BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 15/10 vom 16. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Pr äsidenten des Bun desgerichtshof s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stü e r und Dr. Martini am 16. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zu lassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2010 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: 1. Der Kläger wendet sich gege n den Widerruf seiner Rechtsanwaltsz u- lassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Ber u- fung gegen das Urteil zuzulassen. 2. Der Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist. Denn der Kläger hat die A n- tragsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO 1 2 - 3 - i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zuste l lung des voll ständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 22. November 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs per Fax um 19.33 Uhr eingegangener Antrag auf Verläng e rung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht z u lässig (vgl. nur Senat, Beschl uss v om 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.). Hierüber ist der Kläger vertreter unter dem 24. Novemb er sowie 3. Dezember 2010 belehrt worden. Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom 3. Januar 2011 ers t mals den Beginn der Frist für die Begründung des Antrags in Zweifel gezogen und insoweit die Vermutung geäußert, zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtene n Urteils am 22. September 2010 s ei die En t- scheidung noch nicht von allen Richtern unterschrieben gewesen . Zur Begrü n- dung hat er darauf verwiesen, dass er am 22. November 2010 mit der G e- schäftsstelle des A n waltsgerichtshofs telefoniert habe, um das Aktenze ichen des Bundesgericht s hofs in Erfahrung zu bringen. Dabei habe er unter anderem die Auskunft erha l ten, " die Akte n sei en noch nicht weitergeleitet worden, weil noch eine Unte r schrift fehl t " . Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die ordnungsgemäße Urte ilsz uste l lung vom 22. September 2010 in Frage zu stellen. Das Original de r angefocht e nen Entscheidung trägt ausweislich Bl. 53 der Akten den Vermerk der Geschäft s- stelle " Vorstehendes Urteil vollständig unterschrieben zur Geschäftsstelle g e- langt am 15. Sep . 2010 " . Dieser Vermerk e r bringt nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Ta t- sache. Zwar ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen; insoweit bedarf es 3 4 - 4 - aber eines hinreichend substantiierten Vorbringens (v gl. nur BVerwG, NJW 1986, 2127, 2128) . Die tele f onische Auskunft der Geschäftsstelle vom 22. November 2010 bezog sich jedoch auf die zu diesem Zeitpunkt vom Vorsi t- zenden des Anwaltssenats noch nicht unterschriebene Verfügung auf Bl. 56 der Gerichtsakten, m it der der Vorsitzende unter anderem angeordnet hat, die Akten an den Senat zur Entscheidung über den Zulassungsantrag zu über se n- den. Diese Verfügung ist von der Geschäftsstelle vorbereitet und dem Vorsi t- zenden in sein Anwaltsbüro übermittelt worden; die v on diesem unterschrieb e- ne Verf ü gung ging dann per Fax bei Gericht am 23. November 2010 ein. Dieser Sachverhalt ist eindeutig. Dementsprechend ist auch der Kläger vertreter , nac h- dem er h ie r über mit Schreiben vom 19. Januar 201 1 belehrt worden ist und die von ihm zur Überprüfung des Verfahrensablaufs beantragte Akteneinsicht e r- halten hat, a uf sein e zunächst geäußerte Vermutung nicht mehr zurückgeko m- men. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, di e Streitwertf estsetzung auf § 19 4 Abs. 2 BRAO. 5 - 5 - 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 1 24a Abs. 5 Satz 4 VwGO unanfech t bar. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 10.09.2010 - BayAGH I - 24/09 - 6
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