ECLI:DE:BGH:2017:140217BANWZ.BRFG.1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1/17 vom 14. Februar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch di e Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die R ichter in Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk a m 14. Februar 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30. September 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen wird abg e- lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 27. März 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 22. April 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richt igkeit des Urteil s des Anwaltsgericht s- hofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Der Anwaltsgerichtshof hat allerdings nicht feststellen können, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits im Ve r- zeichnis ge mäß § 882b ZPO eingetragen war. Denn e s konnte nicht ausg e- schlossen werden, dass die Eintragung zwar veranlasst, aber noch nicht vorg e- nommen worden war. Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers jedoch tragend aus Schuldtiteln sowie aus Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn herge leitet. Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des e r- kennenden Senats (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 7) , nach welcher offene Forderungen, Titel und Vollstre ckung s- maßnahmen Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind . Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestanden neben den Steuerrückständen offene Ford e- rungen des Versorgungswerkes, des Bundesverwaltungsamtes und der Kra n- kenkasse. Zutreffend hat der Anwalts gerichtshof insoweit nicht auf die Höhe der Verbindlichkeiten im Einzelnen abgestellt. Die Zahlungs - und Räumungsklage aus dem Jahr 2012 hat er lediglich als historische Tatsache berücksichtigt, nicht jedoch angenommen, dass insoweit noch Forderungen offen gestanden hätten. b ) Soweit der Anwaltsgerichtshof auf die weitere Entwicklung unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung abgestellt hat, liegt darin kein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, 2 3 4 5 - 4 - nach welcher der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeblich ist (BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ). Der Anwaltsgerichtshof hat aus dieser Entwicklung vielmehr lediglich Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gezogen. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a ) Der Kläger bittet um Prüfung der Frage, ob und inwieweit die zustä n- dige Rechtsan waltskammer im Rahmen der Widerrufsentscheidung ihre Pro g- nosekriterien dafür darlegen müsse, dass der Rechtsanwalt seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht ordnen könne. Das Gericht müsse die ta t- sächlichen Annahmen, welche die Widerrufsstel le ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, überprüfen können, was nur der Fall sei, wenn die Prognosekrit e- rien offengelegt würden. Eine insoweit unzulängliche Begründung lasse sich nicht durch nachträgliche Erwägungen heilen. b ) Damit ist der Zulassu ngsgrund der grundsätzlichen Bedeutung schon nicht hinreichend dargelegt. Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassung s- grundes gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine un bestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet we r- den muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juri s Rn. 25). Daran f ehlt es . 6 7 8 - 5 - c) Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist überdies in der Rechtspr e- chung des erkennenden Senats geklärt. Steht der Vermögensverfall des Rechtsa nwalts aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO fest, muss er zur Widerlegung der Vermutung ein vollständ i- ges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorl e- gen und konkret darlegen, dass seine Vermögensverhältnisse nachhaltig g e- ordnet sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 5 mwN). Lassen Indizien wie offe ne Forderungen, Ti tel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts zu, ist der Rechtsanwalt kraft seiner Mitwirkungslast gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 V wVfG bereits im Widerrufsverfahren gehalten da r- zulegen, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 2 0). Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nic ht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich in Vergleichs - und Ratenzahlungsverei n- barungen mit seinen Gläubigern zur ratenwe i sen Tilgung seiner Verbindlichke i- ten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren ) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen hat der Rechtsanwalt auch dann darzulegen, wenn es nicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO geht, sondern um die Entkräftung eines Indizienbeweises (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 6) . 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterla u- fen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 9 10 - 6 - a ) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die im Urteil des Anwaltsgerichtshofs erwähnte Zahlungs - und R äumungsklage aus dem Jahre 2012 weder in der Widerrufsverfügung erwähnt worden noch Gegenstand der mündlichen Ve r- ha ndlung gewesen sei. Er trägt vor , gegebenenfalls " widerlegend Stellung g e- nommen " zu haben. Damit ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens, an welchem der Kläger gehindert worden sein will, kann aufgrund seines Vortrags nicht beurteilt werden. b ) Der Kläger rügt weiter eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsa t- zes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. E r meint, de r Anwaltsgerichtshof hätte von A mts wegen die Höhe der Steuerrückstände im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aufklären müssen . Auch diese Rüge ist indes nicht ausreichend ausgeführt. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gege n den Amt s- ermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht g e- kommen wären und wel che tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen w orden wären. Weiterhin muss entwe der dargelegt werden, dass berei ts im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf die Vornahme der Sachverh altsaufklärung, deren Unte r- bleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/ 15, juris Rn. 19 mwN ). 11 12 - 7 - Der Kläger legt nicht dar, auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt oder einen Beweisantrag (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 22 mwN) gestellt zu haben. Er trägt auch nic ht vor, zu welchem Ergebnis die nicht näher bezeichneten Ermittlungsma ß- nahmen geführt hätten. Dass im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung keine Rückstände mehr bestanden hätten, behauptet er nicht. Seiner Darstellung nach kann lediglich nicht ausgeschlosse n wer den, dass gegebenenfalls eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Das reicht nicht . Überdies wäre der Kläger selbst schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitz uwi r- ken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwi r- kungslast setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Der Hinweis auf den Amtsermittlungsg rundsatz vermag die fehlende oder unzulängliche Mitwirkung nicht zu ersetzen. 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 30.09.2016 - 1 AGH 31/16 - 14
Full & Egal Universal Law Academy