ECLI:DE:BGH:2017:010817BANWZ.BRFG.14.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 14/17 vom 1. August 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Ri chter am Bundesgerichtshof Prof . Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwält in Merk und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 1. August 2017 beschlossen: Der Antrag de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das am 1 6 . Dezember 201 6 verkündete Urteil des 1. Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen wird abg e- lehnt . D ie Kläger in trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens . Die a u- ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet . Der W ert des Zula ssungs verfahren s wird auf 50 .000 Gründe : I. Der Beigeladene wurde am 21. August 2009 von der Rechtsanwalt s- kammer D . als Rechtsanwalt zugelassen. Aufgrund seines Verzichtes wurde diese Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO zum 31. August 2016 widerrufen. 1 - 3 - Der Beigeladene ist seit dem 1. Januar 2016 bei de m A . (A . ) in K . als Syndikusrechtsanwalt eingestellt . Der A . ist ein Rückdeckungspool, in dem zahlreiche deutsche Kommunalver s i- cherer zusammengeschlossen s ind und i n den kommunale Großsch ä den aus dem Bereich der a llgemeinen Haftpfl i chtver si che r ung eingebracht werden (vgl. Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 2307 f . ; Brandau, VW 1987, 186 , 190 ) . Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantr agte der Beigeladene bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dem Antrag waren sein Arbeitsvertrag mit dem A . vom 2. Juni 2015 , eine Dienstanweisung vom 30. September 2015 , die eine " Vollmacht en re g elun g " enthält , und eine Täti g- keitsbe schreibung vom 23 . Februar 201 6 beigefügt, ausweislich derer die in ihr enthaltenen Angaben Bestandteil des Arbeitsvertrages sind . Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 reichte der Beigeladene einen aktualisierten Teil der Tätigkeitsb e- schreibung ein. Die Be kl agte ließ den Beigeladenen mit Bescheid vom 12. Juli 2016 als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 BRAO bei de m A . zur Rechtsanwaltschaft zu. Die hiergegen gerichtete Klage der Rentenversicherungsträgeri n hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. D ie Kläger in beantragt die Zulassung der Berufung gegen das U r- teil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- h en nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- 2 3 4 5 6 - 4 - sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Bes chluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mw N ). Daran fehlt es. a) Die Klägerin beanstandet die Auffassung d es Anwaltsgerichtshofs, im Hinblick auf die in der Dienstanweisung in Bezug genommenen Verrechnung s- grundsätze und Au slegungsbeschlüsse ergebe sich hinreichend, dass die T ä- tigkeit des Beigeladenen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO ausgeübt werde. Sie macht geltend, es sei nicht b e- kannt, was in den Verrechnungsgrundsätzen und Ausleg ungsbeschlüsse n im Einzelnen geregelt sei. Betriebsinterne Regelungen seien zumindest potenziell geeignet, die Entscheidungsfreiheit, Eigenverantwortlichkeit und fachliche U n- abhängigkeit der Adressaten dieser Regelungen zu beschränken, wenn nicht gar zu be seitigen. Die Schlussfolgerung des Anwaltsgerichtshofs sei angesichts des fehlenden Wissens um die Inhalte der Verrechnungsgrundsätze und Ausl e- gungsbeschlüsse nicht nachvollziehbar. b) Diese Ausführungen begründen keine ernsthaften Zweifel an der Ric h- tig keit des angefochtenen Urteils. Der Beigeladene hat, wie der Anwaltsg e- richt s hof zutreffend erkannt hat, Rechtsnatur und Inhalt der Verrechnung s- grundsätze und Auslegungsbeschlüsse hinreichend und glaubhaft erläutert. Hinweise hierzu ergeben sich auch aus Re chtsprechung und Literatur zum kommunalen V ersicherungsrecht. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsg e- richtshof ausgeführt, bei den Verrechnungsgrundsätzen handele es sich um ein mit Versicherungsbedingungen vergleichbares Rege lwerk, aus dem sich erg e- be, was vom A . zur Umlage gebracht werden könne. Auslegungsbeschlü s- se seien Beschlüsse der Mitglieder, die einzelne Regelungen in den Verrec h- 7 8 9 - 5 - nungsgrundsätzen erläuterten. I m Hinblick auf die Verrechnungsgrundsätze ergibt sic h dies auch a us Rechtsprechung und Literatur zu den K ommunal v ers i- cherern wie den Kommunalen Schadensausgleich en (KSA ; zu den KSA als nichtrechtsfähigen Vereinen vgl. BGH, Beschluss vom 1 6. Oktober 2013 - IV ZR 6/13, VersR 2014, 332; Krafft in Rotermund/Kra fft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. Rn. 1387 ; Bergmann/Schumacher aaO Rn. 2310 ) . Diese betreiben Ve r- sicherungsgeschäfte (BGH, Urteil vom 16. November 1967 - II ZR 259/64, VersR 1968, 138 f . ; Bergmann/Schumacher aaO Rn. 2310; Schwartze in: Brömmelmeyer/ Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsr e- form, 1. Aufl., S. 249). Die Beziehungen zwischen ihnen und ihren Mitgliedern stellen Versicherungsverhältnisse dar (BGH aaO; Bergmann/Schumacher aaO; Schwartze aaO S. 250). