ECLI:DE:BGH:2018:290118UANWZ.BRFG.12.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 12 /1 7 Verkündet am: 29. Januar 2018 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwal t Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO §§ 46 f.; BetrVG § 78 Satz 2 a) Als Syndikusrechtsanwalt kann nicht zugelassen werden, wer zum Zei t- punkt der Zulassungsentscheidung als Betriebsrat von seiner beru flichen Tätigkeit vollständig befreit ist. b) Das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gebietet nicht die Z u lassung des freigestellten Betriebsratsmitglied als Syndikusrechts - anwalt. BGH, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ(Brfg) 12/17 - AGH Hamm - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 29. Januar 2018 durch d e n V orsitzenden Richter am Bundes - gerichtshof Professor Dr. Kayser , d ie Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsan wälte Dr. Braeuer und Dr. Kau für Recht erkannt : D ie Berufung de r Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 2 5 . No - vember 201 6 (1 AGH 50 /1 6 ) wird zurückgewiesen . Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen . Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht e r- stattet. Der Streit wert für das Berufungsverfahren wird auf 2 t- gesetzt. Tatbestand: Der Beigeladene ist seit dem 28. Oktober 1992 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen . Mit Anstellungsvertrag vom 27. November/ 2. Dezember 1991 wurde er zum 1. Januar 1992 als Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung der B . Krankenversicherung a.G., der heutigen G . Krankenversicherung AG (Arbeitgeberin) eingestellt. Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. Februar 1997 wurde er mit 1 - 3 - Wirkung ab dem 1. Januar 1997 von der Versicherungspflicht zur Rentenvers i- cherung befreit. Der Beigeladene wurde mit Wirkung vom 1. September 2011 als Spezialist in der Gruppe " Allgemeine Leistung / BRE / Regress / Rückford e- rung " seiner Arbeitgeberin eingesetzt. Seit dem 1 2. März 2014 ist er Vorsitze n- der des Betriebsrats des Hauptbetriebs der G . Krankenversicherung AG K . und für die Dauer der Ausübung dieses Amtes von seiner Tätigkeit als U n- ternehmensjurist vollumfänglich freigestellt. Mit Schreiben vom 24. F ebruar 2016 beantragte d er Beigeladene unter Beifügung einer von ihm und seiner Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeit s- beschreibung bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens legte er eine neue T ätigkeitsb e- schreibung vom 3. Mai 2016 sowie eine - ebenfalls von ihm und seiner Arbei t- geberin unterzeichnete - ergänzende Erklärung vom 14./15. Juni 2016 vor. D ie Beklagte ließ mit Bescheid vom 22. Juni 2016 den Beigeladenen als Syndiku s- rechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 BRAO bei der G . Krankenversicherung AG zur Rechtsanwaltschaft zu. Auf die hiergegen gerichtete Klage der Rentenversicherungsträgerin hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid vom 22. Juni 2016 aufgehoben und die Berufung zugelassen . Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshof s lagen zum Zeitpunkt des Bescheides die Voraussetzungen für die Zulassung des Beigel a- denen als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 1, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht vor. Zwar entspreche die vom Beigeladenen - jedenfa lls bis zum 12. März 2014 - ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 3 BRAO. Er übe die anwaltliche Tätigkeit, für die er die Syndikuszulassung beantragt habe, j e- doch tatsächlich nicht aus, d a er seit dem 12. März 2014 für seine Tätigkeit als Be triebsratsvorsitzender von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt sei. Aus 2 3 - 4 - dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO sowie der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO ergebe sich eine täti g- keitsbezogene Definition des Syndi kusrechtsanwalts dahingehend , dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit im anwaltlichen Bereich liegen müsse und für eine Zulassung aufgrund einer abstrakten, ehemals au s- geübten oder in der Zukunft gegebenenfalls wieder auszuü benden Tät igkeit kein Raum sei. Auch die S ystematik der Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung führe zu diesem Ergebnis. Wenn der Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BRAO jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des A r- beitsverhältnis ses unverzüglich anzuzeigen habe und die Rechtsanwaltska m- mer tätigkeitsbezogene Änderungen des Arbeitsverhältnisses zum Anlass ne h- men müsse, über den Widerruf der Zulassung zu entscheiden, lasse sich auch daraus schließen, dass es nicht auf eine abstrakte oder ehemalige Tätigkeit, sondern ausschließlich auf die aktue ll ausgeübte Tätigkeit ankomme. Aus der in § 6 Abs. 5 SGB VI bestimmten Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine