BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 14 / 1 4 vom 22. April 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwält in Schäfer am 22. April 201 4 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 1 7. Januar 2014 zugestellte Urteil des 2 . Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichts hof s wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der W ert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Der Kläger wen det sich gegen den Widerruf seiner Z ulassung zur Recht s- anwaltschaft wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwalt s- gerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen . I. Der Antrag des Klägers auf Z ulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Der durch den Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines releva n- ten Verfahrensmangels ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ) liegt nicht vor. 1 2 3 - 3 - a) Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 103 Abs. 1 GG) geht ins Leere . Denn der Anwaltsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers in dem in der mündlichen V erhandlung vom 9. Dezember 2013 vorgelegten Schriftsatz vom 8. Dezember 2013 nicht übergangen, sondern ausweislich der Urteilsgründe zur K enntnis genommen und gewürdigt. b) Soweit der Kläger in der Sache Verstöße gegen den Amtsermittlung s- grundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen Nichterhebung bestimmter Beweise b e- treffend eine mittlerweile erfolgte Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten rügt, kann offen bleiben, ob der Zulassungsantrag den hierfür geltenden Erforderni s- sen genügt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 m.w.N.) . Selbst bei Unterstellung der vom Kläger behaupt e- ten Verfahrensverletzungen wäre näm lich ein Beruhen des Urteils hierauf sicher auszuschließen. Anders als der Kläger wohl meint, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; seither st. Rspr.). Die durch den Kläger behauptete Konsolidierung sein er Vermögensverhältn isse nach dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides a m 5. Oktober 2012 ist deshalb - worauf im angefochtenen Urteil auch hingewiesen wird - rechtlich irrelevant. Lediglich e r- gänzend bemerkt der Senat , dass die Annahme d es Vermö gensverfall s und der Gefährdung der Interessen Rechtsuchender (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch den Anwaltsgerichtshof Rechtsfehler nicht erkennen lässt. 4 5 - 4 - 2 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwe rtfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 17.01.2014 - AGH 24/12 (II 15/12a) - 6
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