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommunalen Schadensausgleich und seinem Mitglied wird durch die Verrechnungsgrundsä t- ze geregelt (Bergmann/Schumacher aaO Rn. 2311). Letztere sind daher mit Versicherungsbedin gungen vergleichbar ( O LG Dresden, VersR 2009, 1260 f . ; Krafft aaO Rn. 1387 ; vgl. auch Bergmann/Schumacher aaO ). Sie werden von den Mitgliedern de s K SA , denen Versicherungsschutz gewährt wird, oder dem Verwaltungsrat des KSA, in dem d ie Mitglieder des KSA v ertreten sind, b e- schlossen ( vgl. BGH , Beschluss vom 16. Oktober 2013 aaO S. 333 ) . Da für, dass Rechtsnatur, Bedeutung und Zustandekommen der Verrechnungsgrun d- sätze des Rückdeckungspools der Kommunalversicherer, des A . , - entg e- gen den Ausführungen des Beigeladenen - anders zu beurteilen sollten , spricht nichts . Damit handelt es sich bei den Verrechnungsgrundsätzen nicht um allein arbeitsrechtlich relevante Regelungen zur Auslegung der Rechtslage , de ren Inhalt und Dichte vom Arbeitgeber des Syndiksu srechtsanwalts - ähnlich einer allgemeinen Weisung - ohne Mitwirkung Dritter einseitig bestimmt werden. Sie 10 - 6 - sind vielmehr Bestimmungen, deren gleichermaßen für den (Rück - ) Versicherer und dessen Mitglieder v erbindliche Geltung - wie beim Versicherungsvertra g und den mit ihm vereinbarten Versicherungsbedingungen - die Mitwirkung Dri t- ter - hier: der Mitglieder des A . - vo raussetzt. Gleiches gilt für die Ausl e- gungsbeschlüsse der kommunalen Erstversicherer als Mitglieder des A . . Der Beurteilungsspi elraum des Beigeladenen wird zwar , wie er in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 ausgeführt hat (unter 2. und 5.), durch die Verrechnungsgrundsätze begrenzt . Dies ist indes darin begründet, dass es sich - im Unterschied zu betriebsinternen R ichtlinien - um zwischen (Rück - ) Versicherer und Erstversicherer vereinbarte allgemein geltende Regeln handelt. Aus einer solchen Begrenzung lassen sich keine Zweifel an der fachlich una b- hängigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit des Beigeladenen herle iten. Die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der anwal t- lichen Tätigkeit wird durch die Bindung an geltendes Recht nicht beeinträchtigt. Sie bezieht sich auf die weisungsfreie und eigenständige Analyse der Rechtsl a- ge (§ 46 Abs. 4 Satz 1 BR AO), die vorliegend auch durch die Verrechnung s- grundsätze und Auslegungsbeschlüsse mit gebildet wird. Auch ein - fachlich unabhängig und eigenverantwortlich handelnder - externer Rechtanwalt, der ein Mitglied des A . oder den A . selbst berät, ha t einerseits die Verrec h- nungssätze und Auslegungsbeschlüsse zu beachten und ist andererseits in der Analyse der durch sie gebildeten Rechtslage eigenständig und weisungsfrei . Entscheidend ist somit die Rechtsnatur der Regelung, die der Syndiku s- rechtsan walt zu beachten hat . Handelt es sich um auf seine anwaltliche Täti g- keit bezogene Weisungen des Arbeitgebers in Gestalt von betriebsinternen R e- gelungen, kann dies der Unabhängigkeit seiner Tätigkeit entgegenstehen (zur fehlenden unabhängigen Tätigkeit eine s richtliniengebundenen Schadenssac h- bearbeiters vgl. Fraktionsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts 11 12 - 7 - der Syndikusanwälte, BT - Drucks. 18/5201, S. 29). Handelt es sich hingegen um Regelungen, die nicht als Weisungen im Rahmen des Arbeitsverhältniss es e r- folgen und an die - wie vorliegend - auch der Arbeitgeber des Syndikus recht s- anwalts gegenüber Dritten - hier: gegenüber den Mitgliedern des A . - g e- bunden i st, werden die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit des Synd ikus rechts anwalts nicht berührt. Letzteres gilt unabhängig von der Dichte und Detailliertheit der Regelungen. Sowohl das Gesetzesrecht als auch vertragliche Best immungen - etwa in Gestalt von a llgemeinen G e- schäftsbedingungen - können die für ein Rechtsverh ältnis maßgebliche Recht s- lage umfassend und detailreich regeln mit der Folge, dass für den Bearbeiter bei der rechtlichen Beurteilung nur ein geringer oder kein Spielraum verbleibt. Die fachlich unabhängige Tätigkeit und eigenständige Analyse der - in dies en Fällen eindeutigen - Rechtslage durch den Syndikus rechts anwalt wird hie r- durch, wie der Vergleich mit einem externen , dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt, nicht beeinträchtigt. