BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 14/13 vom 27. Mai 201 3 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter S eiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 27 . Mai 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anw altsgerichtshofs Berlin vom 4. Februar 2013 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelas sen. Am 29. Juli 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet (AG C . IN ) . Der Kläger hat Restschuldbefreiung beantragt. D er Verwalter hat die anwaltliche Tätigkeit des Klägers freigegeben . M it Be schei d vom 16 . Februar 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls . Die Klage ge gen den Widerrufsb escheid ist erfolglos g e- 1 - 3 - blieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. D er Antrag des Klägers ist statt haft, bleibt jedoch ohne Er folg. Es best e- hen keine e rnstliche n Zweifel an der Richtig keit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel a n der Richtigkeit des a n- gefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008 , 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542 , 543 ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger befand sich zum maßgeblichen Zei tpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7) in Vermögensverfall. Dieser wird vermutet, wenn - wie hier - ein Insolvenzverfa h- r en über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Tatsachen, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung zu widerle gen, hat der Kläger nicht dargetan. Auf die Ursache des Vermögensverfalls kommt es nicht an. Auch de r Umstand, dass neben dem zuständigen Finanzamt B . auch der Kläger selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 2 3 4 - 4 - Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens si nd geordnete Verhältnisse erst dann wiederhergestellt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolven z- gerichts die Restschuldbefreiung angek ündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Sc huldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird; e rst dann besteht die hinreichend konkrete Erwartung, dass nach A b- schluss des Insolvenzverfahrens nicht a uf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben (BGH, Beschl ü ss e vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12 ; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 8 ). Keine der genannten Voraussetzungen war im Zeitpunkt des Widerrufsb e- s cheids erfüllt . Das Insolvenzverfahren konnte bisher nicht abgeschlossen we r- den. - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 04.02.2013 - II AGH 5/11 - 5
Full & Egal Universal Law Academy