BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 14/10 vom 27. April 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 27. April 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 23. April 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Der im Jahr 1973 geborene Kl344ger hat am 12. September 2006 die 2. ju-ristische Staatspr374fung abgelegt. Die Beklagte hat seine Zulassung zur Rechts-anwaltschaft mit Bescheid vom 18. Januar 2010 wegen Unw374rdigkeit (247 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt, weil er durch seit dem 10. Juli 2008 rechtskr344ftiges Urteil des Landgerichts D. vom 16. Mai 2007 wegen W344hlert344uschung in 46 F344llen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Ta-gess344tzen zu je 20 200 verurteilt worden ist. Der Kl344ger hatte vom 25. Mai 2004 bis zum 4. April 2005 in mehreren Wahlkreisen in N. Unter-st374tzerunterschriften f374r die Partei R. gesammelt. Er gab sich da- 1 - 3 - bei 344u337erlich nicht als Parteiangeh366riger der R. zu erkennen. Weil er davon ausging, dass die Partei von weiten Kreisen der Bev366lkerung als rechts-radikal angesehen wurde, kaschierte er vielmehr sein wahres Anliegen der Wahlunterst374tzung, indem er Passanten mit der Frage ansprach, ob sie sich nicht auch f374r eine h344rtere Bestrafung von Kindersch344ndern einsetzen w374rden. Gleichfalls versuchte er, ein n344heres Studium des Formblattes f374r die Unter-schrift zu verhindern, indem er es selbst mit Namen und Anschrift ausf374llte und die Passanten nur noch unterschreiben lie337, so dass ihnen der parteipolitische Hintergrund der Aktion verborgen blieb. Der Kl344ger hat die Feststellungen die-ses Urteils nicht in Abrede gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerich-tete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Der von dem Kl344ger geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (247 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 3 1. Das strafbare Verhalten des Kl344gers offenbart ein massiv gest366rtes Verh344ltnis zu Recht und Gesetz. Er ist in zahlreichen Einzelf344llen 374ber einen l344ngeren Zeitraum gegen374ber der 326ffentlichkeit t344uschend t344tig geworden, um die Vorschriften des Wahlgesetzes zu umgehen. Ein solches Verhalten l344sst sich mit der von einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege erforderten Integrit344t nicht vereinbaren. 4 2. Die H366he der Gesamtgeldstrafe lag zudem entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht unter der Eintragungsgrenze nach dem Bundes- 5 - 4 - zentralregistergesetz (BZRG). Nach 247 4 Nr. 1 BZRG ist jede rechtskr344ftige Ver-urteilung zu Strafe durch ein deutsches Gericht in das Register einzutragen. Die Tilgungsfrist f374r Geldstrafen bis zu 90 Tagess344tzen betr344gt nach 247 46 Abs. 1 Nr. 1a f374nf Jahre; sie wird somit erst im Mai 2012 ablaufen (247247 47 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG). Die Bundesrechtsanwaltskammer erh344lt im Zulassungsverfahren nach 247 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG eine unbeschr344nkte Auskunft, kein F374hrungs-zeugnis, in das nach 247 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG Geldstrafen bis 90 Tagess344tze nicht eingetragen werden. 3. Auch die Ausf374hrungen des Anwaltsgerichtshofs zur erforderlichen L344nge des Wohlverhaltenszeitraums sind im Ergebnis zutreffend. 6 Zwar darf dem Kl344ger nicht angelastet werden, dass er gegen das Urteil des Landgerichts D. das Rechtsmittel der Revision eingelegt hat. Die Einlegung des Rechtsmittels als solche l344sst - entgegen der anscheinend vom Anwaltsgerichtshof vertretenen Auffassung - nicht den Schluss zu, dass dem Kl344ger die Einsicht in das Unrecht seines Tuns gefehlt hat; ob etwa vom Kl344ger zu vertretende Ausf374hrungen in der Revisionsbegr374ndung eine andere Wertung rechtfertigen k366nnten, kann dahingestellt bleiben, weil der Anwaltsgerichtshof darauf nicht abgestellt hat. 7 Die Dauer der vom Anwaltsgerichtshof f374r erforderlich gehaltenen Wohl-verhaltensphase erweist sich aber jedenfalls deswegen als angemessen, weil es sich - worauf der angefochtene Beschluss zutreffend hinweist - bei den Ta-ten des Kl344gers angesichts der Tatumst344nde um keine leichteren Verfehlungen handelt, so dass eine Wohlverhaltensphase von vier bis f374nf Jahren nach der Tat nicht ausreicht. Dies wird auch durch die H366he der verh344ngten Strafe be- 8 - 5 - legt, die sich mit 90 Tagess344tzen deutlich von der unteren Strafrahmengrenze abhebt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Ver-bindung mit 247 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 247 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 9 Tolksdorf Roggenbuck Seiters St374er Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.04.2010 - 1 AGH 13/10 -
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