ECLI:DE:BGH:2017:151217BANWZ.BRFG.11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 1 /17 vom 15. Dezember 201 7 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeu e r und Dr. Lauer am 15. Dezember 201 7 beschlossen: Der Antrag de s Kläge r s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5 . Senats des Bayerischen A nwaltsgerichtshofs vom 1 2 . Januar 201 7 wird abgelehnt. D er Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. De r 19 53 geborene Kläger wurde 1 986 erstmals als Recht sanw a lt zug e- lassen. Mit Bescheid vom 1 . September 201 6 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . D ie hier gegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. De r Kläge r beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag de s Kläger s ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. De r vo n de m Kläger g eltend gemachte Zulassungsgr und lieg t nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula ssung s- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebl i- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 ; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8 . Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18 /16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN ) . Daran fehlt es hier. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechts anwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vg l. nur Senatsb eschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 4; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 6; jeweils mwN ). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zu lassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des b e- 2 3 4 5 - 4 - hördlichen Widerrufsverfahrens, hier mithin auf den Erlass des Wider rufs b e- scheids der Beklagten vom 1. September 2016 , abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vo r- behalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 4 ; jeweils mwN). 2. H iervon ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend angeno m- men, dass sich de r Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall befunden hat und seine Zulassung zur Rechtsanwal tschaft deshalb zu wider - rufen war . a) Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war d er Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in das vom Vollstreckungsgericht zu führe n- de Verzeichnis (§ 882b ZPO) in 18 Fällen eingetragen . Auf den vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrag s angeführten Umstand, dass nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zu m (späteren) Zeitpunkt der mündl i- chen Verhandlung (nur) noch 15 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorl a- gen, kommt es bereits aus den vors tehend (unter II 1) genannten Gründen nicht an . aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO bereits eine gesetzl i- che Vermutung für einen Vermögensverfall de s Kläger s spricht . Die se gesetzl i- che Vermutung hat d er Kläger nicht widerlegt. Zwar kommt die an eine Eintr a- gung anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Recht s- anwalt nachweist, dass die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Ford e- rung im maßgeblic hen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschluss 6 7 8 - 5 - vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 6 mwN). Dies ist hier aber jedenfalls hinsichtlich des überwiegenden Teils der Forderungen nicht der Fall gewesen. Es trifft zwar zu, dass auswe islich der im Tatbestand des Urteils des A n- waltsgerichtshofs enthaltenen Tabelle - wie der Kläger in der Begründung se i- nes Zulassungsantrags geltend macht - hinsichtlich acht der 18 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eine Vollzahlung der zugrunde liegend en Forderungen vermerkt ist . Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch davon auszug e- hen, dass der Anwaltsgerichtshof d ie sen Umstand , wie bereits de ss en Erwä h- nung im T atbestand des Urteils zeigt, bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat . Nichts ander es gilt für die in der Begründung des Zulassungsantrags außerdem erwähnten amtsgerichtlichen Verfahren und für die Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieher, die in der vorgenannten Tabelle z u- sätzlich aufgeführt und teilweise ebenfalls mit dem V ermerk einer Vollzahlung versehen sind . D iese vom Kläger angeführte n Umst ände ändern zudem nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids - neben mehreren offenen Zwangsvollstreckungsverfahren - jedenfalls zehn Eintragu n- gen im Schuldn erverzeichnis vorlagen, bei denen die zugrunde liegenden (zum Teil beträchtlichen) Forderungen auch nach dem Vortrag des Klägers noch nicht getilgt waren. bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss e in Recht s- anwalt, der - wie der Kläger - im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur W i- derlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detai l- liertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschl üsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, 9 10 - 6 - BRAK - Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 ; vom 18. Septem ber 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 5; jeweils mwN ). D ies hat d e r Kläger trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten nicht getan. Insbesondere hat er nicht hinreichend dargelegt, dass seine Ve r- mögens - und Einkommensverhältnisse - vom maßgebliche n Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aus gesehen - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. Senat sbeschl uss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 6 ) ; er hat insbesondere a uch nicht nachgewiesen , die oben g e- nannten offenen Forderungen beglichen zu haben. Soweit der Kläger - allerdings wiederum ohne Vorlage entsprechender Nachweise - geltend macht, es seien gegen ihn "zwischenzeitlich keine weit e- ren Verfahren anhängig geworden, insbesondere keine Vollstreckungs ma ß- nahmen", vermag dies an der gesetzlichen Vermutung für einen Vermögensve r- fall des Klägers schon deshalb nichts zu ändern, weil es entscheidend auf den Zeitpunkt des Widerrufs der Anwaltszulassung ankommt. cc) Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers schließlich aufgrund der oben genannten Beweisanzeichen und angesichts der im Urteil festgestellten Schuldenhöhe des Klägers von mindestens 124.874,82 mit zutreffenden Erwägungen zudem auch als erwiesen erachtet. b) S oweit de r Kläger gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Recht s- anwaltschaft einwendet, es fehle - selbst wenn eine "schwierige Vermögens - situation" unterstell t werde - an einer Gefährdu ng der Interessen der Recht - suchenden, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. 11 12 13 14 - 7 - aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Festste l- lungslast triff t. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch z u- mindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Ma ß- nahmen verabredet hat, die eine Gefährd ung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Ausna hmesitu a- tion ist hier nicht gegeben. D e r Kläger ist nach wie vor als Einzelanw a lt tätig . bb) Der Hinweis des Klägers, er führe zur Verwaltung von Fremdgeldern ein Rechtsanwaltsanderkonto , ist , wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ang e- nommen hat, nach d er ständigen Rechtsprechung des Senats ungeeignet, die von Gesetzes wegen vermutete Gefährdung der Interessen der Rechtsuche n- den auszuschließen. Die Einrichtung eines Anderkontos schließt weder aus, dass Fremdgeld - insbesondere wenn Zahlungen per Scheck o der in bar erfolgen - in den Gewahrsam des Klägers gelangt noch dass Gläubiger darauf Zugriff nehmen können (Senatsbeschl üsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, aaO Rn. 5 ; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, aaO Rn. 14 mwN; st. Rspr.). 15 16 - 8 - Im Üb rigen sind selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensve r- fall geratenen Rechtsanwalts - wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtspr e- chung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, aaO Rn. 5; jeweils mwN) - grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. cc) Die somit vorliegend anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchend en rechtfertigt - anders als der Kläger meint - den mit dem Wide r- ruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Eingriff in dessen B e- rufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) . Entgegen der Auffassung des Klägers ist hie r- mit kein dauerhaftes "Berufsverbot" ver bunden. Denn es ist ihm unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 18) . 17 18 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Braeu e r Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 12.01.2017 - BayAGH I - 5 - 11/ 16 - 19
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