andere, im Voraus zeitlich begrenzte versich e- rungspfli chtige Tätigkeit und dem gemäß § 78 Satz 2 BetrVG für Betriebsrat s- mitglieder geltenden Benachteiligungsverbot folge nichts anderes. Letzteres stelle lediglich einen subjektiven Schutzanspruch des Betriebsratsmitglieds g e- genüber seinem Arbeitgeber, nicht ab er gegenüber Zulassungs - und Aufsicht s- behörden dar. Selbst wenn man dies anders im Sinne eines universellen Schutzanspruchs mit Verfassungsrang gegenüber jedweder Benachteiligung sehen wolle, sei eine verfassungskonforme Auslegung von § 46 BRAO nicht mögli ch, da sie zu dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Die Berufung de r Beklagten ist zulässi g. Sie hat jedoch in der Sache ke i- nen Erfolg. 1. Die gegen den Zulassu ngsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2016 gerichtete Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Träger der Rentenversicherung aufgrund der in § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO vorgesehenen Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i .V.m. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. Fraktionsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, BT - Drucks. 18/5201, S. 34). E ntgegen der Au f- fassung der Beklagten ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage geg e- ben. a) Das R echtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwGE 121, 1, 3; Kopp/Schenke, VwGO, 2 3 . Aufl., Vorb § 40 Rn. 38). Es fehlt daher für Klagen, deren Erfolg die Rech tsstellung des Klägers nicht ve r- bessern kann (BVerwGE 78, 85, 91; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., Vor §§ 40 - 53 Rn. 16). Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerwG aaO ). b) Durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2016 wird die Rechtsstellung der Kläg erin berührt. Diese ist gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO bei ihrer Entscheidung über die Befreiung des Be i- geladenen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung 6 7 8 9 - 6 - an die bestandskräftige Entscheidung der Beklagten gebunden. Mit der - mittels der vorliegenden Klage erstrebten - Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2016 kann sie mithin ihre Rechtsstellung verbessern. Ob die Klägerin, wenn der Beigeladene - wie nicht - bereits vor seiner Be triebsratstätigkeit als Syndiku s- rechtsanwalt zugelassen und von der Versicherungspflicht befreit worden wäre, die Befreiung auf Antrag des Beigeladenen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die befristete Betriebsratstätigkeit hätte aufrechterhalten müssen, i st unerhe b- lich. Maßgeblich ist, worauf die Berufungserwiderung zu Recht hinweist, nicht ein hypothetischer, sondern allein der festgestellte Sachverhalt und damit die fehlende Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt vor Aufnahme der Betriebsrat stätigkeit. Auf dieser Grundlage ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben. 2. D ie Klage ist auch begründet. a) Die Voraussetzungen für eine Zulassung des Beigeladenen als Synd i- kusrechtsanwalt gemäß § § 46 f . BRAO liegen nicht vor. a a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass sich aus Wor t- laut (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO) und Systematik des Gesetzes sowie der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 18/5201) eindeutig ergibt, dass als Syndikusrec htsanwalt nur derjenige zug e- l assen werden kann, d essen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung ta t- sächlich ausgeübte Tätigkeit den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Au s- führunge n des angefochtenen Urteils (S. 10 - 12) Bezug genommen, denen sich der Senat uneingeschränkt anschließt. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuwe i- sen: 10 11 12 - 7 - Auch aus dem Wortlaut von § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO ergibt sich die Abhängigkeit der Zulassung von der tats ächlich ausgeübten Tätigkeit des B e- treffenden. Danach ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ganz oder tei l- weise zu widerrufen, wenn die " tatsächlich ausgeübte Tätigkeit " nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Z ahlrei che weitere Stellen der Gesetzesbegründung belegen - neben den im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zitierten - , dass eine Zulassung als Sy n- dikusrechtsanwalt nur aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit erfolgen kann. So wird dort v ielfach die " tätigkeit sbezogene Zulassung als Syndiku s- rechtsanwalt " betont. Die Rechtsanwaltskammer prüfe und bescheinige, ob b e- ziehungsweise dass die " tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen vorliegen, die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglichen " ( BT - Drucks. 18/5201, S . 