bearbeitet hat (nachfolgend II). Zum anderen könnte , selbst wenn man dies anders sehen wollte, der Kläg e- rin der Titel nicht verliehen werden, weil ihre 110 Positionen umfassende Liste nicht die notwendige Zahl von 60 anzuerkennenden Fällen enthält (nachfolgend III) . II. 1 . Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr ein Anspruch auf Ve r- leihung der F achanwaltsbezeichnung im Zusammenhang mit den von ihr b ea r- beiteten veterinärmedizinischen Rechtsf älle n nicht bereits wegen einer entspr e- chenden " Zusicherung " der Beklagten zu. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf eine E - Mail vom 15. Januar 2013 . Mit dieser hat ein Referent der Beklagten - in Reaktion auf eine E - Mail der Klägerin vom 7. November 2012, in der diese um Bestätigung gebeten hat, dass tiermedizinische Fälle als solche anerkennungsfähig seien - mitgeteilt, " dass nach Auffassung des Fac hau s- schusses für Medizinrecht allein die Tatsache, dass Sie überwiegend im B e- reich des Veterinärrechts tätig sind, der Anerkennung der Fälle grundsätzlich nicht entgegensteht, also auch veterinärrechtliche/pferderechtliche Fälle ane r- kannt werden können. Si e müssen jedoch auch die übrigen Voraussetzungen nach der Fachanwaltsordnung erfüllen, also insbesondere Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO nachweisen, davon aus jedem dieser Be reiche mindestens drei Fälle (§ 5 i FA O). " Hierin ist - a n- ders als dies die Klägerin meint - keine wirksame verwaltungsrechtliche Zus i- cherung der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu sehen, die diese verpflichtet hätte, der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. April 2014 die Befugnis zur Führung der Bezeichnung " Fachanwältin für Medizinrecht " zu verleihen oder diesen Antrag nicht mit der Begründung abz u- lehnen, veterinärrechtliche/pferderechtliche Fälle könnten nicht gezählt werden. 5 - 5 - Über die Anerkennung von Fällen ent scheidet verbindlich ausschließlich der Vorstand der Beklagten im Rahmen des Antragsverfahrens nach der Facha n- waltsordnung (§ 43 c Abs. 2 BRAO). Der Vorstand ist dabei an die Stellungna h- me des Fachausschusses nicht gebunden (vgl . nur Senat, Beschlüsse vom 1 9. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 und vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK - Mitt. 2005, 123, 124; Offermann - Burckart in Hens s- ler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 43c BRAO Rn. 38 ; Ha r- tung in Henssler/Prütting aaO § 24 FAO Rn. 18; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43c BRAO Rn. 43, § 24 FAO Rn. 17; Vossebürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsan waltsordnung, 9. Aufl., § 43c Rn. 40, § 24 FAO Rn. 23) . Bereits dies schließt es aus, der E - Mail vom 15. Januar 2013 die von der Klägerin gewünschte Bedeutung für dieses Verfa h- ren beizumessen. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass die Anfrage der Klägerin auf eine Rechtsauskunft u nd nicht im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i . V . m . § 32 Abs. 2 Satz 1 BRAO) auf die Zusage des Erlasses eines bestimmten Verwaltungsakts gerichtet war und dass die für die Wirksamkeit einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Schriftform bei einer E - Mail besonderen - hier nicht eingehaltenen - Erforder nissen unterliegt (§ 3a Abs. 2, § 37 Abs. 3 VwVfG). 2 . Auch au s dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand, dass in der Vergangenheit drei Rechtsanwaltskammern in Deutschland den Fachanwaltst i- tel für Medizinrecht Personen verliehen haben, die den Schwe rpunkt ihrer T ä- tigkeit im Recht der Veterinärmedizin hatten, lässt sich - anders als dies die Klägerin meint - kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Verleihung der Fac h- anwaltsbezeichnung ableiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur im Ve r- hältnis zum selben Rechtsträger und wird deshalb nicht verletzt, wenn ein e Rechtsnorm von verschiedenen Rechtsträgern unterschiedlich ausgelegt wird 6 - 6 - (vgl. nur BVerfGE 21, 54, 68; 21, 87, 91; 75, 329, 347; 76, 1, 73; 79, 127, 158) . Abgesehen davon ist d ie Anerkennungsf ähigkeit veterinärmedizinischer Recht s- f älle unter den vom Senat befragten Rechtsanwaltskammern sehr streitig. Ein i- ge halten veterinärmedizinische Fälle für unbegrenzt berücksichtigungsfähig , andere lehnen eine Berücksichtigung grundsätzlich ab. Eine Reihe von Ka m- mern erachtet die Berücksichtigung im Rahmen einzelner Fallgruppen des § 14b FAO zwar für zulässig, nicht jedoch die Verleihung des Fachanwaltstitels, wenn nahezu ausschließlich solche Verfahren bearbeitet wurden . 