BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 13 /1 3 vom 17. Dezember 201 3 in der verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 17. Dezember 2013 beschlossen: Der Antrag des Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II . Senat s des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 16 . Nov em ber 2012 wird abgelehnt . D er Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bes cheid vom 25 . April 201 2 die Zulassung des Kläger s zur Rechtsanwaltschaft und wies mit Bescheid vom 2 6. Juli 2012 de ssen Widerspruch zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsg e- richtshof abgewiesen. Der nicht durch einen Bevollmächtigten vertrete ne Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das dem vorläufigen Insolven z- verwalter über sein Vermögen am 5. Februar 2013 zugestellte und ihm am 7. Februar 2013 ausgehändigte Urteil. 1 - 3 - Mit dem Kläger am 15. März 2013 bekannt gegebener Verfügung v om 11. März 2013 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung des Widerrufsb e- scheids angeordnet. Auf Antrag der Beklagten ist der Kläger aufgefordert wo r- den, bis zum 8. Juli 2013 einen Anwalt zu bestellen. Eine Begründung des A n- trags auf Zulassung der Berufu ng ist auch danach nicht eingegangen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen , weil de r Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat . Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beg i nn t mit der Zustellung des vollständigen Urteils , die als am 7. Februar 2013 erfolgt gilt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO) . Nachdem die Beklagte vor A b- lauf der Begründungsfrist di e sofortige Vollziehung des Widerrufs - welche nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BRAO die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots nach § 155 Abs. 2 BRAO hat - angeordnet hat und die dem Kläger gesetzte Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten bis zum 8. Juli 2013 fruchtlos verstrichen ist, ist die zweimonatige Begründungsfrist spätestens am 9. September 2013, e i- nem Montag, abgelaufen (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 Satz 2, § 249 Abs. 1 ZPO). 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO . Kayser Lohmann Seiters Martini Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2012 - AGH 18/12 (II) - 4
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