BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 13/15 vom 15. Juli 2015 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters, sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau a m 15. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag der Kläger in auf Z ulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwa ltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird abgelehnt . D ie Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Die Kläg er in ist seit 2001 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Mit Bescheid vom 1. September 2014 widerrief die Beklagte die Zulas sung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage ge gen den Widerrufsb escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Kl ägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag de r Kläger in ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefoc htenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Bes chluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 1 1 /1 0 , BGHZ 190, 187 Rn. 3 m . w . N . ). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächl i- cher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn so l- che Zweifel nicht die Richtigkeit des Erge bnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40) . a ) Die Klägerin beanstandet einen Fehler im Tatbestand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Auf Seite d rei des Urteils heißt es, einem der drei Haftb e- fehle, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bestanden, habe eine Forderung von 13.087,97 r- derung nur 1.387,97 (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 119 VwGO) hat die Klägerin allerdings nicht ge stellt. Unabhängig hiervon beruht das Urteil nicht auf der Höhe der genannten Ford e- rung . In den Entscheidungsgründen hat der Anwaltsgerichtshof die Ford e- rungshöhe nicht erwähnt, sondern darauf abgestellt, dass die drei Haftbefehle überhaupt ergangen sind; er hat zudem in Übereinstimmung mit der Senat s- rechtsprechung ausgef ührt, dass die Unfähigkeit, auch nur geringfügige Ford e- 2 3 4 - 4 - rungen unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu begleichen, auf ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse schließen l ä ss t . b ) Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass die im Urte il des Anwaltsg e- richtshof aufgeführten Forderungen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits teilweise durch Zahlungen erledigt oder durch Ratenzahlungsvereinbarungen einer geordneten Abwicklung zugeführt worden seien. Hinsichtlich der drei Fo r- derungen, die den drei vom Anwaltsgerichtshof als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall verwerteten Haftbefehlen zugrunde lagen, verweist sie auf eine am 15. Juli 2014 mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher getroffene R a- tenzahlungsvereinbarung. Danach habe sie auf diese drei Forderungen, die in der Forderungsliste der Beklagten mit den Nummern 14, 15 und 16 aufgeführt worden sind, sowie auf die weitere Forderung mit der Nummer 10 monatlich einen Betrag von insgesamt 450 r Vortrag ist unerheblich. Ratenzahlungsvereinbarungen, die zu einer Ordnung der Vermögensverhältnisse führen, werden mit dem jeweiligen Gläubiger getro f- fen, nicht jedoch mit dem Gerichtsvollzieher. Dass dieser namens und im Au f- trag der Forderungsgläubiger gehandelt hätte, behauptet die Klägerin nicht; da die Haftbefehle bestehen blieben, ist dies auch nicht ersichtlich. Erledigt waren die Forderungen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf den es ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9; st. Rspr.) , nicht. Hinsichtlich der Forderung Nr. 11 der Forderungsliste hat die Klägerin ihre Zusagen gegenüber dem Gerichtsvollzi e- her nicht eingehalten. c ) Die Klägerin verweist darauf, dass sie seit Som mer 2014 Maßnahmen zur Ordnung und Stabilisierung ihrer finanziellen Verhältnisse ge troffen habe. Sie habe zur Kostensenkung ihre Kanzleiräume aufgegeben und zur Verbess e- 5 6 - 5 - rung der Einnahmesituation Urlaubsvertretungen übernommen. So sei es ihr gelungen, die Forderungen, welche den Haftbefehlen zugrunde gelegen hätten, zwischenzeitlich zu befriedigen. Dies sei bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzusehen gewesen. Nachdem der Vermögensverfall