3 . In der Kommentarliteratur zu r Fachanwaltsordnung wird die Frage, ob Fälle aus dem Bereich der Veterinär medizin im Rahmen des § 14b FAO gezählt werden können, nicht behandelt. Die im Rahmen der jeweiligen Darstellung verwandten Begrifflichkeiten und Beispiele sind allerdings - abgeseh en von einigen neutralen Formulierungen - dem Bereich der Human - (einschließlich Zahn - ) medizin zuzuordnen (v gl. etwa Offermann - Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 13 3 ff . , § 14b FAO Rn. 7 ff . ; dieselbe in : Fach anwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 21 6 ff . ; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. , § 5 FAO Rn. 5 3 f f . , § 14b FAO Rn. 3 f . ; Scharmer in Hartung /Scharmer , Berufs - und Fachanwaltsordnung, 6 . Aufl., § 5 FAO Rn. 1 94 ff . , § 14b FAO Rn. 4 ff . ; Voss e- bürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnu ng, 9. Aufl., § 5 FAO Rn. 53, § 14b FAO Rn. 2 ff . ). 4 . In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe ist - abgesehen von der angefochtenen Entscheidung - die Frage bisher nur vom Nied ersächsische n Anwaltsgerichtshof thematisiert worden. Dieser hat in einem Urteil vom 23. April 2009 ( AGH 20/08, juris) - allerdings ohne nähere Begründung und insoweit im Wesentlichen unter Bezugnahme darauf, dass " auch zwischen den Parteien 7 8 - 7 - Einvernehmen d arüber besteht, dass die tierärztlichen Mandate geeignet sein können, besondere Kenntnisse im Medizinrecht nachzuweisen , und grundsät z- lich anzuerkennen seien " - die Meinung vertreten, zum Medizinrecht gehöre auch die Veterinär medi zin (aaO Rn. 20). 5 . W eder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem Wortlaut de s § 5 Abs. 1 Buchst. i, § 14b FAO lässt sich ein grundsätzlicher Ausschluss des V e- terinärmedizinrechts entnehmen . a) Nach Wikipedia bezieht sich das " Medizinrecht " allgemein auf die " rechtlichen Aspekte des Gesundheitswesens, der Krankenversorgung und der Medizin in ihrer Gesamtheit " , wobei " Medizin " die " Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen bei Menschen und Tieren " sei. Im Duden (Das Bedeutungswörte rbuch, 4. Aufl., S. 635) wird " Medizin " als Wissenschaft vom gesunden und kranken Organismus des Me n- schen " definiert und fehlt in der anschließenden Aufzählung der Medizinbere i- che die Tiermedizin. Demgegenüber wird im Brockhaus (Der Brockhaus in fünf Bände n, 10. Aufl., Bd. 3 S. 3052) " Medizin " als " Wissenschaft vom gesunden und kranken Funktionszustand des menschlichen, tierischen und pflanzlichen Organismus " verstanden . In den juristischen Standardwerken zum " Medizi n- recht " (vgl. etwa Münchener Anwaltshandb uch Medizinrecht, 2. Aufl.; Deutsch/ Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl.) sind üblicherweise auch Passagen zum Tie r- arztrecht enthalten, wobei diese allerdings vom Umfang her eine geringe B e- deutung haben. b ) Die in § 14b FAO aufgeführten Bereiche des Fac hgebiets Medizi n- recht bieten ein unterschiedliches Bild. Teilweise sind sie d er Human - (ei n- schließlich Zahn - ) medizin (im Folgenden einheitlich: Humanmedizin) zuzuor d- 9 10 11 - 8 - nen, teilweise betreffen sie zumindest in erster Linie die Humanmedizin, teilwe i- se sind sie aber auch mehrdeutig. aa) So ist bei Nr. 1 ( " Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere a) zivilrechtliche Haftung b) strafrechtliche Haftung " ) ein Verständnis möglich , wonach auch veterinär medizinische Behandlungen erfasst s ind . Dies betrifft allerdings weniger den Bereich b ), da sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten gemeinhin im Spannungsfeld von ärztlicher Heilbehandlung und fahrlässiger Körperverletzung (ggfs. fahrlässiger Tötung) abspielt. Demgege n- über dürfte eine strafrech tliche Haftung von Tierärzten nur selten in Betracht kommen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Tatbestände der (vorsätzlichen) Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG (Tötung eines Wirbeltieres ohne v ernünftigen Grund; Zufügung erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit bzw. Zuf ü- gung anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Le i- den) liegen bei einer tierärztlichen Behandlung eher fern. Dass mit den von e i- nem Fachanwalt für Medi zinrecht erwarteten Kenntnissen der strafrechtlichen Haftung - so die Klägerin - d er Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimni