BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 15/15 vom 10. Juli 201 5 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters und d ie Rechtsanw älte Dr. Martini und Dr. Kau a m 10. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Z ulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anw altsgerichtshofs vom 26. Januar 2015 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist seit 199 4 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwa ltschaft zugelassen. Mit Be scheid vom 2. Juli 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos g e- blieben. Nunmehr beantragt d er Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsge richtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 N r. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 1 1 /1 0 , BGHZ 190, 187 Rn. 3 m . w . N . ). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächl i- cher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn so l- che Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Br fg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird ein Vermögensverfall unter and e- rem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht gemäß § 882b ZPO zu führen de Verzeichnis eingetragen worden ist. Der A n- waltsgerichtshof hat die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Vermutungsta t- bestandes für gegeben angesehen, weil der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 2. Juli 2014 in sechs Zwangsvollstr eckungsverfa h- ren in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B . eingetragen gew e- sen sei; in drei der Verfahren sei die der Eintragung zugrunde liegende Ford e- rung auch nach Darstellung des Klägers noch nicht erfüllt gewesen. b) Diese Begründun g ist teilweise unrichtig, trägt jedoch das Ergebnis, zu welchem der Anwaltsgerichtshof gelangt ist. 2 3 4 5 - 4 - aa) Das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO wird gemäß § 882h ZPO seit dem 1. Januar 2013 für jedes Bundesland von einem zentralen Vol l- streckungsgeri cht geführt. Der Freistaat Bayern hat das Amtsgericht H . zum zentralen Vollstreckungsgericht be stimmt. E ine Eintragung in dem bei diesem Gericht geführten Verzeichnis ist Grundlage der gesetzlichen Vermutung g e- mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO. bb) D er Kläger war am 2. Juli 2014 aufgrund der Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin C . Z . vom 4. November 2013 wegen Nich t- abgabe der Vermögensauskunft, Aktenzeichen DR , im Schuldne r- verzeichnis eingetragen. Diese Eintragung ist erst am 14. August 2014 aufg e- hoben worden . Der Kläger hat jedoch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof dargelegt, dass er die dieser Eintragung zugrunde liegende Forderung der Gläubigerin G . AG schon am 20. Januar 2014 vollständig beglichen hatte, und eine entsprechende Bescheinigung der G e- richtsvollzieherin Z . beigefügt . Der Anwaltsgerichtshof hat die Erledigung dieser Forderung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. cc) Richtig ist di e angefochtene Entscheidung insoweit, als sie die Ve r- mutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an das im Zeitpunkt des Wide r- rufs noch nicht erledigte Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Aktenzeichen 1 M anknüpfte, welches auch dem Widerruf sbescheid der Beklagten zugrunde lag. Das Amtsgericht B . hat am 2. Dezember 2013 einen Haf t- befehl gegen den Kläger erlassen, weil dieser im Verfahren mit dem Aktenze i- chen DR nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung e r- s chienen war. Das genannte Vollstreckungsverfahren ist, wie sich aus dem A k- tenzeichen ergibt, durch einen Auftrag eingeleitet worden, welcher noch im Jahr 6 7 8 - 5 - 2012 bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin eingegangen ist. Für Vollstr e- ckungsaufträge, die vor dem 1. Januar 2013 beim Gerich tsvollzieher eingega n- gen sind , gilt gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO die Zivilprozessordnung in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwang s- vollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, 2258). Unan wend bar sind insbeso n- dere die oben genannten Vorschriften über das beim zentralen Vollstreckung s- gericht geführte Schuldnerverzeichnis. Der Haftbefehl vom 2. Dezember 2013 war also nicht in dieses Verzeichnis einzutragen, sondern in das gemäß § 915 ZPO a.F. bei m Vollstreckungsgericht - hier: dem Amtsgericht B . - gefüh r- te, nach § 39 Nr. 5 EGZPO wegen der Altverfahren fortzuführende Schuldne r- verzeichnis. dd ) Die dem Haftbefehl vom 2. Dezember 2013 zugrunde liegende Fo r- derung des Gläubigers L . war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerruf s- bescheides nicht erledigt. Der Kläger hat insoweit nur auf eine mit der zuständ i- gen Gerichtsvollzieherin getroffene Ratenzahlungsvereinbarung verwiesen . Dass die Gerichtsvollzieherin insoweit als Vertreterin d es Gläubigers gehandelt hat und handeln konnte, ist jedoch weder dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich. Der weitere Hinweis des Klägers, es habe sich um eine eher gerin g- fügige Forderung gehandelt, ändert ebenfalls nichts an der gesetzlichen Verm u- tu ng des Vermögensverfalls, die an die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO a.F. geknüpft ist. Wenn der Kläger selbst geringfügige Ford e- rungen nur in Raten begleichen kann, spricht dies im Übrigen eher für als g e- gen einen Vermögensverfall. 