BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 14 /1 5 vom 24. September 2015 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 24. September 2015 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmäch tigten am 27. Januar 2015 an Verkü n- dungs statt zugestellte Urteil des 2 . Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahren s wird auf 5 0 .000 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nich t vor. 1. Eine Rechtssac he hat grundsätzliche Bedeutung , wenn der Recht s- streit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abs trakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitl i- chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darl e- gung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsb e- dürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfr age sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Ei n- greifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (st. Senatsrspr. ; vgl. nur B e- schlüsse vo m 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 16 ; vom 21. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 6/15, juris Rn. 14 und vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 17 ; jeweils m.w.N.). 2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des G esetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen 2 3 4 - 4 - Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Festste l- lun gslast. Hierbei setzt die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Verm ö- gensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung nicht gegeben ist, zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine selbständige anwaltliche Tätigkeit a ufgibt, nur noch für eine Rechtsanwaltsso - zietät tätig ist und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen vereinbart hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Senatsrspr. ; vgl. nur Beschlüsse vom 8. Dezember 2014 , aaO Rn. 23; vom 21. Mai 2015 , aaO Rn. 12; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 und vom 13. Juli 2015 , aaO Rn. 6 f. , 9 ; jeweils m.w.N.). 3. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit im Falle des Klägers , der das Vorliegen eines Vermögensverfa lls in seiner Rechtsmitte l- b egründung zu Recht nicht in Abrede gestellt hat, nicht. a) Ob die vom Kläger mit den Rechtsanwälten H . und R . W . , mit denen er eine Bürogemeinschaft unterhält, abgeschlossene Vereinbarung eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließt, ist eine Fr a- ge des Ein zelfall s und nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen hat der Anwaltsgerichtshof, auf dessen ausführliche Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend entschieden, dass diese Vereinbar ung nicht geeignet ist, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Klägers, der nach wie vor als selbständiger Einzelanwalt tätig ist, ausz u- schließen (siehe ergänzend zur Bürogemeinschaft auch Senat, Beschlüsse vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW - RR 2006, 859 f. ; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 37/09, HFR 2010, 1353, 1354 und vom 28. September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, ZInsO 2012, 140 Rn. 6 ). 5 6 - 5 - b) Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene weitere Frage "ob für einen Fachanwalt für Strafrecht zwingend die Aufgabe seiner Tätigkeit als Einzelanwalt erforderlich ist", ist nicht klärungsbedürftig. Die Anforderungen, die nach der ständigen Senatsrechtsprechung an das Vorliegen eines Ausnahm e- falls gestellt werden, gelt en für jeden in Vermögensverfall geratenen Rechtsa n- walt, unabhängig davon, ob er Fachanwalt für Strafrecht ist oder nicht. c) Die Frage, ob bei einer Verfahrensweise nach Maß gabe der Vereinb a- rung letztlich " der Beschwerdeführer über die Auszahlung von Fremdgeld en t- scheide t oder aber, wie bei einem angestellten Anwalt, die Sozien " , ist wied e- rum nicht von grundsätzlicher Bedeutung , sondern eine Frage der Auslegung der getroffenen Individualvereinbarung. Im Übrigen hat der Anwaltsgericht s hof - wie bereits a ngesprochen - zutreffend entschieden, dass die Vereinbarung nicht ausreicht . Dies ergibt sich - neben den weiteren vom Anwaltsgericht s hof angesprochenen Umständen - schon allein daraus, dass nicht sichergestellt ist, dass sämtliche Gelder im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers über das auf die Rechtsanwälte W . lautende Geschäftskonto ei n- gezahlt werden. d) Die Frage, o b bei der Beurteilung, " ob eine langjährige, beansta n- dungsfreie Anwaltstätigkeit bei Beachtung der Gesamtwürd igkeit der Person und damit der Frage der Interessengefährdung von Rechtsuchenden im Einze l- fall eine Rolle spielt, auch tatsächlich eine Gesamtwürdigung der Person stat t- gefunden haben muss, oder aber ob es ausreicht, dass Beschlüsse des BGH lediglich ohne Gesamtwürdigung der Person zitiert werden " , stellt sich im vo r- liegenden Fall nicht. Denn auch eine längere beanstandungsfreie Anwaltstäti g- keit reicht allein nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausz u- schließen. Sie ist vielmehr, wenn die oben an gesprochenen Voraussetzungen 7 8 9 - 6 - im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Anwaltstätigkeit vorli e- gen, zusätzlich erforderlich, um ein en Ausnahmefall zu begründen (vgl. nur S e- natsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 17. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 78/13, juris Rn. 4; vom 27. April 2015 - AnwZ (Brfg) 1/15, juris Rn. 8 und vom 3. Juni 2015 , aaO). e) Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat die mit der Rechtsmi t- tel begründung aufgeworfene Frage "ob zur Erreichung des Zie ls des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bei einem Fachanwalt für Strafrecht als milderes und ebe n- so wirksames Mittel ein Vertretungsverbot außerhalb des Gebiets des Stra f- rechts ausreicht". Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Recht s- anwaltschaft zu wider rufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall ger a- ten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht g e- fährdet sind. B ei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist die Zulassung damit zwingend zu widerrufen. Die gesetzliche Rege lung lässt insoweit keinen Raum für einen Teilwiderruf beziehungsweise eine teilweise Aufrechterhaltung der Zulassung oder die Anordnung entsprechender Auflagen (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 8. Dezember 2014 , aaO Rn. 20 ff. und vom 13. Juli 2015 , aaO Rn. 10). Ob ausnahmsweise Vorkehrungen möglich sind, die eine Gefährdung trotz Vermögensverfalls ausschließen, ist im Übrigen eine Frage des Einzelfalls. Die vom Kläger angeregte Alternativ lösung wäre dazu nicht in der Lage. Denn abgesehen davon, dass auch Vertret ungsverbote manchmal von in Verm ö- gensverfall geratenen Rechtsanwälten ignoriert werden (siehe hierzu nur den Sachverhalt im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 29/06, juris Rn. 10), könnte der Kläger weiterhin im strafrechtlichen Bereich als Re chtsa n- walt tätig sein. Auch dort ist nicht ausgeschlossen, dass er in Kontakt mit Ma n- dantengeldern kommt, etwa - worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hing e- wiesen hat - im Fall einer ihm überlassenen, zur Weiterleitung bestimmten Ka u- 10 - 7 - tion. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger aufgrund seines Verm ö- gensverfalls außerstande ist, erhaltene Vorschüsse seiner Mandanten zurüc k- zuzahlen (vgl. hierzu nur Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Martini Kau Vorinstanz: AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 27.01.2015 - AGH 2/14 - 11
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