s- sen durch einen Tierarzt (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder spezielle Strafbesti m- mungen im Arzneimittelgesetz (§§ 95, 96 AMG) - vo r allem im Zusammenhang mit dem sog. Dispensierrecht von Tierärzten - gemeint sein sollen, ist auch nicht naheliegend. Im Zivilrecht bestehen dagegen gewisse Parallelen. Zwar gelten die §§ 630a ff . BGB über den Behandlungsvertrag nur im Verhältnis Arzt/Pat ient und sind diese Normen hinsichtlich ihrer Informations - , Aufkl ä- rungs - und Dokumentationspflichten speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und den Schutz seines Selbstbestimmungsrechts, nicht aber auf die Behandlung von Tieren zugeschnitten (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BT - 12 - 9 - Dr uck s. 17/10488 S. 26 ). Auch stellt sich der Schaden bei einem Tier regelm ä- ßig anders dar als beim Patienten (zum Beispiel Schmerzensgeld, Haushal t s- führungsschaden, Renten - und Erwerbsschaden). Jedoch bestehen auch G e- meinsamkeiten. So sind zum Beispiel die in der Rechtsprechung zum huma n- medizinischen Bereich entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr bei e i- nem groben Behandlungsfehler (jetzt § 630 h Abs. 5 BGB) auch im Rahmen der tierärztlichen Haftung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15, NJW 2016, 2502 Rn. 13 ff . ). bb) Nr. 2 ( " Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt - und Vertr agszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung " ) ist dagegen eindeutig auf den humanmedizinischen B e- reich zugeschnitten, unabhängig davon, dass - worauf die Klägerin hinweist - von Versicherungsunternehmen auch für manche Haustiere wie insbesonde re Hund und Pferd Tierkrankenversicherungen angeboten werden. cc) In Nr. 3 ( " Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches B e- rufsrecht, b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe " ), Nr. 4 ( " Ve r- trags - und Gesellschaftsrecht der Heilber ufe, einschließlich Vertragsgesta l- tung " ) und Nr. 5 ( " Vergütungsrecht der Heilberufe " ) wird der Begriff der Heilb e- rufe verwandt. Zu diesen zählt nicht nur der Humanmediziner, sondern unter anderem auch der Tierarzt. Dies entspricht den Heilberufsgesetzen de r Länder (vgl. nur Hessisches Heilberufsgesetz vom 7. Februar 2003, GVBl. I 66). Ins o- weit lässt sich vom Wortlaut her sowohl das (zahn)ärztliche wie das tierärztliche Berufsrecht, das (zahn)ärztliche wie das tierärztliche Vertrags - und Gesel l- schafts recht u nd das (zahn)ärztliche (GOZ; GOÄ) wie das tierärztliche (GOT) Vergütungsrecht unter § 14b FAO subsumieren . Allerdings bestehen nicht u n- erhebliche Unterschiede zwischen diesen Bereichen; so spielt z.B. das Ve r- 13 14 - 10 - tragsarztrecht und damit das Verhältnis zur Kass enärztlichen Vereinigung und zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der Gestaltung von Gesellschaftsve r- trägen oder der Praxisübernahme und - auseinandersetzung wie auch beim Vergütungsrecht nur im humanmedizinischen Bereich eine - zudem wichtige - Rolle . dd) Nr. 6 ( " Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzi e- rung und Chefarztvertragsrecht " ) ist demgegenüber der Humanmedizin zug e- ordnet. Der Begriff " Krankenhaus " wird auch im Zusammenhang mit der B e- handlung von Tieren ( " Tierkliniken " ) üblic herweise nicht verwandt. ee) Was Nr. 7 ( " Grundzüge des Arzneimittel - und Medizinprodukt e- rechts " ) anbetrifft, bezieht sich das Arzneimittelgesetz (BGBl. 2005 I S. 3394) sowohl auf die Versorgung von Menschen wie auf die von Tieren. Das Gesetz über Medi zinprodukte (BGBl. 2002 I S. 3146) dient dagegen nach § 1 dem Schutz der " Patienten, Anwend er und Dritter " (siehe auch die auf den " Me n- schen " bezogenen Begriffsdefinition en in § 3 Nr. 1 - 3). Es gilt grundsätzlich nicht für veterinärmedizinische Produkte (vg l. nur Anhalt/Dieners, Handbuch des M e- dizinprodukterechts, § 2 Rn. 28; Rehmann/Wagner, MPG, 2. Aufl., § 2 Rn. 1), wobei sich an diesem grundsätzlichen Befund auch nichts ändert, wenn man - so die Klägerin - die Verweisung in § 2 Abs. 3 MPG auf § 2 Abs. 1 AMG so verstehen wollte, dass jedenfalls für sog . Applikationshilfen die diesbezüglichen Regelungen ausnahmsweise auch bei der Behandlung von Tieren Anwendung finde n . ff) Nr. 8 ( " Grundzüge des Apothekenrechts " ) zielt auf den humanmediz i- nischen Bereich ab. