ECLI:DE:BGH:2017:190617BANWZ.BRFG.13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 13/17 vom 19. Juni 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 19. Juni 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung d er Frist zur Begründung des A n- trags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen. D ie Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. Juli 2016 die Zulassung der Kl ä- gerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die hierg egen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 18. Januar 2017 zugestellt. Mit 1 - 3 - Schriftsatz vom 20. Februar 2017 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Am 20. März 2017 hat die Klägerin unter Vo rlage einer Arbeitsunf ä- higkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 13. bis zum 24. März 2017 beim Anwaltsgerichtshof beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bis 2. Mai 2017 zu verlängern. Am 21. März 2017 hat die Klägerin ihren Fris t- ve r län gerungsantrag auch beim Bundesgerichtshof eingereicht und gleichzeitig im Hinblick auf die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an den A n- waltsgerichtshof Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Fristve r- längerung wurde mit Verfügung vom 2 3. März 2017 abgelehnt. Eine Begrü n- dung ihres Zulassungsantrags hat die Klägerin nicht eingereicht. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. April 2017 wurde die Klägerin auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen. II. 1. Der Ant rag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs . 4 Satz 4 VwGO zwei M o- nate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 20. März 2017 (Montag) ab. Zu diesem Zeitpunkt lag j e- doch beim Bundesgerichtshof keine Begründung des Zulassungsantrags vor, sondern l ediglich ein an den Anwaltsgerichtshof gerichteter Antrag auf Verlä n- gerung der Begründungsfrist. Unabhängig davon, dass eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nicht mehr bestand (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO), konnte dem Fristver längerungsantrag nicht entsprochen werden, weil die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und 2 - 4 - § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich ist (BGH, Beschlu ss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 mw N.). 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne E r- folg. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand o h- ne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unve r- schuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war un d dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu verme i- den war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris Rn. 3 mwN). Hinsichtlich der Übersendung des Fristverlängerungsantrags an den nicht mehr zuständigen Anwal tsgerichtshof kann im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung und die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung von einem solchen unverschuldeten Fristversäumnis nicht ausgegangen werden, zumal auch bei einer rechtzeitigen Übersendung des Antrags an den zuständigen Bundesgerichtshof eine Fristverlängerung gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich gewesen wäre. Soweit im Hinblick auf die durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsb e- scheinigung g laubhaft gemachte Erkrankung der Klägerin bis einschließlich 24. März 2017 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand denkbar wäre, ist der Antrag unzulässig. Nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO muss die versäu mte Rechtshandlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden. Die Klägerin 3 4 5 6 - 5 - hätte danach die Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung bis 25. April 2017 beim Bundesgerichtshof einreichen müssen. Eine solche B e- gründung liegt jedoch nicht vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Saarbrücken, E ntscheidung vom 09.01.2017 - AGH 5/16 - 7
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