BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 12 /10 vom 19. Mai 201 1 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 19. Mai 2011 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwa ltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 23. April 2010 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Ge schäfts wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 fes t gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet si ch gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtsh of abg e- wiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Ber u- fung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Z u- lassungsgründe li e gen nicht vor . 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) , bestehen nicht. D ieser Z u- lassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenf eststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; BGH, Beschluss vom 2 3 . März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10 ; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542 f.; Schmidt - Ränts ch in Ga i er/ Wolf/ G öcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77; D e ckenbrock in Hens s ler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112e Rn. 10). Daran fehlt es hier. a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Zula s sungswiderruf s eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil gegen ihn am 19. Oktober 2010 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W . eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs atz 2 BRAO, § 915 ZPO). Der Kläger ist der Auffa s- sung, diese g e setzliche Vermutung durch sein Vorbringen im Klageverfahren widerlegt zu h a ben. Dies trifft nicht zu. Der Kläger hat am 17. Dezember 2009, also drei Tage nach Erlass des Widerrufsbescheids, auf Betreiben des Finanzamts W . die eidesstattl i- che Versicherung abgegeben. Die dort vo n ihm gemachten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, die sich drei Tage früher nicht wesentlich anders da r- gestellt haben dürften, belegen seine angespannte und beengte wirtschaftliche 2 3 4 5 - 4 - Situat i on. Sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger hat zwar zu sämtlichen Klage - und Vollstreckungsve r- fahren, auf die der Wid errufsbescheid der Beklagten vom 14. D e zember 2009 gestützt worden ist, Stellung genommen. Dabei hat er j e doch eingeräumt, dass er zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nicht alle titulierten Forderungen ausgegl i chen oder sich wenigstens mit den Gläubigern auf eine Ratenzahlung verständigt hat te . Zwar ist es ihm nach eigener Darstellung gelungen, die Z . Lebensversicherungs - AG, die wegen einer dinglich gesiche r- er W i- derrufsverfügung beigefügten Aufstellung) die Zwangsverstei gerung in die I m- mobilie des Klägers und seiner Ehefrau betrieben hat, vor Erlass des Wide r- rufsbescheids zum Abschluss einer - nicht be legten - Ratenzahlungsvereinb a- rung und zur Einstellung des Ver steigerungsverfahrens zu bewegen. Eine en t- sprechende Vereinbarung will er auch mit der D . Bank (Forderungsp o- sition Nr. 31 der Aufstellung) getroffen haben. Mit dem Finanzamt W . , das g e gen den Kläger Steuerf orderungen in Höhe von 483.583 macht (Posit i on Nr. 20 der Aufstellung), hat sich der Kläger dagegen nicht über eine ratenweise Tilgung verständigt. Er beruft sich lediglich darauf, die Ford e- rungen des Finanzamts würden sich nach Abschluss des von ihm angestren g- ten gerichtl ichen Verfahrens nach Schätzung seines Steuerberaters auf 20.000 e ren . Der Kläger hat aber weder Belege vorgelegt, die diese Einschätzung stützen, noch hat er den nach seiner Sichtweise geschuldeten Auch Forderungen and erer Gläubiger standen nach dem Vorbringen des Klägers zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs - und auch noch später - ganz oder teilweise offen. Dies gilt vor allem für die in der dem Widerrufsbescheid beigefügten Au f stellung der Beklagten mit Nr. 30 und m it Nr. 34 bezeichneten Posit i onen. - 5 - b) Nach den zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs ist der Vermögensverfall des Klägers nicht nachträglich entfallen. Es kann offen ble i- ben, ob nach dem ab 1. September 2009 geltende n ne u e n Recht überhaupt noch Raum für die Berücksichtigung e ine s nachträglichen Wegfalls des Wide r- rufgrundes ist. Denn selbst unter der bisherigen Geltung de s Verfahren s rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a . F . ) hat der Senat eine Konsolidierung der Ve rmögensverhältnis se des betroffenen Rechtsanwalts nur dann berücksichtigt, wenn dieser seine Einkommens - und Vermögensve r- hältnisse umfassend offen gelegt und den nachträglichen Fortfall seines Ve r- mögensverfalls zweifelsfrei nachgewiesen hat (st. Rspr. ; vgl . etwa BGH, B e- schl uss vo m 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, juris Rn. 10, 11 m . w . N . ). Diesen Anford e rungen ist der in beengten finanziellen Verhältnissen lebende Kläger nicht g e recht geworden. Der Kläger hat nicht vorge tragen , dass die Eintragungen im Sch uldne r- verzeichnis des Amtsgerichts W . (Haftbefehl und Abgabe der eide s- stattlichen Versicherung) zwischenzeitlich gelöscht worden sind. Auch ist es ihm nach e igene m Vorbringen nicht gelungen, die zum Zeitpunkt des Zula s- sungswiderrufs offen st ehenden Verbindlichkeiten im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens vollständig zu tilgen oder wenigstens mit allen Gläubigern Rate n- za h lungsve r einbarungen zu treffen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er zwischenzeitlich über ausreichend liquide Mit tel verfügt, um die aufgelauf e- nen Schulden zu decken. D aher hat der Anwaltsgerichtshof eine nachträgliche Ko n solidierung de r wirtschaftliche n Verhältnisse des Klägers zu Recht verneint. In der Begründung seines Zulassungsantrag s hat der Kläger keine Gesich t s- punkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfe r tigten. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen We r tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- 6 7 8 - 6 - walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der R echtsuchenden ve r- bunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläub i- gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B eschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/0 5, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m . w . N . ). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs ausnahmswe i- se nicht bestand oder später entfallen ist, sind weder vorgetragen noch ersich t- lich. Im Gegenteil ist gegen den Kläger in meh reren Fällen der Vorwurf erhoben worden, unberechtigt Mandantengelder einbehalten zu haben. Ob diese Vo r- würfe zu Recht erhoben worden sind, ist in diesem Zusammenhang unerhe b- lich. Entscheidend ist vielmehr , dass das berufliche Verhalten des Klägers ein i- gen seiner Mandanten A n lass zu Beanstandungen gegeben hat. Ein Verstoß gegen die für den Kläger sprechende Unschuldsvermutung ist hiermit nicht ve r- bunden, da allein darüber zu befinden ist, ob im Hinblick auf das bisherige b e- rufliche Verhalten des Klägers ein e regelmäßig mit einem Ve r mögensverfall verbundene Gefährdung von Mandanteninteressen ausnahmsweise ausg e- schlossen werden kann. Dies ist nicht der Fall. Hierbei ist von besonderer B e- deutung, dass der Kläger in einem Räumungsstreit ein angeblich vom Landg e- r icht Wu . erlassenes Urteil selbst hergestellt hat , um seiner Mandantin nicht offenbaren zu müssen, dass er die in Auftrag gegebene Klage nie erhoben hatte. Wegen dieser Tat ist der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsg e- richts W . vom 3. Mai 2006 - 4 Ls zu einer Freiheitsstrafe auf B e währung verurteilt worden . 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahren s- fehlers (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geb o ten. Entgegen der Auffassung d es Klägers ist dem Anwaltsgerichtshof nicht d eswegen ein Ve r fahrensfehler unterlaufen, weil er den Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen ist. D enn d as unter Beweis gestellte Vorbringen des Kl ä gers ist 9 - 7 - nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn das e ntsprechende Vorbri n gen des Klägers als wahr unterstellt würde, änderte sich am Vorliegen eines Verm ö- gensverfalls zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs und an einer fe h lenden nachträglichen Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht s. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal - Wulf König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.04.2010 - 1 AGH 6/10 - 10
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