ECLI:DE:BGH:2019:230519BANWZ.BRFG.13.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 13/19 vom 23. Mai 201 9 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 23. Mai 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 9. Januar 2019 an Verkündungs statt zugeste llte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 setzt. Gründe: I. Der 1944 geborene Kläger ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulas- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos gebli eben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfests tellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider rufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lu ngen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5). Die Begründun g des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfas- sungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung 2 3 4 5 - 4 - einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanw alt bei nachträg - lichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulas- sungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf so- fortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stel- len (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN). b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in abseh barer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, j uris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Be- weisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollst reckungsmaß- nahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Wi- derrufsbescheides g egen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14). 6 - 5 - Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 14. Dezem - ber 20 16 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeit- punkt bestanden gegen ihn zumindest zwei Eintragungen im zentralen Schuld- nerverzeichnis betreffend Forderungen in Höhe von insgesamt 401 Euro. Auch war durch das Insolvenzgericht bereits im November 2016 die vorläufige Insol- venzverwaltung über das Vermögen des Klägers wegen eines Insolvenzantrags des Finanzamts betreffend einen Steuerrückstand von mehr als 56.000 Euro angeordnet worden. Eine umfassende und konkret e Darlegung, ob und wie der - nach eigenen Angaben weder über laufende Einkünfte noch realisie rbares Aktivvermögen verfügende - Kläger die gegen ihn gerichteten Forderungen til- gen k ann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 , juris Rn. 20), hat er nicht beigebrac ht. Soweit der Kläger dargelegt und unter Beweis gestellt hat, von seinen Familienangehörigen nach seiner Anforderung jederzeit nach deren Prüfung liquide Mittel bis zu einer Million Euro erhalten zu können, ist dies zur Erfüllung des Erfordernisses umfass ender und konkreter Darlegun- gen zur Frage der Forderungstilgung schon deshalb nicht ausreichend, weil ihm die genannten Mittel erst nach Prüfung zur Verfügung gestellt werden sollten und er zudem Angaben zur Höhe der bereits zur Verfügung gestellten Beträg e verweigert hat. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswir- kung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufs- verfahren nach § 14 A bs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaß- nahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu ma- chen. 7 8 - 6 - c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsa nwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts- anwalts mit Frem dgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitp unkt der Widerrufsentschei- dung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die Behauptung des Klägers, dass er wegen des damit verbundenen Risikos kein Bargeld in Verwahrung nehme, reicht hierfür nicht aus. 2. Dem Anwal tsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem sein U rteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Soweit der Kläger die Auffas sung vertritt, durch das am 21. September 2017 über sein Vermögen eröffnete Inso lvenzverfahren sei gemäß § 112c BRAO, § 173 VwGO, § 240 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingetreten, geht diese Auffassung fehl, weil es sich insoweit nicht um einen vermögensrechtlichen St reitgegenstand, sondern um eine statusrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. Feuerich/Weyland/Kilimann , BRAO, 9. Aufl., § 112c Rn. 165; Gaier/Wolf/ Göcken/Schmidt - Räntsch , Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. , § 112c Rn. 246). b) Auch die Rüge, das volls tändige Urteil des Anw altsgerichtshofs sei entgegen § 112c BRAO, § 116 Abs. 2 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2018 der Ge- schäftsstelle übermittelt worden, verfängt nicht, denn § 112c Abs. 2 S atz 2 9 10 11 12 - 7 - BRAO ordnet mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Besetzung des Spruch- körpers des Anwaltsgerichtshofs (Feuerich/Weyland/Kilimann , aaO Rn. 311 i f. ) eine Verlängerung der in § 116 Abs. 2 VwGO normierten Frist auf fünf Wochen an. Ausweisl ich der Urteilsurk unde ist das vollständige Urteil am 2. Juli 2018, und damit unter Einhaltung der Fünfwochenfrist, auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs eingegangen. c) Soweit der Kläger ferner beanstandet, die Berichtigung der Rechtsmit- telbelehrung des bereit s auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs ein- gegangenen Urteils mit Berichtigungsbeschluss vom 11. Dezember 2018 sei verfahrensfehlerhaft, ist auch dieser Einwand unzutreffend. In der Rechtspre- chung des Senats (vgl. Berichtigungsbeschluss vom 2. Ap ril 2012 - AnwZ (Brfg) 24/11, BeckRS 2012, 10715) ist anerkannt, dass die Berichtigung einer fehler- haften Recht smittelbelehrung entsprechend § 112c Abs. 1 S atz 1 BRAO i.V .m. § 118 Abs. 1 und Abs. 2 S atz 1 VwGO jederzeit wegen offenbarer Unrichtigkeit erfol gen kann. d) Mit dem Vortrag, der Anwaltsgerichtshof habe den Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung seiner Angehörigen im Hinblick auf die Zurver - fügungstellung von Barmitteln in Höhe von bis zu einer Million Euro verfahrens- fehlerhaft abgelehnt und zu dem sein rechtliches Gehör in Bezug auf die Entste- hung und Berechtigung der Steuerforderungen des Finanzamtes verkürzt, rügt der Kläger der Sache nach schließlich eine Verletzung des Amts ermittlungs- grundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO. Die Rüge ist indessen ni cht hinreichend ausgeführt. Denn es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, hinsicht- lich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Be- tracht geko mmen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfüh- 13 14 - 8 - rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wor- de n wären (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN). Dass die Angaben des Klägers betr effend sowohl die Zurverfügungstel- lung von Barmitteln als auch die Entstehung und Berechtigung der Steuerforde- rungen des Finanzamtes seitens des Anwaltsgerichtshofs zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen worden sind, ist bereits oben dargelegt worden. Überdies wäre der Kläger selbst bereit s im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Er- mittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Be- weismittel mitzuteilen. Diese Mitwirk ungspflicht setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fo rt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Fe bruar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17 Rn. 13). Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz vermag die feh lende oder unzu- längliche Mitwirkung nicht zu ersetzen. 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungse rhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berühr t (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (v gl . etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; st. Rspr.). 15 16 - 9 - Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht; insbesondere sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Ver - mögensverfalls und die diesbez üglich erforderlichen Beweisanzeichen in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. oben I. 1. b)). III. Die Kostenentscheidung beruht a uf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Paul Grüneberg Kau Lauer Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 09.01.2019 - AGH 1/17 (II 1/29) - 17 18
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