ECLI:DE:BGH:2016:250416BANWZBRFG12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 12 /1 6 vom 25. April 2016 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Prä sidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 25. April 2016 beschlossen : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Die Beklagte widerrief m it Bescheid vom 11. Februar 2015 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Klägerin am 12. Januar 2016 zugestelltem Urteil vom 11. D ezember 2015 a b- gewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 11. Dezember 2015 zuzulassen. Eine Begrü n- dung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ve r- werfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese b e- trägt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mon a- te und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 12. Ja - nuar 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 14. März 2016 (Montag) abgelaufen. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2016 hingewiesen worden. III. Die Kostenentscheidu ng beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Roggenbuck Seiters Schäfer Lauer Vorinstanzen: AGH Dresden, Entscheidung vom 11.12.2015 - AGH 6/15 (II) - 2 3
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