BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 12 /1 3 vom 22. Mai 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 22. Mai 2013 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II . Senats des Anw altsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 16. November 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Streitw ert für das Zulassungsv erfahren wird auf 5 0.0 00 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshof s hat mit Verfügung vom 11. Oktober 2012, dem Kläger zugestellt am 16. Oktober 2012, Termin zur mündlichen Ve r- handlung auf den 16. November 2012 um 16.00 Uhr bestimmt. Mit Verfügung vom 12. November 2012, dem Kläger am 15. November 2012 zugestellt, hat der Vorsitzende die Termin s stunde aus dienstlichen Gründen auf 14.30 Uhr 1 - 3 - vorverlegt. Mit einem beim Anwaltsge richtshof am 16. November 2012 um 7.50 - 7.51 Uhr eingegangenen Fax hat der Kläger die Verlegung des Termins bea n- tragt und zur Begründung ausgeführt: "Die Terminierung erreichte mich erst gestern, den von mir vorgeseh e- nen Rechtsbeistand konnte ich nicht e rreichen. Zudem bin ich wegen e i- ner akuten Erkrankung daran gehindert, den Termin selbst wahrzune h- men." Der Anwaltsgerichtshof hat am 16. November 2012 in Abwesenheit des Klägers verhandelt und die Klage abgewiesen. Hierg egen richtet sich der A n- trag de s Klägers auf Zulassung der Berufung. I I. Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das Bestehen ernstlicher Zwe i- fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und damit der Sache nach einen Verfahrensfehler i m Sinne des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, hat keinen E r- folg. Die Rüge des Klägers, bei der Vorverlegung des Termins seien die g e- setzlichen Ladungsfristen nicht eingehalten worden, geht fehl. Zwar beträgt nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Ladungsfrist mindestens zwei Wochen. Ladungsfrist ist die Zeitspanne zwischen der Zuste l- lung der Ladung und dem Tag des Verhandlungstermins (vgl. nur BVerwGE 44, 307, 311; Wysk/Bamberger, VwGO, § 102 Rn. 4). Die Re gelungen über L a- dungsfristen in de r VwGO wie in anderen Verfahrensordnungen beziehen sich insoweit aber nur auf den Termin s tag, nicht jedoch auch auf die Terminsstunde; 2 3 4 5 - 4 - dementsprechend g elten die gesetzlichen Ladungsfristen bei Verlegungen der Terminsstund e a m selben Terminstag nicht (vgl. nur BayVG H , Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 22 ZB 04.3173, juris Rn. 1; BFH, NV - Entscheidungen 2006, 1490; OLG Brandenburg, NJW - RR 1998, 500, 501; s iehe auch Hk - ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 217 Rn. 1 m.w.N.). Ein Ver stoß gegen § 102 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist nach di e- ser Bestimmung in der Ladung darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben e i- nes Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladungsverfügung vom 11. Oktober 2012 enthält j edoch einen entsprechenden Hinweis. Dieser musste im Rahmen der Vorverlegung der Terminsstunde nicht wiederholt werden, abgesehen davon, dass durch die Ladungsverfügung vom 12. November 2012 und die dortige Regelung , wonach es a nsonsten bei de m Inhalt der ersten Terminsladung bleibe, der Hinweis auch zum Gegenstand der neuen Ladung gemacht worden ist. Der pauschale Einwand des Klägers, es sei ihm aufgrund der kurzen Zeit zwischen dem Zugang der Ladung und dem Termin " unmöglich " gewesen, die strengen An forderungen an einen Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaf t- machung zu beschaff en, ist ungeeig n et, die angefochtene Entscheidung in Fr a- ge zu stellen . Wie der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der Senat ergänzend Bezug nimmt, zutreffend festgestel lt hat, genügte das Vorbringen des Klägers zu seiner Entschuldigung nicht. Nach der ständigen Senatsrech t- sprechung sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte G e- fährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderu n- gen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. nur Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12 und vom 18. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 19/12, juris Rn. 3 ). Soweit der Kläger in seinem 6 7 - 5 - Verlegungsantrag darauf verw ie sen hat , dass er den von ihm "vorgesehenen" Rechtsbeistand nicht habe erreichen können, hat der Anwaltsgerichtshof di e- sem Umstand zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Der Kläger hat sich in seinen Schriftsätzen an den Anwaltsgerichtshof stets selbst vertr eten, also w e- der einen Partner aus seiner Kanzlei noch einen anderen Rechtsanwalt mit se i- ner Vertretung beauftragt. Die kurz vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Absicht, nunmehr einen - nicht näher bezeichneten - Rechtsbeistand mit der Vertretung be auftragen zu wollen , ist kein zureichender Grund für eine Te r- minsverlegung . Dieser Grund steht im Übrigen in keinem erkennbaren Zusa m- menhang zu der vom Kläger beanstandeten Vorv erlegung der Terminsstunde. Dass der Kläger bereits zu vor einen Rechts beistand beauftragt h a tte und dieser zwar zu dem ursprünglichen Termin hätte erscheinen können , zu de r vorverle g- ten Termin sstunde aber verhindert gewesen ist, hat der Kläger weder vorgetr a- gen noch glaubhaft gemacht. Auch die im Verlegungsantrag angesprochene Erkra nkung nötigte den Anwaltsgerichtshof nicht da zu , von einer Verhandlung ohne den Kläger abzusehen. Wird ein e Terminsänderung kurzfristig beantragt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Antragsteller verpflic h- tet , die Gründe für die Verhind erung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. nur Beschluss vom 8. Dezember 2011, aaO m.w.N.). Diesen Anforderu n- gen genügte der - auch nicht mit einem Attest belegte - pauscha le , nicht näher erläuterte Hinweis des Klägers auf eine "akute Erkrankung" nicht. Es ist im Ü b- rigen auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger, der in den fr ü- hen Morgenstunden des 16. November 2012 von seiner Kanzlei aus den Ver l e- gungsantrag gestellt hat, nicht in der Lage gewesen sein sollte, an diesem Mo r- gen einen Arzt aufzusuchen und sich von diesem gegebenenfalls seine Ve r- handlungsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Der Kläger hat im Übrigen noch - 6 - nicht einmal gegenüber dem Anwaltsgerichtsh of angekündigt, ein Attest unve r- züglich nachzureichen, was dann auch nicht geschehen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfes tsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2012 - AGH 20/12 (II) - 8
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