ECLI:DE:BGH:2018:180418BANWZ.BRFG.12.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ ( Br f g ) 1 2 / 1 8 vom 18. April 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzenden Richte r Professor Dr. Kayser und die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 18. April 2018 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 1 . Dez ember 201 7 verkündete Urte il des 1 . Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Sachsen - Anhalt wird abgelehnt. D er Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 Gründe : I. Der Kläger ist im Bezirk der Bekl agten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Am 25. April 2013 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen e r- öffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. R . bestellt. Das Insolvenzverfahren dauert an. 1 - 3 - Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 wider rief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Auf die Klage des Klägers hob der Anwalt s- gerichtshof den Widerrufsbescheid auf. De n dagegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit B e- s chluss vom 10. Juli 2015 ab (AnwZ (Brfg) 25/14, juris). D er Insolvenzverwalter nahm den Kläger gerichtlich auf Zahlung eine r Entschädigung für die Nutzung der Eigentumswoh nung des Klä gers al s A n- waltskanzlei in Anspruch . D araufhin wurde d er Kläger durch Urteil des Land - gerichts S . vom 1. April 2015 zur Zahlung von 7.500 . Seine hiergegen gerichtete Berufung wurde - nach teilweiser Klagerücknahme - vom Oberlandesgericht N . durch Urteil vom 21. Oktober 2015 zurückgewi e- sen . Im Rahmen des ZwangsvolIs treckungsverfahrens wegen der vorgenan n- ten , in Höhe von ti tuIierten Forderung gab der Kläger am 11. Okt o- ber 2016 die Vermö gensauskunft ab (§ 802c ZPO) . Er wurde in das vom zen - tralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. D a- raufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2017 erneut die Z u- lassung des Klägers zur R echtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls . Hiergegen hat d er Kläger vor dem Anwaltsgerichtshof Klage erhoben. Dieser hat de n Antr a g des Klägers auf Beiladung des Landes Sa . und des Insolvenzv erwalters abgelehnt und die K lage abgewiesen. D er Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgericht s- hofs . 2 3 4 - 4 - II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Kläger beanstandet, der Anwaltsgerichtshof habe das Verfahren durch die Verfügung einer nicht dem Spruchkörper angehörenden Person eröf f- net, wie das von dieser Person unterzeichnete Schreiben des Anwaltsgericht s- hofs vom 10. Oktober 2017 zeige. Auch habe das Gericht unter Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO , d ie ihm obliegende Amtsermittlungspfl icht und d a s rechtliche Gehör des Klägers keine weiteren Auskünfte eingeholt und keine Beweisanordnungen getroffen. Es habe zu dem Verfahren vor dem Landgericht S . und dem Oberlandesgericht N . die dortigen Richter als Zeugen laden oder zum indest i nformatorisch zu ihrem Prozessverhalten befragen mü s- sen. Denn in dem seinerzeitigen Verfahren habe die Sachurteilsvoraussetzung - Angabe der Ladungsanschrift des Klägers Dr. R . - nicht vorgelegen , we s- halb die Klage als unzulässig habe abgewie sen werden müssen . Zudem hätten auf seinen Beweisantritt hin der Insolvenzrichter und die bearbeitende Recht s- pflegerin des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - S . befragt werden müssen. Diese seien in Bezug auf den Sachverständigen Dr. R . ihrer Aufsicht s- pflicht nach der Insolvenzordnung nicht oder nur ungenügend nachgekommen. Dem Verhalten des Klägers habe nicht Zahlungsunfähigkeit, sondern bewusste Zahlungsunwilligkeit zugrunde gelegen. Der Anwaltsgerichtshof habe sich z u- dem durch die mit Beschl uss vom 10. November 2017 rechtsfehlerhaft abg e- 5 6 7 - 5 - lehnte Beiladung weiterer Erkenntnisquellen beraubt. Er habe übersehen, dass dem Kläger aufgrund kollusiven Zusammenwirkens von Landesbehörden, dem Finanzamt und der Oberfinanzdirektion M . , sowie des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - S . Zahlungsunfähigkeit attestiert worden sei, obwohl tatsächlich der freie Unwille, nicht zu zahlen, vorgelegen habe. b) Damit kann der Kläger nicht durchdringen. aa) Der Anwaltsgerichtshof hat das vor ihm anhängige Verfahren nicht durch die Verfügung einer ihm nicht angehörenden Person " eröffnet " . Bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben vom 10. Oktober 2017 (Bl. 15 der Verfahrensakte des Anwaltsgerichtshofs) handelt es sich lediglich um ein von ei ner dritten Person im Auftrag des Vorsitzenden des 1. Senats des A n- waltsgerichtshofs (mit " i.A. " ) unterzeichnetes Begleitschreiben, mit dem der Vorsitzende entsprechend seiner Zuständigkeit gemäß § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 87 Abs. 1 VwGO eine Verfügung mi t mehreren Anordnungen an die Geschäftsstelle des Anwaltsge richtshofs übersandt hat. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers war der Anwaltsgerichtshof nicht verpflichtet, in Bezug auf d ie Verfahren vor dem Landgericht S . und dem Oberlandesgeric ht N . die dortigen Richter als Zeugen zu laden oder zu befragen. Das angefochtene Urteil führt zutreffend aus, dass die En t- scheidungen d ies e r Gerichte in Rechtskraft erwachsen sind mit der Folge , dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung Kosten feststeht und ein entsprechender Vollstreckungstitel zugunsten des I n- solvenzverwalters vorliegt. Selbst wenn sie rechtsfehlerhaft ergangen sein sol l- ten, änderte dies an der vom Kläger zu erfüllenden Zahlungsverpflicht ung nichts. 8 9 10 - 6 - cc) Auch der Insolvenzrichter und die bearbeitende Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - S . waren vom Anwaltsgerichtshof nicht zu befragen. Ob im Hinblick auf das über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzver fahren der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) gegeben war, ist schon deshalb ohne Belang, weil die Beklagte und der Anwaltsgerichtshof die von ihnen angenommene Vermutung des Vermögen s- verfalls des Klägers nicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auf die Eintragung des Klägers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) gestützt haben (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO). Aus demselben Grund hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 10. November 2017 die Beiladung des Landes Sa . und des Insolvenzverwalters gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO zu Recht abg e- lehnt. 