ECLI:DE:BGH:2018:120618BANWZ.BRFG.11.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11/18 vom 12. Juni 2018 in de r verwaltungsrecht l ichen Anwaltssache wegen der Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bu ndesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch den Vorsitzen de n Richter Prof. Dr. Kayser beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das am 19. Januar 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen i st gege n- standslos. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. e- setzt. Gründe: Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt e r- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsge richtshofs festzuste l- len. 1 - 3 - Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenent scheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu kl ä- ren (BGH, Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2 017 AnwZ (Brfg) 4/17, juris Rn. 2 und vom 20. September 2016 AnwZ (Brfg) 32/16, juris Rn. 2 mwN). Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Ber u- fung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der vorliegende n Art ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gegeben ist und ob der Außenauftritt des Klägers mit Berufsrecht vereinbar ist. Da and e- re Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. 2 3 - 4 - Fü r die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Vorsitzende zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2018 - 1 AGH 2/17 - 4
Full & Egal Universal Law Academy