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen (BGBl. 1980 I S. 199 3 ) obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse g e- 15 16 17 - 11 - botene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der B e- völkerung. Dass mit den Grundzügen des Apotheken rechts - wie die Klägerin meint - auch die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken ( BGBl. 2009 I 1760) gem eint sein könnte, ist dagegen eher fernliegend. 6. Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich nicht mit der notwe n- digen Sicherheit entnehm en, da ss nach dem Willen der Satzungsversammlung veterinärmedizinische Rechtsf älle nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings stand dem Ausschuss der Satzungsversammlung, in dem der Text des § 14b FAO erarbeitete wurde, offenbar nur der humanmedizinisc he Bereich vor Augen. Insoweit erläuterte Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas den vom Unterausschuss " Medizinrecht " erarbeiteten und vom Ausschuss 1 modifizie r- ten Vorschlag für die Einführung der Fachanwaltschaft Medizinrecht zu Beginn der 3. Sitzung der 3. Satzu ngsversammlung am 22./23. November 2004 in Be r- lin mit folgenden Worten (Sitzungsprotokoll S. 10 f . ) : " Bei dem Begriff " Medizinrecht " hand e le es sich um eine neuere Sprac h- schöpfung, die nicht identisch mit den vormaligen Begriffen des " Arz t- rechts " oder gar des " Arzthaftungsrechtes " sei. Beides seien lediglich Teilbereiche des umfassend zu verstehenden Begriffs " Medizinrecht " , der als Sammelbezeichnung für die Rechtsnormen und deren Anwe n- dung verwendet werde, die sich auf die Behandlung von Patienten durch d afür zugelassene Fachleute bezögen. Medizinrecht sei damit mehr als Arztrecht und weniger als Gesundheitsrecht. Es schließe insbesondere auch das " öffentliche Medizinrecht " ein, somit den gesamten Bereich der Kranken - und Pflegeversicherung (SGB V und XI), das Berufsrecht der Heilberufe einschließlich des Rechts der Zugangsvoraussetzung, das Krankenhaus - , Apotheken - , das Arzneimittel - und Medizinprodukterecht. Der Begriff des Medizinrechts habe sich zwischenzeitlich eingebürgert. Auch das rechtsschutzsuchen de Publikum habe eine hinreichende Vo r- stellung von seinem Inhalt. Der Fachanwalt für Medizinrecht sei die I n- karnation dessen, was das Fachanwaltskonzept bedeute. Jeder Mensch brauche regelmäßig einen Arzt, es bestehe also eine umfassend breite 18 19 - 12 - Nachfrage. A uch wenn es Überschneidungen zum Sozialrecht gebe, hand e le es sich bei dem Medizinrecht um ein abgrenzbares Rechtsg e- " In der anschließenden Diskussion in der Satzungsversammlung wurde dan n unter anderem auch der Antrag gestellt, § 14b Nr. 8 der Vorlage ( " Grun d- züge des Apothekenrechts " ) um das " Tierarztrecht " zu ergänzen ( " Grundzüge des Apotheken - und Tierarztrechtes " ). Dagegen wurde in der Diskussion ei n- gewandt, Nr. 1 ( " Recht der medizinis " ) beinhalte auch das Tierarztrecht, sodass es keiner besonderen Aufnahme bedürfe. D er Ergä n- zungsa ntrag zu Nr. 8 wurde letztlich abgelehnt (Sitzungsprotokoll S. 12 f . ) . Ob diese Ablehnung darauf beruhte, dass die Satzungsversammlung mehrhe itlich entsprechend den Ausführungen von Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas Medizi n- recht als Patientenrecht ( " Jeder Mensch brauche regelmäßig einen Arzt. " ) a n- sah oder das Tierarztrecht als von Nr. 1 (dann nicht Nr. 2 - Nr. 8?) umfasst a n- sah, ist de m Protokoll ni cht zu entnehmen. Allerdings zeigt der Ablauf der Beratungen in der Satzungsversammlung, dass es jedenfalls im Wesentlichen um den humanmedizinischen Bereich ging. Die gegenteilige Wertung der Klägerin, der Entstehungsgeschichte sei " einde u- tig " zu ent nehmen, dass nach dem Willen der Satzungsversammlung tiermed i- zin rechtliche F älle zu berücksichtigen seien, vermag der Senat dagegen nicht nachzuvollziehen. Dass die Ablehnung des Ergänzungsantrags auf dem allg e- meinen Konsens der Gleichstellung der Humanmed izin und der Tiermedizin beruht e , lässt sich aus dem Protokoll nicht ableiten. Aus den von der Klägerin zitierten Redebeiträgen ergibt sich nichts für ihre Auffassung. Soweit zum Be i- spiel in der Diskussion davon die Rede gewesen ist , das Medizinrecht b e- sch ränke sich nicht auf das Arzthaftungsrecht, sondern sei umfassender zu verstehen, bezieht sich dies auf die verschiedenen Bereiche im vorgeschlag e- 20 21 - 13 - nen Text des § 14b FAO, besagt aber nichts über die Einbeziehung tiermedizi n- rechtlicher Fälle. D a s s die Teilne hmer der Satzungsversammlung mit dem in Redebeiträgen verwandten Begriff " Patient " Pferd, Hund und Katze einbeziehen wollten beziehungsweise als " klassische r Patientenanwalt " auch ein Rechtsa n- walt bezeichnet werden sollte, der F älle mit Tierbezug bearbeite t, erschließt sich dem Senat nicht. 