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen o der rechtl i- chen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsb e- dürftig. Die Klägerin meint, es springe ins Auge, dass die Rechtsfrage, ob eine unabhä ngige und weisungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO auch dann vorliege, wenn V orgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und B ewe r- tung bestimmter R e chtsfragen best ünden , wie dies beispielsweise bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbei ter einer Versicherung der Fall sei , besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Bei den Verrechnungsgrundsä t- zen und Auslegungsbeschlüssen handelt es sich, wie ausgeführt, nicht um 13 14 15 - 8 - " Richtlinie n " im Sinne einer allgemeinen arbeitsrechtlichen Weisung des Arbei t- gebers des Syndikusrechtsanwalts, sondern um unter Mitwirkung der Mitglieder des A . beschlossene Regelungen, die der Beigeladene deshalb zu beac h- ten hat, weil sein Arbeitgeber a n sie gebunden ist. Die aus ihnen folgenden " Vorgaben " zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen sind mithin nicht anders zu beurteilen als " Vorgaben " , die sich aufgrund einer für ein bestimmtes Rechtsverhältnis geltenden Rechtslag e erg e- ben, wie dies etwa bei einem durch allgemeine Geschäftsbedingungen näher ausgeformten Vertragsverhältnis der Fall ist. Hierdurch wird eine unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO nicht in Frage gestellt. 3 . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ( § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) hat d ie Kläger in nicht dargelegt . Dieser Zulassung s- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, kl ä- rungsbedürftige und kläru ngsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unb e- stimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 , BGHZ 154, 288, 291 ; BVerfG, NVwZ 2009, 515 , 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709 ). Die Klägerin misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob e i- ne unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO auch dann vorliege, wen n Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestünden , wie dies beispielsweise bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung der Fall sei. Diese Frage ist indes vorliegend nicht entscheidun gserheblich. Denn der Beigeladene ist, wie ausgeführt, kein richtliniengebundener Schadenssac h- bearbeiter. Bei den Verrechnungsgrundsätzen handelt es sich nicht um " Richtl i- 16 17 - 9 - nien " im Sinne einer allgemeinen arbeitsrechtlichen Weisung des Arbeitgebers des Synd ikusrechtsanwalts, die den Beigeladenen in der fachlich unabhängigen und eigen ständigen Analyse der Rechtslage beeinträchtigen könnte, sondern um auch den Arbeitgeber des Beigeladenen gegenüber Dritten bindendes und nicht auf das Arbeitsverhältnis beschrän ktes Recht . Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um abstrakt - generelle Anwe i- sungen, die - vom Arbeitgeber vorgegeben - über das hinausgehen, was sich ohnehin aus Gesetz und allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt. Den n die von den Mitgliedern des A . beschlossenen Verrechnungsgrundsätze sind in vorliegendem Zusammenhang mit allgemeinen Versicherungsbedingu n- gen vergleichbar und Teil der vom Beigeladenen - fachlich unabhängig und e i- genver antwortlich - zu prüfenden Rechtslage. Gleiches gilt für die Auslegung s- beschlüsse des A . . 4 . Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). D ie Kläger in vertritt die Auffassu ng, der Anwaltsgerichtshof habe im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Inhalt der unternehmensinternen Richtlinien (Verrechnungsgrundsätze, Ausl e- gungsbeschlüsse) ermitteln müssen. Er habe deren Inhalt daraufhin überprüfen müssen, ob und aufgrund welcher Regelungsintensität und - dichte sie die fac h- liche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Tätigkeit des Beigeladenen b e- schränkten oder beseitigten. Auch hiermit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Wie bereits au s- ge führt (siehe oben zu 1 b), sind Inhalt und Regelungsdichte von Bestimmu n- gen, die der Syndikusrechtsanwalt zu beachten hat, dann ohne Bedeutung für die von ihm vorzunehmende fachlich unabhängige und eigen ständige Analyse der Rechtslage, wenn es sich bei den Bestimmungen nicht um Weisungen des 18 19 20 - 10 - Arbeitgebers ( als Richtlinien oder in anderer Gestalt ) , sondern um die auch vom Arbeitgeber gegenüber Dritten - hier: den Mitgliedern des A . - zu beachte n- de, sich nicht auf das Arbeitsverhältnis beschränkende Rec htslage selbst ha n- delt. Auch ein ext e r ner , dieselbe Rechtslage im Interesse seines Mandanten beurteilender Rechtsanwalt wird in vergleichbaren , eine hohe Regelungsdichte ausweisenden Fällen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich anwaltlich tätig. Einer weiteren Aufklärung des Inhalts der Verrechnungsgrundsätze und Auslegungsbeschlüsse bedurfte es daher nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 A bs. 2 BRAO . Kayser Bünger Remmert Merk Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2016 - 1 AGH 56/16 - 21
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