BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 13/12 vom 16. Mai 2012 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini a m 16. Mai 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2 . Senats des Schleswig - Hol steinischen Anwaltsg e- richtshofs vom 14. November 2011 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Berufung s- i nstanz wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläg er ist seit dem 25. Januar 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Urteil des Amtsgerichts H . vom 14. April 2009 wurde er wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 Fall 2 StGB) in m ehreren Fällen zu einer Fre i- heitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung 1 - 3 - ausgesetzt wurde. Am 27. Mai 2010 gab er die eidesstattliche Versicherung ab. Am 2. Februar 20 11 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröf f- net ( IN , Insolvenzgericht P . ). D er Verwalter hat die anwaltliche Tätigkeit des Klägers freigegeben . Mit Be scheid vom 23. Februar 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Voll ziehung an; die Anordnung des Sofortvollzugs hob die Bekla g- te später wieder auf . Die Klage ge gen den Widerrufsb escheid ist erfolglos g e- blieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen auch nach der Begründung des Zulassungsantrags nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR 2 004, 542 f . ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göck en, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). 2 3 4 - 4 - b ) Diese Voraus setzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden ni cht gefährdet sind ; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Inso l- venzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetr a- gen ist . b b) Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall, was er nicht in Zweifel zieht. Er meint jedoch, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefäh r- det, weil er in mehreren - einzeln dargelegten - Fällen Fremdgelder unverzü g- lich ausgekehrt oder dafür Sorg e getragen habe, dass unmittelbar an die Ma n- danten gezahlt wurde; er bearbeite zudem auch Fälle, in denen er mit Frem d- geldern nicht in Berührung kommen könne (Ehescheidungen, Sorgerechts - und Umgangs rechts streitigkeiten, Strafsachen, sozial - und verwaltung srechtliche Mandate, reine Beratungsangelegenheiten). D ieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen . Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halb satz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Geset zgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglic hen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Sie gilt 5 6 7 8 - 5 - auch im vorlie genden Fall , in welchem sich die aus dem Vermögensverfall fo l- gende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchend en schon mehrfach ve r- wirklicht hat . Dass der Kläg er, wie er vorgetragen hat, in mehreren Fällen keine Fremdgelder eing ezogen , sondern die Drittschuld ner angehalten hat, unmitte l- bar an die Mandanten zu zah len, garantiert nicht, dass niemals Fremdgeld auf se in Konto ge langt . G leiches gilt im Übrigen für vereinnahmte Vorschüsse . 2. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Kläger verwe ist darauf, dass er den unter 1 dargele g- ten Vortrag dazu, wie er mit Fremdgeldern umgehe, bereits in erster Instanz gehalten habe, ohne dass der Anwaltsgerichtshof auf ihn eingegangen sei. Wie gezeigt, ist das Vorbringen jedoch unerheblich. Der Kläger rügt keine Verfa h- rensgrundrechtsve rletzung, sondern bezweifelt lediglich die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch, den Rec htsansichten der Partei zu folgen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 9 10 - 6 - IV. Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, weil die beabsic htigte Rechts - verfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1, Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO) . Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.11.2011 - 2 AGH 2/11 - 11
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