BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 14/12 vom 24. Oktober 2012 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anfechtung eines belehrenden Hinweises - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, d en Richter Seiters sowie de n Rechtsanw alt Dr. Wüllrich un d die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 24. Oktober 2012 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwa ltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 2. Dezember 2011 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der W ert des Zulassungsverfahrens wird auf 20 .000 Gründe: I. Die Kläger betreiben in Form ei ner G esellschaft bürgerlichen Rechts (G bR ) eine Anwaltssozietät in H . . Sie traten auf ihrem B riefkopf unter der Bezeichnung " B . & Partner Rechtsanwälte " bzw. " B . & Partner GbR " auf und nutzten E - M ail - Adressen und eine Internet - Domain mit einem entspr e- chenden Partnerzusatz . Die Beklagte hat den Klägern durch gleichlautende B e- scheide vom 8. Juni 2011 einen belehrenden Hinweis erteilt, wonach sie gegen §§ 43, 43b BRAO, § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG verstießen, da sie eine Firmi e- 1 - 3 - rung mit dem Z usatz " & Partner " verwendeten , ohne eine Partnerschaftsgesel l- schaft zu sein. Die Möglichkeit , als " & Partner GbR " zu firmieren, stehe im Übr i- gen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG nur Sozietäten zu, die bereits vor Inkraf t- treten des Partnerschaftsgesellschafts g esetzes die Bezeichnung " & Partner " geführt hätten. Die da gegen erhobene n Klage n hat der Anwaltsgerichtshof a b- gewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klä ger auf Zulassung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidung serhebliche, klärungsbedürftige und kl ä- rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berü hrt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; Senatsb e- schluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 m . w . N). a) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zur Erte i- lung des belehrenden Hinweis es befugt (zuständig) war, hat keine grundsätzl i- che Bedeutung. Denn es besteht kein Klärungsbedarf durch eine höchstrichter - 2 3 4 - 4 - liche Entscheidung im Berufungsverfahren , da sich die Frage auf der Grundlage des Gesetzes und der Senatsrechtsprechung problemlo s beantworten lässt. § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO bestimm en , dass der Vorstand der Beklagten die Aufgabe hat, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu übe r- wachen un d das Recht der Rüge zu handhaben. Nach der Senatsrechtspr e- chung besteht insoweit für die Kammervorstände allerdings auch die Möglic h- keit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten b elehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. nur Beschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 40/06, NJW 2007, 3499 Rn. 9 und 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Die Gestaltung und Verwe n- dung des Briefkopfes oder - bogens einer Anwaltskanzlei - und damit hier auch die verwandte Firmierung einschließlich der Angaben zu den benutzten E - Mail - Adressen und der Internetdomain - gehören zur werbenden Außendarstellung einer Anwaltskanzlei (vgl. nur Sena tsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346, vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692 und 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, DB 2012, 2217 Rn. 18). Zu den Berufspflichten eines Anwalts gehört insoweit aber ein gesetzmäßig es Au f- treten in der Öffentlichkeit. Deshalb war der Vorstand der Beklagten im Rahmen der §§ 43, 43b BRAO, § 11 Abs. 1 PartGG auch befugt, die Kläger über die Verwendung einer gesetzwidrigen und damit unzulässigen Firmierung zu bele h- ren. Eine ausschließlich e Zuständigkeit des Registergerichts für etwaige Bea n- standungen besteht - entgegen der persönlichen M einung der Kläger - nicht. - 5 - b) Die Berufung ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Kläger die Meinung vertreten, § 11 Abs. 1 PartGG sei " ev i- dent verfassungswidrig, möglicherweise zudem europarechtswidrig " . aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Ber u- fung sind in der Antragsschrift " darzulegen " (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) . Dies bedeutet bezü glich der Klärungsbedürftigkeit , dass regelmäßig - über die Darlegung der persönlichen Meinung des jeweiligen A n- tragstellers hinaus - Ausführungen dazu erfolgen müssen , aus welchen Grü n- den, in welchem Umfang und von