BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 15/14 vom 2 2. Mai 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie d ie Rechtsanw älte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau a m 22 . Mai 2014 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 13. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für da s Zulassungsverfahren wird auf 25 .000 t- gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin wendet si ch gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ihre Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugela s- sen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zula ssung der B e- rufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin der Sache nach geltend gemachten Z u- lassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils noch ist dem Anwaltsgerichtshof ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler unterlaufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu wide rrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse gera ten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. ; vgl. nur Senatsbeschl üsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5 ; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 53/12 juris Rn. 4 ). Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren übe r das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. Se ptember 2009 gelte n- den Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen W i- derrufsverfahrens - hier Wider spruchs bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in e i- nem Wied erzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr .; vgl. nur Senatsb e- 2 3 - 4 - schlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5 ). a) Der Anwaltsgerichtsho f, auf dessen Begründung der Senat ergänzend Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 1. Juli 2013 vorgelegen haben. Die Klägerin hat im Zuge einer Zwangsvollstreckung des Versorgungswerks der Rechtsanwä lte in B . (4 ) beim Amtsgericht S . am 22. Februar 2013 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im Schuldne r- verzeichnis eingetragen. Diesen Umstand kann die Klägerin nicht dadur ch en t- kräften, dass sie es als " sittenwidrig " rügt, wenn " unter Kollegen " die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werde, obwohl das Versorgungswerk wisse, dass bei ihr nichts zu holen sei. Das Versorgungswerk hat insoweit ledi g- lich von den ih m gesetzlich zustehenden Rechten als Gläubiger Gebrauch g e- macht. Die aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis resultierende Verm u- tung des Vermögensverfalls hat die Klägerin nicht widerlegt. Nach der ständ i- gen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Besc hlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 ; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 22/13, juris Rn. 4 ; vom 14. November 2013 , aaO Rn. 4 und vom 18. November 2013 - AnwZ (Brfg) 63/13, juris Rn. 4 ) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis ein g e- tragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dies hat die Klägerin, obwohl sie bereits die Beklagte hierzu aufgefordert hatte, nicht getan . Im Übrigen bestätigt der eigene Vortrag der Klägerin d en Vermögensve r- 4 5 - 5 - fall , denn sie hat eingeräumt, nicht einmal zur Zahlung der monatlichen Mi n- destbeiträge beim Versorgungswerk in der Lage zu sein. Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung vom 15. März 2014 angegeben hat, sie sei au f- grund ihrer schlechten Gesundheit insbesondere im letzten Jahr nicht dazu g e- kommen, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, spielt dies keine Rolle. Der Vermögensverfall muss nicht verschuldet sein (vgl. nur Senat sb eschl ü ss e vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK - Mitt. 1999, 270, 271 und vom 9. Juli 2013 - AnwZ ( Brfg) 25/13, juris Rn. 3 ) . Im Übrigen ist die Klägerin nicht erst seit dem letzten Jahr, sondern bereits seit Januar 2011 dem Versorgung s- werk gegenüber mit den monatlichen Beiträgen in Rückstand. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grunds ätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr .; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - Anw Z (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5 ). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur S enatsb e- schlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 2010, 129 Rn. 1 1 ; vom 5. September 2012 - Anw Z (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24. Mai 2013 , aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die " E i- desstattliche Versicherung " der Klägerin, " nie wieder über Fremdgelder me i ner Mandantschaften auf meinem Konto zu verfügen wollen + wer den " , ist nicht geeignet, eine solche Ausnahme zu begründen. Die Klägerin ist als Einzela n- 6 - 6 - wältin tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht werden, ob sie selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. nur Sen atsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8 ; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 1 0 ; vom 14. November 2013, aaO Rn. 6 und vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 6 ). c) Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht au ch im Einklang mit Art. 3, 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr .; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2013 , aaO Rn. 6 und vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 3 ; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ). Die Rüge der Klägerin, es sei di s- kriminierend, den Anwaltsberuf wegen Armut zu verlieren, greift insoweit nicht durch. 2. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, dass der Anwaltsgerichtshof das Verfahren durch Urteil abgeschlossen habe, statt d en Ausgang des von ihr zw i- schenzeitlich eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, in dem die Klägerin von den Sozialkassen die Übernahme der rückständigen und la u- fenden Beiträge beim Versorgungswerk erstreiten möchte. Auf diese s Verfa h- ren kommt es bereits deshalb nicht an, da maßgeblich - siehe oben II 1 - der 1. Juli 2013 ist und Entwicklungen danach der Beurteilung in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren vorbehalten sind. Gleiches gilt auch insoweit, als die Klägerin gegen über dem Anwaltsgerichtshof das Ruhen des Verfahrens zusätzlich auch deshalb beantragt hat, weil sie sich einer " REHA zu burn out " unterziehen wolle, von der sich die Klägerin eine Stabilisierung ihrer persönl i- chen und dann auch finanziellen Verhältnisse e rhoff e . 7 8 - 7 - 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Kayser König Seiters Stüer Kau Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.12.2013 - AG H 17/13 II - 9
Full & Egal Universal Law Academy