BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 13/10 vom 2. M344rz 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. K366nig, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 2. M344rz 2011 beschlossen: Der Kl344ger hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Ver-fahrens zu tragen und der Beklagten die im Zulassungsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Kl344gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen hat der Kl344ger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen aber nicht begr374ndet. Mit Bescheid vom 20. September 2010 hat die Beklagte den Wider-rufsbescheid aufgehoben, nachdem sie vom Versorgungswerk der Rechtsan-w344lte im Land N. 374ber die vollst344ndige Tilgung der von dieser vollstreckten Forderung unterrichtet worden war. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte hat beantragt, dem Kl344ger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 1 - 3 - II. 2 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich noch 374ber die Kos-tentragungspflicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung hat dabei - wie bei 247 91a ZPO - nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen. Danach ist auszusprechen, dass der Kl344ger die angefallenen Verfahrenskosten tr344gt und der Beklagten deren notwendige au337ergerichtliche Auslagen zu erstatten hat. Denn sein Zulassungsantrag w344re bei streitigem Fortgang des Verfahrens gem344337 247 112e Satz 2 BRAO, 247 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzul344ssig zu verwerfen gewesen, weil er diesen nicht nach 247 112e Satz 2 BRAO, 247 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begr374ndet hat. Eine Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs w344re daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht gekommen. Kessal-Wulf K366nig Fetzer W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.03.2010 - 1 AGH 8/10 -
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