7. D ie von der Klägerin befürwortete Gleichstellung veterinärmedizi n- rechtlicher und humanmedizinrechtlicher Fälle ist nach Auffassung des Senats nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaft en zu vereinbaren . Ein Re cht s- anwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist das rechtsuchende Pu b- likum damit auf Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsb e- zeichnung führen dürfen (vg l. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, BR AK - Mitt. 2015, 150 Rn. 12 mwN ). Die Bezeichnung Fachanwalt e r- weckt insoweit bei den Rechtsuchenden die im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützenswerte Erwartung besonderer, in eine m formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse bezi e- hungsweise einer entsprechenden besonderen Qualifikation (vgl. BVerfG, NJW 1992, 816; 2005, 3558; 2007, 1945; AnwBl. 2014, 1052 Rn. 19). Für die Ausl e- gung der Vorschrif ten der Fachanwaltsordnung sind deshalb maßgeblich die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums (vgl. nur Senat, Urte i- le vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW - RR 2014, 751 Rn. 14; vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13, NJW - RR 2015, 253 Rn. 12 und vom 9. Februar 2015, aaO Rn. 13). Insoweit hat der Senat in seiner Rechtspr e- chung (v gl. Urteil vom 9. Februar 2015 aaO zum Fachanwalt für Urheber - und Medienrecht) die Erwartung als berechtigt angesehen, dass der Fachanwalt seine praktische n Erfahrungen auch auf den Kerngebieten dieses Fachbere i- 22 - 14 - ches erworben hat. D er Mandant, der zu einem Fachanwalt für Medizinrecht geht, erwartet aber, dass dieser sich in erster Linie im Bereich des Rechts der Humanmedizin auskennt. Medizinrecht ist für ihn primär die Medizin, die sich mit dem Menschen und den entsprechenden Rechtsgebieten befasst. Er geht dagegen nicht davon aus, dass der Fachanwalt seine besonderen praktischen Erfahrungen nahezu ausschließlich im veterinärmedizinischen Bereich - hier bei d er Klägerin mit Rechtsfällen im Zusammenha ng mit Pferden - gesammelt hat. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, wohin sonst sich ein Rechtsuchender mit einem tiermedizinischen Mandat we n- den sollte als an einen Fachanwalt für Medizinrecht , impliziert, dass für jegl i- ches Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft existieren müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall. Recht suchende mit einem tiermedizinischen Mandant können sich unabhängig von den Fachanwaltschaften an veterinärmedizinrechtl ich g e- schulte Rechtsanwälte wenden. Diese können im Rahmen des § 7 BORA auf entsprechende Tätigkeitsschwerpunkte/Interessenschwerpunkte hinweisen, wie es im Übrigen die Klägerin ausweislich ihres Briefkopfs bereits tut. 8. A uch systematische Gründe sp rechen gegen die von der Klägerin b e- fürwortete Gleichstellung. Der Bereich der Humanmedizin umfasst alle in § 5 Abs. 1 Buchst. i FAO in Bezug genommenen acht Fallgruppen des § 14b Nr. 1 - 8 FAO einschließlich der jeweiligen Unterfallgruppen . Die Veterin ärmedizin lässt sich dagegen b e- reits vom Wortlaut her nur teilweise dar unter subsumieren (s.o.) . An sich sollte aber jeder zukünftige Fachanwalt grundsätzlich alle Bereiche des § 14b FAO abdecken können , auch wenn es ihm freisteht, welche drei Schwerpunktb ere i- che er zum Gegenstand seiner Fall - Liste macht. Dem nur im Bereich der Vet e- 23 24 25 - 15 - rinär medizin tätigen Rechtsanwalt sind aber von vorneherein wesentliche B e- reiche des § 14b FAO verschlossen. Die Veterinär medizin stellt insoweit l ediglich einen Randbereich des M e- dizinrechts dar. Die Klägerin selbst verweist in ihrer Berufungsbegründung auf Fundstellen in der juristischen Kommentarliteratur zum Medizinrecht , die zwar auch Passagen zum Tierarztrecht enthalten , die aber im Verhältnis zur Behan d- lung der Humanme dizin eine völlig untergeordnete Bedeutung haben. