BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 2 /1 1 vom 22. Juni 2011 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Ma r tini am 22. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag de s Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 19 . November 2010 wird abgelehnt . De r Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: 1. De r Kläger wendet sich gegen de n Widerruf sein er Rechtsanwaltsz u- lassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zula s- sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist d ie Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerr u fen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht g e fährdet sind. Dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet, hat der Anwaltsg e- richtshof zutreffend festgestellt und wird mit dem Antrag auf Zulassung der B e- rufung zu Recht nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Kl ä gers bestehen bezüglich der weiteren Widerrufsvoraussetzung ( Gefährdung der I n- teressen der Rechtsuchenden ) weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ste l len sich insoweit rechtsgrundsätzliche Fr a gen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Der Gesetzgeber geht, wie de m Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befi n- det. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verst e- hen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und au s nahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzl i- chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden können (s t. Senatsrechtsprechung ; vgl. nur B e- schlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/0 3 , NJW 2005, 511 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 2010, 129 Rn. 11, jeweils m . w . N . ). Eine solche Sonders ituation hat der Senat bejaht in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausg e übt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat te , nach Auskunft des Insolvenzverwa l- ters keine A nmeldungen von Gläubigern vorla gen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stamm t en , und vor allem dieser nicht mehr als selbständiger Einzelanwalt, sondern als angestellter Anwalt in einer größeren Soz i etät tätig 2 3 - 4 - war und sich in seinem Arbeitsvert rag im Hinblick auf die durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geschützten Belange der Rechtsuchenden erheblichen Be schrä n- kungen unterworfen hatte ( Beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO S. 511 f . ; si e he auch Beschluss vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 9 ). Hierbei hat der Senat allerdings besonderen Wert auf die Überprüf ung der Einhaltung der Beschrä n- kungen durch die Sozietät sm itglieder gelegt. Wesentlich war , dass - auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit oder sonstige Abwes enheit) - effektive Kontrollmöglichkeiten bestanden . Letztlich bedarf es insoweit immer einer au s- re ic hend engen tatsächliche n Überwachung , die gewährle iste t , dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung k ommt ( B e schluss vom 8. Februar 2010, aaO Rn . 12; siehe auch Beschl üsse vom 18. Oktober 2004, aaO , vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW - RR 2006, 559 f . und vom 15. Se p tember 2008 - AnwZ (B) 109/06, juris Rn. 10 ) . b) Das Vorliegen e ine r solche n Ausnahme hat der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zutreffend vernein t. Denn jedenfalls ist eine effektive Kontrolle der klägerischen Tätigkeit nicht hinreichend gesi cher t. Zwar is t der Kläger zw i- schenzeitlich in einer Partnerschaftsgesellschaft zwei er miteinander verheirat e- te r Sozien in M . als angestellter Anwalt tätig. Auch hat er sich a r beitsvertrag lich weit reichenden Beschränkungen unter worfen. Ob insoweit die Situation in der Pra xis der Sozietät in M . den Anforderu n gen der Senatsrechtsprechung entspricht, kann dahinstehen. Denn die no t wendige Überwachung ist deshalb nicht gewährleistet, weil der Kläger - insoweit nimmt der Senat Bezug auf die eigenen Angaben des Klägers im Termin vor dem A n- waltsgerichtshof am 19. November 2010 und die diesbezüglichen Feststellu n- gen im angefochtenen Urteil - seinen Beruf nicht nur in M . , sondern zu eine m w esentlichen Teil in D. in den Räumen seiner eh e- 4 - 5 - maligen Kanz lei ausübt. Diese wird jetzt von seiner Tochter und Verfahrensb e- vollmächtigten betrieben, die etwa 30 % des früheren Mandantenstamms des Klägers übernommen hat. Neben dem Praxisschild der Tochter befindet sich außen am Gebäude in D . auch ein S child der "Partnerschaftsgesel l- schaft Dr. P . & Partner". Insoweit wickelt der Kläger in D . Verkehr mit Mandanten der Partnerschaftsgesellschaft ab, ohne dass e iner der Sozien örtlich zugegen w ä re. Er akquiriert dort auch Mandate für seinen Arbeitgeber und seine Tochter. Wegen der Besonderheit, dass der Kläger in D . in den Räumen seiner früheren Kanzlei arbeitet, geschieht es ferner, dass "alte" Manda nten zu ihm kommen, mag er sie bisher auch - je nach Lage des Einze l- falls - dann an seinen Arbei t geber oder seine Tochter verweisen. Der Umstand, dass sich der Kläger als Rechtsanwalt in einem wesentlichen Umfang auße r- halb der Räume der Sozietät in M . und damit ohne eine effekt i- ve Kontrolle durch die Sozietät betätigt , hindert die Annahme, dass eine G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus geschlossen ist . Insoweit g e- nügen die in der Begründung des Zulassungsantrags angesproc henen Sich e- rungsma ß nahmen nicht. Dass allein die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Klägers zugunsten des Insolvenzverwalters die Gefährdung nicht entfallen lassen, entspricht der st ändigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Besc hlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, NJW - RR 2000, 1228, 1229, vom 18. O k tober 2004 , aaO, vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 12 , vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 36/09, juris Rn. 6, 10 ) und wi rd mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt, so dass dahinstehen kann, inwieweit nachträgliche Umst ä nd e im Berufungszulassungsverfahren Berücksichtigung fi n den k önnen . 5 - 6 - c ) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung . Eine so l- che kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungse r- hebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Recht s frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das ab s trakte Interesse der Allgemeinh eit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH, B e schluss vom 27. März 2003 - V ZR 261/02, BGHZ 154, 288, 291 m . w . N . ). Diese Vorau s setzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vertretene Auffassu ng, bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG; Verhältnismäßigkeit s- grundsatz) sei die allein aus dem Gesetzeswortlaut entnommene These der Gemeinwohlgefährlichkeit des Vermögensverfalls fraglich, teilt der Senat nicht . Insoweit besteht kein Klä rungsbedarf; die Frage ist längst geklärt. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß; soweit danach eine Fortfü h- rung anwaltlicher Tätigkeit bei Vermögensverfall nur in Ausnahm e fällen einer besonderen Absicherung vor den in solchen Fällen generell gegebenen G e- fährdungen zu gestatten ist, ver stößt dies weder gegen Art. 12 GG noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (st . Senatsrechtsprechung, vgl. nur B e- schlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13 , vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04 , NJW - RR 2006, 859 und vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 3 ; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvor schrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BN o tO). 6 - 7 - 3 . Die Kosten entscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 A bs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal - Wulf Lohmann Seiters Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2010 - 1 AGH 70/10 - 7
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