BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 12 /1 4 vom 5. Mai 2014 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatt e- rin Richterin Roggenbuck am 5. Mai 2014 beschlossen : Das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Dezember 2013 ist wirkungslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Stre itwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 e- setzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19 . Juni 2013 die Zulassung des Kl ä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Nach Abweisung seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Während des laufenden Z u- lassungsverfahrens hat der Kläger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen seine Zulassung bestandskr äftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 1 - 3 - II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Haup t- sache für erledigt erklärt haben, i st gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 78). Über die Kost entragung ist gemäß § 11 2c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter B e- rücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn sein Zulassungsantrag w äre bei streitigem Fortgang des Verfahrens g e- mäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO als unbegründet abz u- lehnen gewesen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht e r- sichtlich (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der An waltsg e- richtshof ist in seinem Urteil auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Fes t- stellungen schon im Blick auf die Eintragung des Kläger s im Zentralen Schul d- nerverzeichnis B . zutreffend vom Eintritt des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA O) zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 19. Juni 2013 (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; seitdem st. Rspr.) ausgegangen. Die gesetzliche Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Auc h hat der Kläger keinen Verfa h- rensfehler schlüssig dargelegt, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Diese Entscheidung trifft gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter. Die genannten Bestimmungen gelten infolge der Verweisung s- regelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die im Zulassungsverfahren entspr e- chend anwendbar ist (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, NVwZ - RR 2006, 360 2 3 - 4 - m.w.N.), auch für das dem Berufungsprozess vorgeschaltete Zulassungsverfa h- ren (OVG Be rlin - Brandenburg, aaO; vgl. auch Eyermann/Geiger, aaO, § 87a Rn. 2). III. Die Festsetzu ng des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Umfang und Bedeutung der Sache sind nicht geringer als in anderen Berufungszula s- sungsverfahren gegen Urteile, die den Widerruf der Zulassung zur Rechts - anwaltschaft wegen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben. Trotz mut - maßlich schlechter Vermögens - und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts legt der Senat in diesen Fällen üblicherweise den Streitwert von 5 0.000 Roggenbuck Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 11.12.2013 - II AGH 13/13 - 4
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