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu dem von ihr besuchten Facha n- waltslehrgang Medizinrecht bestätigen dieses Bild. Die Klägerin hat in ihrem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 16. April 2014 insoweit zutreffend von der Veterinärmedizin " als eher seltene medizinrechtliche Fallgestaltung " gespr o- chen. Dementsprechend hat auch die Umfrage bei den Rechtsanwaltskammern ergeben, dass sich in der Zeit seit Einführung des Fachanwaltstitels Medizi n- recht zum 1. Juli 2005 die Frage der Anerkennung veterinärmedizin rechtlicher Fälle in vielen Kammerb ezirken bis heute überhaupt nicht gestellt hat. Lediglich in vereinzelten Fällen war die Frage entscheidungserheblich. Dieser Befund be stätigt , dass Schwerp unkt des Medizinrechts im Bereich der Fachanwalt s- ordnung eindeutig die Humanmedizin ist. 9. Dass Fachanwalt für Medizinrecht werden k ann, wer im humanmediz i- nischen Schwerpunktbereich nicht oder nur vereinzelt tätig ist, ist nicht sachg e- recht . Dem steh t auch nicht der Hinweis der Klägerin auf § 5 Abs. 1 Buchst. i FAO entgegen. Danach müssen sich die notwendigen sechzig Fälle auf mi n- destens drei verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle. Insoweit setzt der Erwerb des Fachanwaltstitels nicht voraus, dass der Bewerber Rechtsf älle aus allen Bereichen des § 14b FAO bearbeitet hat, vielmehr genügt der Nachweis in drei 26 27 - 16 - Teilbereichen, ist also eine gewisse Spezialisierung möglich. So kann theor e- tisch Fachanwalt auch derjenige werden, der keinen Arzthaf tungsfall (§ 14b Nr. 1a FAO) bearbeitet hat, ungeachtet dessen, dass - so etwa Offermann - Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 134 - der sog. Patien tenanwalt eigentlich dem entspricht, was das rechts u- chende Publikum gemeinhin unter einem Fachanwalt für Medizinrecht versteht. Zwar mag insoweit der Erwerb des Titels durch einen entsprechend anderweitig spezialisierten Rechtsanwalt nicht immer den Erwart ungen des rechtsuchenden Bürgers entsprechen. Hieraus kann aber - entgegen der Auffassung der Kläg e- rin - nicht abgeleitet werden, dass es damit auch zulässig ist, in drei Teilbere i- chen des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO ausschließlich tiermedizinische Rechtsf älle z u bearbeiten. Im Medizinrecht ist die Humanmedizin der Kern . Dies gilt für alle Bereiche des § 14b FAO. Das typische Kennzeichen des Medizinrechts - ein jedenfalls mittelbarer Patientenbezug und damit ein Bezug zum Menschen im Medizinrecht - muss sich auch in den praktischen Fällen widerspiegeln, um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden. Man kann de s- halb nicht Fachanwalt für Medizinrecht werden, wenn man - wie die Klägerin - nur vereinzelt i n diesem Kern bereich arbeitet. III. Selbst wenn man abweichend von den Ausführungen zu Ziffer II veter i- närmedizinische Rechtsfälle den humanmedizinischen Rechtsfällen gleichste l- len und den Erwerb des Fachanwaltstitels für Medizinrecht damit auch für z u- lässig erachten würde, wenn der Antrag steller nahezu ausschließlich im Bereich der Veterinärmedizin tätig ist, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre vo r de r Antragstellung mindestens 60 medizinrechtliche Fälle nach § 5 Abs. 1 Buchst. i, 28 - 17 - § 14b Nr. 1 - 8 FAO bearbeitet hat. Nach § 6 Abs. 3 FAO sind zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 FAO Fall - Listen vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und U m- fang der Tät igkeit, Stand des Verfahrens. Die aufgelisteten Fälle sind dabei möglichst genau zu dokumentieren. Der Gegenstand der Angelegenheit ist so aussagekräftig wie in wenigen Worten machbar darzustellen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Fälle dem angegebene n Fachgebiet entstammen (vgl. S e- nat, Beschluss vom 21. Mai 2004 - AnwZ (B) 36/01, NJW 2004, 2748; Scha r- mer in Hartung/Scharmer, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 6 FAO Rn. 37; Offermann - Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4 . Aufl., § 6 FAO Rn. 29, 33 ). Aufgrund der Angaben der Klägerin in ihrer Fall - Liste kann - auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren erläuternden Ausfü h- rungen im Schriftsatz vom 6. März 2017 - nicht festgestellt werden, dass sie die notwendige Fallzahl na chgewiesen hat. 1. Die von der Klägerin unter " 5. ) Fachgebiet § 14b FAO: Tierschutzrecht - korrespondiert mit " öffentlichem Medizinrecht " gem. SV (Sonderbereich Tie r- medizinrecht, korrespondieren d mit Facharzttitel " Fachtierarzt für Tierschutz " ) " aufge listeten und allgemein dem § 14b FAO unter dem Gesichtspunkt des Tie r- schutzrechts beziehungsweise des öffentlichen Medizinrechts zugeordneten vier Fälle können nicht berücksichtigt werden. Den Gegenstand der Fälle hat die Klägerin wie folgt beschrieben: " V orwurf des Verstoßes gegen TierSchG wegen starker Abmagerung einer Stute, deren Begutachtung erst während e i- nes parallelen