2 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. a) D e r Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider rufs b e- scheid e s vom 9 . August 2017 in Vermögensverfall befunden. 11 12 13 - 7 - aa) Er i st in das vom Vollstreckungsgericht nach § 8 82b ZPO zu führe n- de Verzeichnis eingetragen worden mit der zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO). bb) Diese Vermutung hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht. (1) Ein Anspru ch des Klägers auf " Geldentschädigung gemäß Art. 1, 2 GG i.V.m. § 823 BGB " gegen den Insolvenzverwalter und das Land Sa . in einer die Forderung des Insolvenzverwalters übersteigende n Höhe ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt ha t, vom Kläger nicht hinreichend dargetan geworden. D a s gilt gleichermaßen für seine diesbezüglichen Ausfü h- rungen in der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung. (2) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist entgegen der Auffass ung des Klägers auch nicht d eshalb als widerlegt anzusehen, weil der Kläger nicht zahlungsunfähig, sondern " nur " zahlungsunwillig ist. Der Einwand der Zahlungsunwilligkeit ist unbeachtlich, wenn und soweit der Schuldner z u- gleich zahlungsunfähig ist (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 6 mwN). Zwar hat der Senat in einem - ebenfalls den Kläger betreffenden - besonders gelagerten Fall angenommen, dass ausnahmsweise die hartnäckige, keinen vernünftigen Argumenten mehr zugängliche Weigerung, eine geringfügige Forderung zu begleichen, dann keinen Vermögensverfall im berufsrechtlichen Sinne bedeutet, wenn die Vermögensverhältnisse des A n- walts im Übrigen geordnet sind (Senat, Be schluss vom 10. Juli 2015 aaO). 14 15 16 17 - 8 - Hiervon kann indes vo rliegend nicht (mehr) ausgegangen werden. Weder handelt es sich bei der Forderung, derentwegen die Zwangsvollstreckung g e- gen den Kläger betrieben wird, um eine geringfügige Forderung im vorgenan n- ten Sinne, noch sind die Vermögensverhältnisse des Klägers im Übrigen g e- ordnet. Denn aus seiner Vermögensauskunft vom 11. Oktober 2016 und der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergibt sich , dass - mit Ausnahme der mit Sicherungshypotheken in unbekannter Höhe belasteten Eigentumswohnung (zur Unbeachtlichkeit von Imm obilienbesitz, wenn er nicht als liquider Verm ö- genswert zur Verfügung steht, vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7) - keine nennenswerten Vermögenswerte vo r- handen sind und eine Gläubigerb efriedigung ausgeschlossen ist (§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . b ) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen g e- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im v orrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2 014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 , und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer dera r- tigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine a n- waltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät au sübt und mit di e- ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat , Beschlüsse vom 16. März 2015 , aaO; vom 2. Oktober 2014 , aaO , und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier , wie der Anwaltsgerichtshof zutreffen d erkannt hat, nicht gegeben. 18 19 - 9 - 3. Die Rechtssac he weist aus den vorstehend genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigk eiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 4. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ( § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( BGH, Beschluss vom 27. März 20 03 - V ZR 291/02 , BGHZ 154, 288, 291 ; BVerfG, NVwZ 2009, 515 , 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709 ). D en vom Kläger aufgeführten F ragen kommt keine grundsätzliche B e- deutung im vorgenannten Sinne zu. Sie betreffen ganz überwiegend die konkr e- ten Umstände des vor liegenden Einzelfalls und werfen keine Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Im Übrig en enthalten sie, soweit sie sich auf die nach Auffassung des Klägers mangelhafte Aufklärung seines Ve r- mögens durch die Beklagte beziehen, nicht ansatzweise hinreichend konkrete Angaben zu Vermögenswerten des Klägers , die zur Widerlegung der Verm u- tung des Vermögensverfalls geeignet sein könnten (zum angeblichen Anspruch des Klägers auf " Geldentschädigung gemäß Art. 1, 2 GG i.V.m. § 823 BGB " gegen den Insolvenzverwalter und das Land Sa . siehe bereits oben zu 2 a bb (1)). Daher sind die vom Kl äger gestellten Fragen , soweit sie allg e- mein formuliert sind (Fragen zu d) und e)) , jedenfalls nicht entscheidungserhe b- 20 21 22 - 10 - lich. Letzteres gilt auch für die Frage zu f) , weil im vorliegenden ( Einzel - )F all die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Nutzung sentschädigung ang e- sichts der rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts S . und des Oberlandesgerichts N . verbindlich feststeht. 5. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Ins o- fern zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, von welchen Entsche i- dungen anderer Gerichte im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abweicht. Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung von der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zur Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzeröffnungsgrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der Anwaltsgerichtshof den von ihm angenomm e- nen Vermögensverfall des Klägers nicht auf die Eröffnung des Ins olvenzverfa h- rens und die ihr zugrunde liegende abgabenrechtliche Forderung , sondern auf die - auf einer anderen titulierten und weitaus höheren Forderung beruhende - Eintragung des Klägers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Ve r- zeichnis (§ 882b ZP O) gestützt hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO). 23 - 11 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Naumbur g, Entscheidung vom 01.12.2017 - 1 AGH 3/17 - 24
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