der Klägerin aufgrund der gegen sie ergang enen Haftbefehle und der übrigen Vollstreckungsmaßnahmen jedoch feststand, wäre es Sache der Klägerin g e- wesen darzulegen, dass und wie sie bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides alle gegen sie gerichteten Forderungen in absehb a- r er Zeit würde regulieren können. Dazu hat sie im Verfahren vor dem Anwalt s- gerichtshof angekündigt, eine Forderungsaufstellung nachreichen zu wollen; das ist jedoch nicht geschehen. I m Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 12. Deze mber 2014 ist die Klägerin persönlich a n- gehört worden. Sie hat ohne Angabe von Einzelheiten erklärt, sie gehe davon aus, nunmehr die restlichen Verbindlichkeiten (rückständige Miete, Forderung des Betreuungsgerichts) tilgen zu können. Eine nachvollziehbare Aufstellung der am 1. September 2 014 bestehenden Verbindlichkei ten enthält auch der Z u- lassungsantrag nicht. Steht der Vermögensverfall - sei es aufgrund der geset z- lichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, sei es, wie hier, au f- grund von Indiz ien, welche auf den Eintritt des Vermögensverfalls schließen lassen - einmal fest, reicht es nicht aus , nur zur Erfüllung oder anderweitigen Erledigung einzel ner , nicht aber aller Forderungen vorzutragen . d) Entgegen der Darstellung der Klägerin hat d er Anwaltsgerichtshof nicht die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO angenommen, sondern den Vermögensverfall der Klägerin aus bestimmten Indizien, insbesondere aus den drei gegen sie ergangenen Haftbefehlen abge leitet. Die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, die es geg e- ben hat, ergeben sich hinreichend deutlich aus der Forderungsliste, die dem 7 - 6 - Widerrufsbescheid beigefügt war. Der Widerrufsbescheid nimmt auf die Ford e- rungen mit den laufenden Nummern 3, 10, 11 und 13 bis 17 Bezug . Die jeweils durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen werden in der Liste unter Angabe des Aktenzeichens, des Gläubigers und der Forderungshöhe unter Berücksic h- tigung geleisteter Zahlungen nachvollziehbar beschrieben . 2. Die Sache weist ke ine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kl ä- gerin meint, der Fall sei durch die unzureichende Aufarbeitung des Sachverha l- tes im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof insbesondere hi nsichtlich der b e- haupteten Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse umfangreich und schwierig geworden, weil dieses Defizit im Berufungsverfahren aufgearbeitet werden müsse. Dies trifft nicht zu, weil schon ihr eigener Tatsachenvortrag u n- zulänglich war; auch in der Begründung des Zulassungsantrags hat die Klägerin nicht dargelegt, wie hoch ihre Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Widerrufs w a- ren . 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 N r. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Intere sse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüss i- gen Darlegung der grundsätzlic hen Bedeutung gehören Ausführungen zur Kl ä- rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung 8 9 - 7 - auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. Auch hierzu verweist die Klägerin auf die ihrer Ansicht nach unz u- reichende Berücksichtigung ihres Vorbringens zur Konsolidierung ihrer Verm ö- gensverhältnisse. Ihrer Ansicht nach fehle n ausreichende Feststellungen dazu, dass im Zeitpunkt des Widerrufs nicht nur Forderungen offen standen, sondern dass diese Forderungen auch in absehbarer Zeit nicht würden beglichen we r- den könne n. Da die Klägerin jedoch nicht vollständig zur Höhe ihrer Ve rbin d- lichkeiten vorgetragen hat, können sich insoweit auch keine Grundsatzfragen stellen . 4. Das angefochtene Urteil weicht nicht tragend von einer Entscheidung eines gleich - oder höherrangigen Gerichts ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund ist gegen, wenn die anzufechte n- de Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ve r- gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und d iese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschl ü ss e vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, BRAK - Mitt. 2012, 247 Rn. 15; vom 10. Februar 2015 - An wZ (Brfg) 57/14, juris Rn. 5) . Der Obersatzvergleich muss von der Begrü n- dung des Zulassungsantrags nachvollzogen werden (vgl. BGH, B e schluss vom 23. März 2011, aaO Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt die B e gründung des Zulassungsantrags nicht. Unabhängig d avon besteht auch keine Divergenz. 