Strafverfahrens eine unerkannte Zahninvalidität ( Zahnfistelbi l- dung, Kieferhöhlenvereiterung , reduzierte Kautätigkeit ) ergab, sowie (V orwurf des Verstoßes gegen TierSchG wegen) angeblicher Abmagerung eines Si t- tichs " , " Öffentliches Medizinrecht, f achgerechte Entsorgung eines verstorbenen Fohlens, tiergerechte Haltung von Pferden " , " Öffentliches Medizinrecht, p ferd e- 29 - 18 - gerechte Versorgung von in Pension stehenden fremden Pferden eines za h- lungsrückständigen Eigentümers " und " Öffentliches Medizinrecht, EU - Recht: Erfordernis des Mitführens von Equidenpässen sowie von amts tier ärztlichen EU - Gesundheitszeugnissen nach der TRACES - Richtlinie bei Verbri ngung von Pferden innerhalb Europas " . Diese Sachverhalte lassen sich keiner Fallgruppe des § 14b FAO zuordnen. Tierschutz recht ist im Übrigen Bestandteil des § 14m Nr. 2e FAO (Fachanwalt für Agrarrecht). Dass bei d er Vorstellung des § 14b FAO in der 3. Sat zungs versammlung am 22. /23. November 2004 (aaO S. 10 f. ) der Begriff " öffentliches Medizinrecht " verwandt wurde , ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - an der fehlenden Anerkennungsfähigkeit nichts. Zum einen bezog sich d ies er Begriff in seinem Ko ntext auf die im vorgeschlagenen Katalog des § 14b FAO aufgeführten Bereiche. Nicht dagegen kann die Beme r- kung so verstanden werden, dass damit alle s, was sich gegebenenfalls unter den Begriff öffentliche s Medizinrecht s ubsumieren lässt, erfasst werden sol lte. Im Übrigen hat die von der Klägerin gewünschte Auslegung keinerlei Niede r- schlag im Wortlaut des § 14b FAO gefunden. 2. Die unter " 1. ) Fachgebiet § 14b Nr. 1a) FAO: Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere zivilrechtliche Haftung " aufgefüh rten einhundert Fä l- le (Fall - Nr. 1 - 101; der Fall Nr. 98 ist unter § 14b Nr. 1b aufgelistet), können zum gr ö ße re n Teil nicht berücksichtigt werden. a) Die zivilrechtliche Haftung entspricht dem klassischen Arzthaftung s- recht und umfasst unter anderem die Stichworte Aufklärung und Einwilligung, Diagnose - , Behandlungs - und Organisationsfehler, Haftungsgrundlagen, Ka u- s a lität und Schaden (vgl. nur Offermann - Bur ckart in Henssler/Prütting, Bunde s- rechtsanwaltsordnung , 4. Aufl., § 14b FAO Rn. 9 f.; Scharmer in Ha rtung/ Scha r mer, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 6 . Aufl., § 14b FAO Rn. 4). Wie 30 31 - 19 - aus dem Zusatz " insbesondere " deutlich wird, können allerdings auch una b- hängig von de r klassischen Arzthaftung sonstige Sachverhalte anerkannt we r- den, in denen das Recht der m edizinischen Behandlung Streitgegenstand ist. Dass sich im Rahmen eines Fall s lediglich allgemein veterinärmedizinische Fragen stellen beziehungsweise d ass im Zusammenhang mit einem Ber a- tungsmandat oder einem gerichtlichen Verfahren eine Verletzung oder Er kra n- kung eines Tieres (Pferdes) eine Rolle spielt oder ein veterinärmedizinisches Gutachten eingeholt wurde, reicht allerdings nicht aus, um diesen Fall zum Rechtsfall im Sinne des § 14b Nr. 1a FAO zu machen. Der von der Klägerin betonte Umstand, dass für die Bearbeitung von Fällen im Medizinrecht nicht nur juristische, sondern auch medizinische Kenntnisse notwendig seien, und ihr diesbezüglicher Hinweis auf den insoweit von Prof. Dr. Quaas (aaO S. 11) ve r- wendeten Begriff der " interdisziplinären Bearbeitung snotwendigkeit " ändern hieran nichts beziehungsweise führen nicht dazu, dass allein das Vorliegen e i- nes juristischen Falls, in dem sich veterinärmedizinische Fragen stellen, für die Anerkennung ausreicht. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die juristisc hen Fragen die medizinische Behandlung betreffen. Insoweit missversteht die Klägerin auch die Senatsrechtsprechung . D a- nach liegt ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dann vor, wenn er Recht s- fragen aufwirft, die einen in der Fachanwaltsordnung bezü glich des entspr e- chenden Titels aufgeführten Bereich betreffen . Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschriebenen Bereich liegt, wofür es e rforderlich ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebie t erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. nur Beschlüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn . 