ECLI:DE:BGH:2016:210416BANWZBRFG1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 /1 6 vom 21. April 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzenden Richt er Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w ä lt in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 21. April 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 12 . November 2015 an Verkündung s statt zugestellte U r- teil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 Gründe : I. D er Kläger ist se it 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit B e- sch eid v om 9 . Februar 201 5 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie m it dem Kläger am 4. April 2015 zugestelltem Bescheid vom 2. April 2015 zurück. Die gegen den Widerruf der Zulassung in Gestalt des Wide rspruchs bescheid s vom 2. April 1 - 3 - 2015 gerichtete Klage hat de r Anwaltsgerichtshof abgewiesen . D e r Kläger b e- antragt die Zula ssung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an d er Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Fra ge gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m wN). Daran fehlt es. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wi rkung ab 1. September 2009 erfol g- ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 2. April 2015 abzustellen; die Be u r- teilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfa h- ren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). 2 3 4 - 4 - a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider spruch s- bescheids vom 2 . April 201 5 in Vermögensverfall befunden. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ung e- ordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachz u- kommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsb e- schlüsse vom 29. Juni 2 011 aaO Rn 4 und vom 10. März 2014 aaO Rn. 3 ; j e- weils mwN). aa) S olche Beweisanzeichen sind vorliegend gegeben. Das Finanzamt L . betre i b t , wie sich aus den Schreiben der Oberfinanzdirektion K . vom 23. Januar 2015 und 24. Juli 2015 ergib t und auch der Kläger einräumt (Klagebegründung vom 14. August 2015) , gegen den Kläger ein Vollstr e- ckungsverfahren wegen Steuerrückständen für die Jahre 2007, 2008 und 2011 (zu Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts als hinreichende n Beweisa n- zeichen für de n Vermögensverfall vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, BeckRS 2014, 02196 Rn. 6) . Die Beklagte hat den Widerrufsbescheid vom 9. Februar 2015 hierauf gestützt. Anträge des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der entsprechende n Steuerbescheide blieben bislang ohne Erfolg. bb) Es war danach Sache des Klägers, d as in dem Vollstreckungsverfa h- ren liegende Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall durch geeigneten Vortrag auszuräumen. Dies ist ihm nicht gelungen. 5 6 7 8 - 5 - (1) Auch auf der Grundlage des Klägervortrags - soweit dieser hinre i- chend konkret ist - ergeben sich für die vorgenannten Zeiträume vollstreckbare Steuerrückstände von mindestens 99.426,95 Allerdings hat der Kläger die Ste uerrückstände für das Jahr 2007 , wie sich aus der Klagebegründung und dem Schreiben der Oberfinanzdirektion K . vom 24. Juli 2015 ergibt, durch eine am 25. März 2015 und mithin vor dem Widerspruchsbescheid v om 2. April 2015 eingegangene Zahlung in Höhe . zum 22. Juli 2015 festgestellte Kontostand weist dementsprechend für das Jahr 2007 nur noch Steuerr ückstände von insgesamt 8. 970,94 ießlich Solidarität s- zuschlag, Kirchensteuer , Zinsen und Säumniszuschläge ) auf. Soweit sich der Kläger g egen die für das Jahr 2007 festgesetzten Zinsen wehrt, hat das F i- nanzamt L . den entsprechenden Betrag auf den Einspruch des Klägers bereits erheb lich reduziert. Nachvollziehbare Gründe, aus denen sich in dem vom Kläger anhängig gemachten finanzgerichtlichen Verfahren eine weitere Reduzierung der Zinsen ergeben könn te, trägt der Kläger nicht vor. Hinsichtlich der Steuerrückstände für das Jahr 2 008 hat sich die Steue r- schuld des Klägers, wie sich aus der Anlage zum Schreiben der Oberfinanz - direktion K . vom 24. Juli 2015 an die Beklagte ergibt, - möglicherweise schon vor dem maßgeblichen Zeitpunkt d es Widerspruchsbescheids vom 2. April 2015 - auf insgesamt 83.811 ,37 s- zuschlag , Kirchensteuer , Zinsen und Säumniszuschläge ). Soweit der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung pauschal geltend macht, eine weitere erhebliche Reduzier ung werde sich aufgrund des insofern anhängigen Finanzgerichtsverfahrens ergeben, fehlt es an hinreichend konkr e- 9 10 11 - 6 - te m und nachvollziehbare m Sachvortrag zu einer geringeren Steuerschuld und ihren Gründen. Hinsichtlich der Steuerrückstände für das Jahr 20 11 hat sich die Steue r- schuld des Klägers, wie sich aus der Anlage zum Schreiben der Oberfinanzd i- rektion vom 24. Juli 2015 ergibt, - möglicherweise auch hier bereits vor dem Widerspruchsbescheid vom 2. April 2015 - auf insgesamt 6.644,64 (einschließlich Solidaritätszuschlag , K