20, 32). Die erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenve r- sicherung ende bei einer " Änderung der Tätigkeit " (aaO, S. 20). § 46 Abs. 3 BRAO benenne kumulativ Merkmale, die die anwalt l iche Tätigkeit des Synd i- kusrechtsanwalts kennzeichnet en und zwingend vorliegen müssten (aaO, S. 28). Es sei erforderlich, dass das Anstellungsverhältnis durch diese Merkm a- le und Tätigkeiten " beherrscht " werde (aaO, S. 29). Die Zulassung als Synd i- kusrechtsanwalt knüpfe an die " ausgeübte Tätigkeit " an (aaO, S. 34). Folglich sei die Zulassung zu widerrufen, wenn die von dem Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspreche (aaO, S. 35). Wesentl i- che Änderungen der Tätigkeit erforderten eine Anpass ung der Zulassung (aaO, S. 36). 13 14 - 8 - bb) Eine ergänzende Auslegung der §§ 46 f. BRAO dahingehend, dass nicht ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsäc h- lich ausgeübte, sondern auch auf eine vor A ufnahme des Betriebsratsamts ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden k ö nn e , kommt, wie der Anwaltsgericht s- hof ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht in Betracht. Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bu n- desverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Au s- druck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willen s des Gesetzgebers di e- nen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmateri a- lien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegensei tig ergänzen (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; Senat, Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, WM 2017, 818 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27). Eine Auslegung, die zu de m Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzessystematik und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt, ist ausgeschlossen (vgl. zu den Grenzen einer verfassung s- konformen Auslegung BVerfGE 110, 226, 267 mwN; Senat, Urteil vom 20. März 2017, aaO Rn. 44 mwN; zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Ausl e- gung der in § 134 Abs. 4 Nr. 1 - 11 SGB VI angeführten knappschaftlichen Kat a- logarbeiten bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied vgl. LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - L 6 R 161/13 , BeckRS 2016, 66730 Rn. 38). 15 16 - 9 - Nach diesen Grundsätzen ist eine ergänzende Auslegung der §§ 46 f. BRAO in vorgenanntem Sinne ausgeschlossen. Sie widerspr ä ch e - wie g e- zeigt - dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzessystematik und de m klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wonach Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt eine zum Zeitpunkt der Zulassungsen t- scheidung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist, die den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Eine solche Tätigkeit übt der Beigeladene zurzeit nicht aus , sondern eine andere Tätigkeit . b) Die somit derzeit nicht mögliche Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt durch die Beklagte verstößt nicht gegen die für Mitglieder des Betrieb srats geltende Schutzbestimmung des § 78 Satz 2 BetrVG. Danach dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. a a ) Zwar richtet sich das Benachteiligungsverbot des § 78 Sa tz 2 BetrVG nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jedermann . Es richtet sich auch gegen außerbetriebliche Stellen ( vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 1969 - 1 AZR 203/68, BeckRS 1959, 103354 zu § 53 Abs. 2 BetrVG a.F.; BAG , NZA 2015, 560 Rn. 32 zu § 7 8 Satz 1 BetrVG; Richardi/Th üsing, BetrVG, 15. Aufl., § 78 R n. 12; BeckOK ArbR/Werner, BetrVG, § 78 R n. 5 [01. 12 .2017] ; Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl., § 78 BetrVG Rn. 6) und ist d a- her grundsätzlich auch von der Beklagten z u beacht en. b b ) Keine Benachteiligung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG stellt es j e- doch dar, wenn sich für das Betriebsratsmitglied Nachteile unmittelbar aus dem 17 18 19 20 21 - 10 - Gesetz ergeben und der Arbeitgeber beziehungsweise die außerbetriebliche Stelle lediglich einer ge setzlichen Verpflichtung nachkommt. D ie Benachteil i- gung beruht dann nicht auf einer Handlung des Arbeitgebers beziehungsweise der außerbetrieblichen Stelle, sondern auf der Anwendung des Gesetzes (vgl. zur Anwendung des Steuerrechts durch den Arbeitgeber: BAG , AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 37 (unter I 5 b); BAG, NZA 1986, 263; G K - BetrVG/Kreutz, 10 . Aufl., § 78 Rn. 60; Worzalla in Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, BetrVG, 9. Aufl., § 78 Rn. 21). So muss etwa ein freigestelltes Betriebsratsmitglied den Abzug v on Steuern und Sozialversicherungsanteilen hinnehmen, auch wenn es vor seiner Freistellung für Sonntags - , Feiertags - oder Nachtarbeit abgabenfreie Zuschläge zum Lohn erhalten hat. Denn die unversteuerte Auszahlung setzt nach den Vorschriften des