BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 15 / 1 1 vom 8. Dezember 2011 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bundesgerichtshof s Prof. Dr. Tolksdorf , die Rich ter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwält e Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 8. Dezember 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urtei l des 2 . Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 1 7 . Januar 201 1 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 fes t- gesetzt. Gründe: Der Kläger wen det sich gegen den Widerruf seiner Z ulassung zur Recht s- anwaltschaft wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwalt s- gerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassung s- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebl i- 1 2 3 - 3 - che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gest ellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschl üs s e vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, jur is Rn. 3 ; und vom 29 . Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 , juris Rn. 3 m . w . N . ). Daran fehlt es hier. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef ährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hier für sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH , Beschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK - Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK - Mitt. 1995, 126; vom 26. Nove mber 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). b) Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 30. Juni 2010 vor. a a) Die Beklagte hat die Annahme des Vermögensverfall s in ihrem Wide r- rufsbescheid auf Forderungen und Zwangsvollstreckung smaßnahmen in einem Umfang von insgesamt weit über 400.000 gestützt . Damit liegen - bei der g e- botenen Gesamtwürdigung - ausreichende Beweisanzeichen dafür vor, dass sich der Kläger bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befand. Auch wenn er nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtsh ofs einige Ford e- rungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung - mit teilweise erheblichen Verz ö- gerungen - hat ausgleichen können , ist da von auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt in ungeordneten Vermögensverhältnissen gelebt hat und nicht in der Lage gewesen i st , seinen Verpflichtungen nachzukommen. 4 5 6 - 4 - bb ) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Int e- ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier u n- geachtet des Vermögensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass des Wide r- rufsbescheids nicht vor. Durch die Beklagte mitgeteilte Strafverfahren gegen den Kläger deuten im Gegenteil darauf hin, dass eine Gefährdung von Rech t- suchenden mittlerweile bere its eingetreten ist. c) Im Zulassungsverfahren trägt der Kläger vor, mit Wirkung zum 1. September 2011 eine Anstellung in der Kanzlei M . & R . Rechtsa n- walts GmbH gefunden zu haben . Im Anstellungsvertrag sei eine Reihe von Vo r- kehrungen getrof fen, nach denen eine Gefährdung Rechtsuchender ausg e- schlossen sei. Dieser Vortrag ist schon deswegen unbeachtlich, weil unter der Geltung des neuen Verfahrensrecht s für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltscha ft allein auf den Zeitpunkt des Abschlu s- ses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist, die Würdigung d a- nach eingetretener Entwicklungen mithin einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg ) 11/10 , NJW 2011, 3234, 3235 ff. ). Zudem hat der Senat schon bisher das bloße Vo r- handensein eines den Anforderungen der Senatsrechtsprechung im Grundsatz genügenden Anstellungsvertrag s nicht für ausreichend gehalten, um einer G e- fährdung der Rechtsuchenden vorzu beugen; vielmehr ist zusätzlich erforderlich , dass das betreffende Vertragsverhältnis über einen längeren Zeitraum bea n- standungsfrei geführt ( " gelebt " ) worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 2010, 129 Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall. 7 8 9 - 5 - 2. D ie Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt insoweit, dass in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei , obwohl er durch ein kurz vor dem Termin am 17. Januar 2 011 übersandtes Attest nachgewiesen habe, arbeitsunfähig erkrankt zu sein, wobei für den Te r- minstag eine ärztliche Untersuchung vorgesehen gewesen sei. Damit kann er nicht durchdringen . Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, dass mit der übe rmitte l- ten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhebliche Gründe für eine Termins verle - g ung nicht im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden sind , weil diese weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger B e- einträchtigungen der Rei se - und Verhandlungsfähigkeit des Klägers haben e r- kennen lassen . Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberau m- ten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der B e- teiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu u n- termauern, dass das Gericht die Frage der V erhandlungsfähig keit selbst zu b e- urteilen vermag (BFH, Beschluss vom 5. Juli 2004 - VII B 7/04 , juris Rn. 12) . Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Int e- r essen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2009 AnwZ (B) 14/08 , juris Rn. 12) . Der notwendigen Angaben hat es im Streitfall ermangelt . Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihm war bereits in der Ladungsverf ü- gung mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde, es sei denn , er weise durch ein aussagekräftiges amtsärztliches Attest eine der Verhandlungs fähigkeit entgegenstehende Erkrankung nach. Z u- 10 11 12 13 - 6 - dem hätte für ihn wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags Anlass besta n- den, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gerich t aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (BFH aaO) . Auch dies hat er nicht getan. Im Gegenteil sind Versuche des Vo r- sitzenden ohne Erfolg geblieben , ihn telefoni sch und per E - Mail zu erreichen . 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 17.01.2011 - AGH 16/10 (II 14) - 14
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