irchensteuer , Zinsen und Säumnisz u- schläge ). G egen einen Steuerrückstand in dieser Höhe erhebt der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung keine Einwendungen. (2) Aus dem Vo rtrag des Klägers ergibt sich nicht, dass er über liquide Mittel verfügt, mit Hilfe derer er zu r Erfüllung der vorgenannten Steuerrückstä n- de von mindestens in der Lage ist. Vielmehr kann insofern lediglich von einem Kapitalvermögen von 49.325,0 (a) Der Kläger hat Kontoguthaben in der vorgenannten Höhe für den Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 9. Februar 2015 durch die mit der B e- gründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegten Kontoausz ü- ge nachgewiesen . e- nannten Zeitpunkt beziehungsweise zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wide r- spruchsbescheids vom 2. April 2015 nicht hinreichend dargelegt. Hinsichtlich eines Betrag läger aus seiner " Nebentätigkeit zu Ha u- se " besessen haben will, bei der " die Geschäfte fast ausschließlich in bar a b- gewickelt werden " , fehlt es an jedwedem Vortrag zur Art der Nebentätigkeit und den aus ihr erzielten Einnahmen. Auch in Bezug auf den Barbet 12 13 14 15 - 7 - den der Kläger am 6. Februar 2015 von seinem Konto abgehoben hat, gibt er nicht an, für welche Verwendung diese Abhebung erfolgte und weshalb der B e- trag dennoch am 9. Februar 2015 und sogar noch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsb escheids vom 2. April 2015 in seinem Besitz war. (b) D ie Lebensversicherung, die der Kläger in dem im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof eingereichten Vermögensstatus zum 9. Februar 2015 mit erhin nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht beanstandet, dass der Kläger die Rückkauf s- werte nicht hinreichend darlegt hat und Angaben dazu fehlen, in welchem Zei t- raum sie liquidierbar sind. Der allgemeine Vortrag des Klägers in der Begrü n- dung seines A ntrags auf Zulassung der Berufung, der Rückkauf von fondsg e- bundenen Lebensversicherungen sei in der Regel binnen 14 Tagen möglich, genügt insofern nicht. Gleiches gilt für seine entsprechenden Angaben zu den Erlösen " aus dem Wald " und den in dem Vermögenss tatus zum 9. Februar 2015 aufgeführten offenen Forderungen. Letztere werden vom Kläger auch in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung weder konkretisiert noch belegt. (c) Schließlich kann auch das vom Kläger in dem Vermögensstatus zu m 9. Februar 2015 angegebene Immobilienvermögen keine Berücksichtigung fi n- den. Immobilienvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeit en zur Verfügung gestanden hat. Auf die L i- quidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrech t- sprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/1 4 , juris Rn. 10 ; jeweils mwN ). Eine solche Verfügbarkeit seines Immobilienverm ö- 16 17 - 8 - gens zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2015 hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er nunmehr vorträgt, ei ne seiner Eigentumswohnungen wolle sein Sohn kaufen, handelt es sich um einen nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens liege n- de n und schon aus diesem Grund nicht berücksichtigungsfähige n Umst a n d . b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verste hen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint we rden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Festste l- lungslast (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2015 - AnwZ ( Brfg) 46/14, juris Rn. 12 mwN). Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interess en der Rechtsuchenden nicht g e- geben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsa n- waltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen vera b- redet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat s- beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. A u- gust 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 23 und vom 9. Februar 2015 aaO Rn. 12 mwN). Was 18 19 - 9 - diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überpr ü- fung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5). Wesen t- lich ist, dass effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsma ß- nahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozi e- tät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestel lt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 aaO mwN und vom 24. Oktober 2012 aaO Rn. 9 mwN). Der Vortrag des insoweit die Feststellungslast tragenden , weiterhin in einer Einzelkanzlei tätigen Klägers lässt nicht erkennen, dass die vorgenannten Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss zum maßgeblichen Zei t- punkt des Widerspr uchsbescheids vom 2. April 201 5 gegeben waren. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtl i- chen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsb e- dürftig. 20 21 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entsche idung vom 12.1 1 .2015 - AGH 7/2015 I - 22
Full & Egal Universal Law Academy