Einkommens teuergesetzes tatsächlich geleistete Sonntags - , Feiertags - oder Nachtarbeit voraus ( BFHE 112, 478, 479 f . ; BAG , AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 37 (unter I 5 a); BAG, NZA 1986, 263; Leihkauff in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 6 5 . Up date 4 /17, § 47 BBesG Rn. 24; Kreutz, aaO; Worzalla, aaO ; zur tatsäc h- lich ausgeübten Beschäftigung als Voraussetzung der Zuordnung eines freig e- stellten Betriebsratsmitglieds zur Knappschaftsversicherung gemäß § 133 SGB VI vgl. LSG Berlin - Brandenburg, Urtei l vom 27. Januar 2016 , aaO Rn. 37 ). Hi e- ran ändert nichts, dass ein Betriebsratsmitglied nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes ganz allgemein nicht benachteiligt werden darf. Angesichts der eingehenden Regelungen des Steuerrechts sind die do rt a b- schließend aufgeführten Befreiungstatbestände im Hinblick auf das betriebsve r- fassungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht im Wege der Gesetzesausl e- gung zu erweitern. Die weitgehend politische Entscheidung, ob Teile der Ve r- dienstausfall - Entschädigun g von freigestellten Betriebsratsmitgliedern steuerfrei sein sollen, bleibt vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten (BFH , aaO S. 480 f . ). - 11 - Eine entsprechende Situation besteht hinsichtlich der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § § 46 f . BRAO. Sie se tzt - wie ausgeführt - vor - aus, dass zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung die vom Betr offenen ta t- sächlich ausgeübte Tätigkeit den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht. Eine Rechtsanwaltskammer, die einen angestellten, als Betriebsratsmitglied vo n seiner betrieblichen Tätigkeit freigestellten Rechtsanwalt nicht als Synd i- kusrechtsanwalt zulässt, verstößt daher nicht gegen § 78 Satz 2 BetrVG, so n- dern wendet lediglich das Gesetz an. Etwaige Nachteile für den betroffenen Rechtsanwalt ergeben sich in d iesem Fall unmittelbar aus dem Gesetz und nicht aus der Verweigerung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer. c) Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch aus Gleichb e- han d lungsgründen nicht geboten, auf die von ein em - die Zulassung als Synd i- kusrechtsanwalt anstrebenden - Betriebsratsmitglied vor Beginn seines Amtes ausgeübte Tätigkeit abzustellen . aa ) D ie von der Beklagten im Rahmen von " Kontrollüberlegungen " hierzu angeführte Situation eines bereits vor seine r Wahl in den Betriebsrat als Synd i- kusrechtsanwalt zugelassenen Angestellten ist vorliegend nicht gegeben. Zu entscheiden ist nicht, ob eine bereits zuvor erfolgte Zulassung als Syndiku s- rechtsanwalt bei Aufnahme des Betriebsratsamtes zu widerrufen wäre , so ndern ob im Falle der erst während der Betriebs r atstätigkeit beantragten Zulassung die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Zeitpunkt der Zulassung s entscheidung derjenigen eines Syndikusrechtsanwalts entsprechen muss. Im Übrigen verliert in dem von der Beklagten gebildeten hypothetischen Fall das Betriebsratsmitglied für die Zeit seiner Betriebsratstätigkeit - entgegen 22 23 24 25 - 12 - der Auffassung der Beklagten - gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht seine Befreiung von der Versicherungspflicht. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Ab s . 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch a uf eine andere versicherungspfl ichtige Tätigkeit, wenn diese i n- folge ihrer Eigenart im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger fü r die Zeit der Tätigkeit den Erwerb der einkommensbezogenen Versorgung s- anwartschaften gewährleistet. Diese Voraussetzungen können bei einem als Betriebsrat tätig en Syndikusrechtsanwalt erfüllt sein . Die Amtszeit des Betrieb s- rats ist gemäß § 21 BetrVG im Vo raus begrenzt. Die Versicherungspflicht b e- steht während der Betriebsratstätigkeit fort (BSG, Urteil vom 23. November 1977 - 9 RV 72/76, BeckRS 1977, 30407033 mwN). G ewährleistet der Verso r- gungsträger - wie im Fall des Beigeladenen (vgl. Schriftsatz des Bei geladenen vom 9. Mai 2017 , S. 2) - für die Zeit der Betriebsratstätigkeit den Erwerb der einkommensbezogenen Versorgungsanwartschaften , erstreckt sich die Befre i- ung von der Versicherungspflicht auf die Tätigkeit als Betriebsrat . bb ) Soweit die Beklagt e meint, aus der von ihr im Hinblick auf § 231 Abs. 4b SGB VI angestellten verfassungsrechtlichen Betrachtung ergebe sich ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung und Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG , vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Bei geladene war insbesondere nicht gehalten, seine Freistellung als Betriebsratsvorsitzender aufzugeben und in seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zurückzukehren, um sodann dafür zugelassen zu werden und von der r ückwir kenden