welcher Seite die b etreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68, vom 27. März 2003, aaO und vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978 ). Wird mithin die Verfassungs - oder Europarecht s- widrigkeit einer Norm gerügt, ist - zumal wenn es sich wie hier um eine bereits seit längerem in Kraft befindliche Regelung handelt - darzulegen, dass die pe r- sönliche Ansicht des Antragstellers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit ak tuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. auch Senat sb eschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25, 27). Hieran fehlt es sowohl in der Antragsbegründung als auch in dem dort in Bezug genommenen Schriftsatz vom 19. September 2011 im Verfahre n vor dem A n- waltsgerichtshof. bb) Im Übrigen sind die Einwände der Kläger nach Auffassung des S e- nats auch in der Sache nicht stichhaltig, um einen Verstoß gegen ihre Grun d- rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG darzu legen. Zu der von den Klägern ge wünschten " grundsätzlichen Neubewertung " der im Beschluss des II. Zivilse - 5 6 7 - 6 - nats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257 angestellten Erwägungen sieht der Senat keine Veranlassung. Inwiefern sich aus dem von den Klägern ange sprochenen Umstand, dass nach dem " Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschrän k- ter Berufshaftung . .. " vom 25. Mai 2012 (BRDrs. 309/12) gegebenenfalls z u- kün f tig im Rahmen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Firmie rungen wie " PartGmbB " oder " PartmbB " möglich sind (vgl. dazu BRDrs. aaO S. 14), e rg e- ben soll, dass die Unzulässigkeit der Verwendung der Firmierung " B . & Partner GbR " durch die Kläger gegen höherrangiges Recht verstößt, erschließt sich dem Senat n icht. Auch der Hinweis der Kläger auf Art. 16 Abs. 1a der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG geht fehl. Das Diskriminierungsverbot der Richtlinie dient dem Schutz des Rechts der Dienstleistungserbringer, " Diens t- leistungen in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen " und verbietet eine diskriminierende Behandlung " ausländischer " Dienstleister im Verhältnis zu " inländischen " Dienstleistern. Hieraus können die Kläger nichts für sich herleiten , abgesehen davon, dass § 11 A bs. 1 PartGG die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit auch nicht von diskriminierenden A n- forderungen " aufgrund der Staatsangehörigkeit o der - bei juristischen Pers o- nen - aufgrund des Mitgliedsstaats, in dem sie niedergelassen sind " abhängig macht . 2 . Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüss i- gen Argumenten in Frage gestellt w ird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 8 - 7 - 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3 , jeweils m . w . N. ) Diese Anforderungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Soweit die Kläger die Formulierung im angefo chtenen Urteil (S. 6 Ziffer 2c) zum Sprachgebrauch für Partnerschaftszusätze als inhaltlich falsch rügen, ist mit der betreffenden Passage nach dem Sinnzusammenhang der diesbezü g- lichen Ausführungen nichts anderes gemeint, als das, was schon der II. Zivils e- nat in seinem Beschluss vom 21. April 1997 (aaO S. 259) ausgeführt hat; dass nämlich die Bezeichnungen " Partnerschaft " bzw. " und Partner " in der Verga n- genheit vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes weder nach dem allgemeinen Sprachgebrau ch noch in der Rechts - oder Gesetzessprache einer bestimmten Gesellschaftsform zugeordnet waren. Soweit die Kläger rügen, die von ihnen zur Zeit übergangsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht genutzte Firmierung " B . & Collegen " stelle - an ders als dies der Anwaltsgerichtshof bei seinen Ausführungen auf S. 6 zu Ziffer 2c des Urteils offenbar meine - keine adäquate Alternativfirmierung dar, da sie auch ein legitimes Interesse daran hätten, auf ihre Rechtsform als GbR hinzuweisen, geht dieser Einwand bereits deshalb ins Leere, weil die Kläger nicht vortragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass sie gehindert wären, der nunmehr gewählten Firmierung einen entsprechenden Zusatz hinzuzufügen. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht a uf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 , 2 GKG (siehe auch Senatsbesch luss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 44) . Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, E ntscheidung vom 02.12.2011 - 2 AGH 9 - 12/11 - 9
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