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, dargelegt, auf 9 10 - 6 - dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und er forderlich gehaltenen Aufklärung s- maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. W eiterhin muss entweder dargelegt werde n, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt lungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 9. Febr uar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, j uris Rn. 19; BVerwG , NJW 1997, 3328). b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. aa) Der Anwaltsgerich tshof hat angenommen, der im Zeitpunkt des W i- derrufsbescheides im Schuldnerverzeichnis eingetragene Kläger habe die Ve r- mutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt, sei nämlich eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbind lichkeiten sowie die Vorlage eines Tilgungsplanes schuldig geblieben. Der Kläger verweist de m- gegenüber darauf, dass er eine Vermögensübersicht vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass Gesamtverbindlichkeiten von etwa 300.000 n- vermögen von 554.000 nicht zur Ergänzung dieses Vortrags aufgefordert worden sei. 11 12 13 - 7 - bb) Aus Sicht des Anwaltsgerichtshofs drängten sich weitere Ermittlu n- gen nicht auf. Die Beklagte hatt e den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 20. März 2014 gebeten, die seine Vermögenssituation b e- treffenden Grundbuchauszüge, Darlehensverträge, Mietverträge, Kaufverträge und Kontoauszüge vorzulegen. Darauf hat der Kläger nicht reagier t. Im Verfa h- ren vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 3. September 2014 diesen Sachverhalt vorgetragen und die - zutreffende - Rechtsansicht geäußert, dem klagenden Rechtsanwalt habe klar sein müssen, dass er sein Vorbring en belegen müsse. Der Kläger hat daraufhin noch zwei weitere Schriftsätze verfasst, jedoch nach wie vor keinerlei aussagekräftige U n- terlagen eingereicht und auch nicht angekündigt, dass er solches vorhabe. cc) In der Begründung seines Zulassungsantra gs legt der Kläger zudem nicht dar, zu welchen Ergebnissen der Anwaltsgerichtshof gekommen wäre, wenn er nochmals zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen aufgefordert wo r- den wäre. Er behauptet zwar, er hätte auf einen gerichtlichen Hinweis hin Grundbuchaus züge und Bankbestätigungen oder Jahreskontoauszüge hinsich t- lich der Immobilien vorgelegt, aus denen sich die Valutierung der Darlehen und die laufende Tilgung der Annuitätendarlehen ergeben hätten; er hätte weiterhin Mietverträge eingereicht, nach denen di e Zahlungen weitgehend durch Miet - einnahmen gesichert seien; er hätte sich schließlich von einem Verein Einna h- Dieser nicht mit Zahlen unterlegte Vortrag lässt sich nicht auf seine rechtliche Bedeutung überprüfen. Belege hat der Kläger nicht beigefügt. 14 15 - 8 - 3. Rechtsfragen von grundsätzl icher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer u nbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 und vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie i hre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemei n- heit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012, aaO). Der K läger meint, Sachvortrag zu Tilgungsvereinbarungen im Zeitpunkt des Widerrufs könne durch den Nachweis von Tilgungen im laufenden Verfa h- ren ersetzt werden, weil die tatsächliche Tilgung besser als ein Plan zeige, dass der Betroffene zur Ordnung seiner Verh ältnisse in der Lage sei. Eine Grun d- satzbedeutung ist mit dieser schlichten Behauptung nicht dargelegt. Der Senat geht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für die Beu r- teilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens a n- kommt, und hat dies insbesondere im Beschluss vom 29. Juni 2011 (AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. ) ausfü hrlich begründet. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger zwar die vollständige oder teilweise Erled i- gung von gegen ihn gerichteten Forderungen behauptet, die Beklagte demg e- 16 17 - 9 - genüber jedoch zu neuerlichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger so wie weiteren Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Fremdgeld vorgetragen hat . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Marti ni Kau Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 26.01.2015 - BayAGH I - 1 - 12/14 - 18
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