Befreiung von der Versicheru ngspflicht im Sinne des § 231 Abs. 4b SGB VI zu profitieren. Nach § 231 Abs. 4b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherung s- pflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsor dnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen B e- 26 27 - 13 - schäftigung an, für die die Befreiung von der Versicher u ngspfl icht erteilt wird. Sie wirkt nach der genannten Bestimmung auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmi t- gliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befre i- ung wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Sie wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für die se Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. D er Antrag auf rückwirkende Befreiung kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt we r- den. Ob § 231 Abs. 4b SGB VI a us Gründen der Gleichstellu ng d ahin ausz u- legen ist , da s s auch solchen Personen eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erteilen ist , die ihre - befreiungsfähige - Synd i- kustätigkeit beendet haben, b evor sie als Syndikusrechtsanwa lt nach neuem Recht zugelasse n werden konnten ( so Korneev, DSt R 2016, 2760 , 2761; Schafhau sen, FD - S ozVR 2016, 380485 ; a.A. Kreikebohm/Segebrecht, SGB VI, 5. Aufl., § 231 Rn. 16 ) , kann vorliegend dahinstehen . Selb st wenn dies zu ve r- neinen sein sollte, hat d er Beigeladene unter Zugrunde legung seines Sachvo r- trags keine renten versicherungsrechtlichen Nachteile zu befürchten. Soweit nach der am 3. April 2014 ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialg e- richts zu der vor dem 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage bei nichtanwaltl i- chen Arbeitgebe rn beschäftigte Rechtsanwälte nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der V e rsicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversich e- rung zu befreien waren ( z.B. BSG, NJW 2014, 2743 Rn. 28 ff.), haben Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung - bezogen auf die jeweilige B e- schäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde - ein rechtlich g e- schütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidung (BSG aaO Rn. 58). Der Beigeladene ist Inhaber einer solchen Befreiungsentscheidung (Bescheid 28 - 14 - der B undesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1 7 . Februar 1997) . Diese hat aus Gründen des Vertrauensschutzes Bestand, wenn sich - wie d er Beig e- ladene vorträgt - seine bis zum Antritt des Betriebsratsamtes am 12. März 2014 ( bei derselben Arbeitgeberin ) aus geübte Tätigkeit nicht wesentlich geändert hat (zu den von den Träger n der Rentenversicherung neben den Übergangsreg e- lungen in § 231 Abs. 4 bis 4d SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes angewandten Härtefallregelung en vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar Sozia l- versicherungs recht, § 6 SGB VI Rn. 7 b [ September 2017]). Die Befreiung würde sich unter de n vorgenannten Voraussetzung en gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auch auf die am 12. März 2014 begonnene Betrie bsratstätigkeit erstrecken . Letzteres würde ebenso g elten, wenn sich die Tätigkeit des Beigeladenen in der Zeit vor Beginn des Betriebsratsamtes geändert hätte, aber gleichwohl befre i- ungsfähig geblieben und der Beigeladene daher auf seinen Antrag von der Kl ä- gerin erneut von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. E ine (neue) Nichtzulassung als Syndikusanwalt berührt nicht die für die aktuelle Beschäft i- gung - und sei es aus Gründen des Bestandsschutzes - gültige frühere Befre i- ung von der Rentenversicherungspflicht (BT - Drucks. 18/5201 S. 46) . Eine so l- che gültige frühere Befreiung läge - unter Zugrundelegung der Angaben des Beigeladenen - mit dem Befreiungsbescheid vom 17. Februar 1997 in Verbi n- dung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die aktuelle Betriebsratstätigkeit des Be i- geladenen vor. Es trifft dah er zwar zu, dass das anwaltliche Berufsrecht in der Zeit einer vorübergehenden berufsfremden Tätigkeit keine Erstzulassung als Syndiku s- rechtsanwalt vorsieht, während im Unterschied hierzu das Sozialrecht eine durchgehende Befreiung von der Versicherungspfl icht ermöglicht. Eine verfa s- sungswidrige " Lücke " zwischen den beiden Rechtsgebieten sieht der Senat hi e- rin indes nicht. Im Gegenteil werden in der vorliegenden Konstellation etwaige 29 - 15 - berufsrechtliche Nachteile ( keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt) durc h das Sozialrecht und seine Regelungen zur Kontinuität der Befreiung von der Versicherungspflicht aufgefangen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 15 4 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Bünger Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.11.2016 - 1 AGH 50/16 - 30
Full & Egal Universal Law Academy