BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 1 /1 2 vom 4. April 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch de n Prä sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwält e Dr. Wüllrich un d Prof. Dr. Stüer am 4. April 201 2 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayer ischen Anwaltsgerichtshofs vom 7 . November 201 1 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Ge schäfts wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wende t sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1 3. August 20 1 0 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgericht shof abg e- wiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Ber u- fung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigk eit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. D ieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 5 m . w . N . ). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs eine gesetzliche Vermutung für de n Vermögensverfall des Klägers bestand, weil er mit drei Haftbefehlen vom 12. April 2010 in d as Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingetragen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 H albs. 2 BRAO, § 915 ZPO) , und dass der Kläger diese gesetzliche Vermutung ni cht widerlegt hat , weil er eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehe n- den Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls der Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans schuldig geblieben ist. Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nacht räglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den A b- s chluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eing e- tretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234). 2 3 4 - 4 - 2. De r weiter vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzl i- chen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebe n- falls nicht vor . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsf ä- hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklun g und Handhabung des Rechts berührt (BGH, B e- schluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 4 m . w . N . ). Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, dass nicht jede Eintragung im Schul d- nerverzeichnis zum Zulassungswiderruf führen kann, jedenfall s nicht bei einer Forderungshöhe von 1 . Diese Frage stellt sich angesichts der Systematik der gesetzlichen Reg e- lung in dieser allgemeinen Form n icht bzw. ist in der Rechtsprechung des S e- nats geklärt . Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, b e- gründet dies nach § 14 Abs . 2 Nr. 7 Halbs . 2 BRAO (immer) die Vermutung des Vermögensverfalls. Diese Vermutung muss der Rechtsanwalt widerlegen, i n- dem er seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt (st ändige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 84/09 Rn. 7 m . w . N . ) . Ob ihm die Widerlegung der Vermutung gelingt, ist eine Frage des Einzelfalls, desgleichen ob der Widerruf einer Zulassung im konkr e- ten Fall unverhältnismäßig ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11 Rn. 1 2). Auch im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof nicht allein auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgestellt, sondern darauf, dass der Kläger seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse nicht wie e r- forderlich umfassend dargelegt hat. Die Fra ge nach der Verhältnismäßigkeit 5 6 7 - 5 - eines Widerrufs bei Eintragung en im Schuldnerverzeichnis wegen offener Ve r- entscheidungserheblich, weil sich aus den von der Beklagten vorgelegten U n- terlagen weitere offene Verbindlichkeite n zum Zeitpunkt des Widerrufsb e- ergeben. III. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanzen: AGH München, Entscheidung vom 07.11.2011 - BayAGH I - 16/10 - 8
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