22 und vom 20. April 2009 - AnwZ ( B) 48/08, BRAK - Mitt. 2009, 177 Rn. 8). Insoweit kann zwar eine Ane r- kennung auch in Betracht kommen, wenn der Fall in einem anderen Rechtsg e- 32 - 20 - biet seinen Ausgangspunkt hat, sich aber im Rahmen der Fallbearbeitung Rechtsf ragen aus dem nach der Fachanwaltsordnung maßgeblichen Bereich stellen. An dieser Voraussetzung, dass sich in den von der Klägerin bearbeit e- ten Fällen Rechtsfragen aus dem Bereich der medizinischen Behandlung g e- stell t haben, die die Klägerin bearbeitet hat, fehlt es in den aufgelisteten Sac h- verhalten - nach Maßgabe der von der Klägerin vorgenommenen und mit Schriftsatz vom 6. März 2017 ergänzten B eschreibung im Rahmen der " S tic h- wortartigen Darstellung der medizinrechtlichen Problematik " - zumeist . b) Die 7 0 Fälle Nr. 2, 4, 6, 8, 10 - 11, 14, 16 , 18, 20 - 21 , 23 - 34, 36 - 37, 40 - 45, 47, 51 - 54, 56 - 59, 61 - 63, 65 - 73, 75 - 84, 86 - 87, 89 - 90, 92 - 96 können nic ht anerkannt werden. Sie betreffen nicht die zivilrechtliche Haftung eines Tierar z- tes oder einer tierärztlichen Klinik und haben auch sonst keinen veterinärmed i- zinrechtlichen Behandlungsb ezug. Vielmehr geht es um Rechtsfälle aus dem Bereich der Futtermitte lhaftung des Herstellers und Lieferanten (Nr. 4), um F älle im Zusammenhang mit Pferdesätteln (Nr. 6, 20 , 92 ) , Berittverträgen (Nr. 8 , 30 ) , Tierhalterhaftung (Nr. 16 , 28 , 51, 52 , 66 ) , Hufschmieden (Nr. 21 , 32 , 96 ) , Tie r- transporten (Nr. 27), Pensions - , Überl assungs - und Einstell verträgen (Nr. 24, 29 , 36, 40, 58, 76, 89, 9 4 ) , Bedeckungsverträgen (Nr. 53 , 87 ) , um Rechtsf ä lle im Zusammenhang mit Pachtverträgen (Nr. 62) , einem Hundekauf (Nr. 78) und vor allem mit Pferdekäufen (Nr. 2, 10 - 11, 14 , 18, 23 , 25 - 26, 31 , 33 - 34, 37, 41 - 45, 47, 54, 56 - 57, 59, 61, 63, 65, 67 - 73, 75, 77, 79 - 84, 86, 90, 93 , 95 ). Dass Verkäufer / in in einigen Fällen ein Tierarzt/ eine Tierärztin war (Nr. 14 , 84 ), ist bedeutungslos. In den o.a. Verkaufsfällen ging es nach der klägerischen B e- schrei bung auch nicht um eine fehlerhafte tierärztliche Ankaufsuntersuchung und daraus resultierende Rechtsfolgen. Dass in den aufgeführten Fäl len Kran k- heiten beziehungsweise Verletzungen eine Rolle gespielt haben und tier mediz i- nische Gutachten eingeholt wurden, ist irrelevant. 33 - 21 - Die Fälle Nr. 99, 100, 101 - nach der Beschreibung der Klägerin geht es um Vergütungsforderungen eines Tierarztes, denen der Tierhalter eine fehle r- hafte Behandlung entgegen gehalten hat - können jedenfalls nicht doppelt (einmal unter § 14b Nr. 1a FAO, einmal unter § 14b Nr. 5 FAO) gezählt werden. Selbst wenn man die anderen in der Fall - Liste unter § 14b Nr. 1a FAO aufgeführten 3 3 Sachverhalte (Nr. 35 und 39 betreffen denselben Sachverhalt) ungeachtet insoweit zumindest teilweise b estehender Bedenken - nicht alle Fä l- le betreffen die Tierarzthaftung ; die bloße Erwähnung, dass im Zusammenhang mit einem Pferdekauf, der zu einer Auseinandersetzung mit dem Verkäufer g e- führt hat, auch eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, reicht fü r sich allein nicht aus, um den Fall dem Recht der medizinischen Behandlung zuz u- ordnen; gleiches gilt, soweit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit dem Verkäufer erwähnt wird, dass als Schaden auch Tierarztkosten geltend gemacht werden - zählen wollte, würde die erforderliche Fallzahl nicht erreicht. 3. D er von der Klägerin unter " 2. ) Fachgebiet § 14b Nr. 1b) FAO: Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere strafrechtliche Haftung " aufg e- führte F all Nr. 98 - es handelt sich insoweit um d as Strafverfahren zu dem u n- ter 1 bereits angesprochenen tierschutzr echtlichen Verwaltungsverfahren - kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit ging es nicht um strafrechtliche Fr a- gen wegen einer medizinischen Behandlung . Der Fall Nr. 101, den die Klägerin an anderer Stelle auch § 14b Nr. 1a FAO und § 14b Nr. 5 FAO zuordnet, kann insgesamt jedenfa lls nur einmal gezählt werden. 4. Die Klägerin hat darüber hinaus in ihrer Fall - Liste jeweils vier weitere Verfahren aufgelistet, die sie § 14b Nr. 4 FAO bzw. § 14b Nr. 5 FAO zuordnet. 34 35 36 37 - 22 - Auch wenn man diese Fälle - wobei die Fälle 99 - 101 nur einmal zählen (s.o.) - berücksichtigen würde, hätte die Klägerin nicht die notwendige Fallzahl von 60 erreicht. I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Sa tz 1 BRAO i n Ve r- bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 27. April 2016 - AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN). Limperg S eiters Bellay Kau Merk Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2015 - 2 AGH 11/14 - 38
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