10 11 - 8 - a) Die Klägerin verweist zum einen auf den bei Juris veröffentlichten S e- natsbeschluss vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 20/08), in welchem es heißt, ein Zwangsgeld stelle keine dauerhafte Belastung des Vermögens des dort igen Antragstellers dar, weil es mit dem Verhalten, welches erzwungen werden solle, entfalle. Sie meint, der Anwaltsgerichtshof sei von dieser Entscheidung abgew i- chen, weil er in dem anzufechtenden Urteil pauschal auf " Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen " Bezug genommen habe, unter denen sich auch Zwang s- gelder befunden hätten. Die Vergleichsentscheidung beruht schon nicht auf einem allgemeinen Rechtssatz mit dem von der Klägerin behaupteten In halt . Im damaligen, noch nach altem Verfahrensrecht zu behandelnd en Fall ging es um Zwangsgelder, deren Voraussetzungen vor dem seinerzeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltssenat entfallen waren. Der Antra g- ste l ler hatte die Stellungnahmen, die mit dem jeweiligen Zwangsgeld erzwu n- ge n werden sollten, bereits abgegeben . Damit stand fest, dass die Zwangsge l- der nicht mehr beigetrieben werden würden. Wenn die Ausführungen in der Vergleichsentscheidung so verstanden werden könnten, dass Zwangsgelder im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlich en Verhältnisse eines Rechtsanwalts nie berücksichtigt werden dürften, was mehr als zweifelhaft ist, waren sie nicht tr a- gend. Von den im Widerrufsbescheid genannten Forderungen Nr. 3, 10, 11, 13 bis 17 betrifft überdies nur die Forderung Nr. 10 ein Z wangsgeld von 500 welches in Höhe von 122,50 Im Verfahren vor dem Anwaltsg e- richtshof hat die Klägerin vorgetragen , sie habe den Restbetrag des Zwang s- 12 13 14 - 9 - geldes nach Erlass des Widerrufsbescheides bezahlt ; sie hat also nicht geltend gemacht, i nsoweit finanziell nicht belastet worden zu sein . b) Zum anderen verweist die Klägerin auf den bei Juris veröffentlichten Senatsbeschluss vom 29. September 2010 (AnwZ (B) 103/09), in welchem Fo r- derungen gegen den dortigen Antragsteller, hinsichtlich derer Ratenzahlung s- vereinbarungen bestanden, nicht als Beweisanzeichen für einen Vermögen s- ve r fall gewertet worden sind . Im damaligen Fall ging es jedoch um Vereinb a- rungen, die mit dem jeweiligen Forderungsgläubiger getroffen worden waren und dazu geführt hatten, dass Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr betrieben wurden. Die Klägerin beruft sich dagegen wesentlich auf Absprachen mit dem Gerichtsvollzieher. Einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass erfüllte oder durch eingehaltene Ratenzahlungsvereinbaru ngen geregelte Forderungen auf den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts schließen lassen, stellt das a n- zufechtende Urteil entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf. 5. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind schließlich ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin hat keine n Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann. Sie hält das Urteil des Anwaltsgerichtshofs für überraschend und beanstandet eine Verl etzung ihres Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) , weil ihr Vortrag zu künftigen, im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung aber bereits abzusehenden Gewinnerwartungen sowie zu Ratenzahlungs - und Stundungsleistungen sowie der zugesagten Unters tü t- zung durch ihren Vater nicht berücksichtigt worden sei . Damit rügt sie jedoch keine Verfahrensgrundrechtsverletzung, sondern bezweifelt nur die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs. Der Anspruch auf rechtl i- ches Gehör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der Partei zur 15 16 - 10 - Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidung einzubeziehen, verlangt jedoch nicht, dass das Gericht sich den Rechtsansichten der Partei anschließt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Martini Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2014 - 1 AGH 31/14 - 17
Full & Egal Universal Law Academy