ECLI:DE:BGH:2016:080816BANWZ.BRFG.15.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 15 /1 6 vom 8. August 2016 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Richter Seiters als Berichterstatter am 8. August 2016 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg - Vorpommern vom 11. Dezember 2015 ist gegen standslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: Nachdem die Parteien im Hinblick auf den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Hauptsache übe r- einstimmend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Entsche i- dungen nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 - 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig. 1. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog ist das Zulassungs verfahren einzustellen und nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog 1 2 - 3 - zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene U rteil wirkungslos g e- worden ist. 2. Über die Kosten war gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; hierbei war der bisher i- ge Sach - und Streitstand zu berücksichtigen. Danach hat de r Kläger die Kosten zu tragen. Denn die Beklagte hat zu Recht die Zulassung des Klägers weg en Vermögensverfall s widerrufen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei d enn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordn e- ten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außersta nde ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 4. Ju ni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14 , juris Rn. 4). Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 In sO; § 882b ZPO, vormals § 915 ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßi g- keit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahren s- rechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfa h- rens - hier Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2014 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzula s- 3 4 - 4 - sungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 4. Juni 2014, aaO Rn. 4). Der Kläger ist der Meinung, ein Vermögensverfall habe nicht vorgelegen. Er rügt insoweit, d er Anwaltsgerichtshof habe übersehen, dass nach der S e- natsrechtsprechung (Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/ 01, NJW 2003, 577) die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfall s nicht zur Geltung komme, wenn die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrund e- liegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt gewesen se i- en. Dies sei hier bezüglich der i m Schuldnerverzeichnis eingetragenen drei Haftbefehle des Amtsgerichts R . der Fall gewesen. Entge gen der Auffa s- sung des Anwaltsgerichtshofs rechtfertige auch die Vollstreckung durch das Finanzamt B . nicht die Annahme eines Vermögensverf alls, da bereits am 1. Dezember 201 4 mit dem Finanzamt eine St undungs v ereinbarung getro f- fen worden sei. Ob die den Haftbefehlen des Amtsgerichts R . zugrundeliegenden Forderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt getilgt waren, ist nicht entsche i- dungse rheblich. Anzumerken ist allerdings, dass damals gegen den Kläger noch ein weiterer Haftbefehl des Amtsgericht s W . ( M ) in der Zwangsvollstreckungssache des Finanzamts B . gegen den Kläger existierte. Inwieweit dies er zum maßgeblichen Zeitpunkt im Schuldnerverzeic h- nis eingetragen war, kann aber ebenfalls dahinstehen. De nn de r Anwaltsg e- richtshof ist im Ergebnis völlig zu Recht vom Vorliegen eines Vermögensverfalls ausgegangen. Die Beklagte hatte vormals bereits un ter dem 27. Juni 2012 dem Kläger die Zulassung wegen Vermögensverfalls im Hinblick auf zahlreiche gegen ihn 5 6 7 - 5 - betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren entzogen und seinen Widerspruch mit Bescheid vom 31. August 2012 zurückgewiesen. Während des Klageverfa h- ren s vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Beklagte am 30. Oktober 2013 ihre Bescheide widerrufen, da durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen die E r- ledigung der Forderungen nachgewiesen worden war. Der Anwaltsgerichtshof stellte daraufhin das Verfahren ein u nd sah im Hinblick auf eine Kostenübe r- nahmeerklärung des Klägers von einer Kostenentscheidung ab. Bereits zu di e- sem Zeitpunkt bestanden offene Forderungen anderer Gläubiger und war es erneut zur Titulierung von Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen. Unter dem 28. Mai 2014 drohte die Beklagte dem Kläger den erneuten Widerruf an. In der Folgezeit zahlte der Kläger in la u- fenden Zwangsvollstreckungsverfahren an die Gerichtsvollzieherin. Im Wide r- spruchsverfahren hat der Kläger d ann unter anderem vorgetragen, er habe im August 2014 mit dem Finanzamt B . eine Vereinbarung getroffen, nac h de r er zunächst Teilzahlungen erbringe n und die Forderung im Übrigen bis E n- de Oktober 2014 begleichen werde. Dazu ist es nicht gekommen ; vielmehr hat das Finanzamt die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. Auch nach dem Wide r- spruchsbescheid der Beklagten ist es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsve r- fahren , zum Erlass weiterer Haftbefehle, zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Vorenthalten s von Sozialversicherungsbeiträgen in 17 Fällen (§ 266a Abs. 3 StGB) und zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch das F i- nanzamt R . gekommen. Zwar liegen diese Ereignisse nach dem maßge b- lichen Zeitpunkt. Die ihnen zugrundeliegenden Forderun gen und zahlreiche T i- tel stammen aber aus der Zeit davor und belegen eindrucksvoll die bereits d a- mals deso late Vermögenslage des Klägers. - 6 - Die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof hätte seiner Behauptung zu einer erneuten mündlichen Vereinbarung mit dem Finanzamt B . nachgehen müssen, da diese vor dem maßgeblichen Zeitpunkt getroffen wo r- den sei, geht fehl. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 29. Juni 2015 vorgetragen, das diesbezügliche Gespräch mit dem Sachbearbeiter Br. habe " Anfang Dezember " stattgefunden. Nachdem der Anwaltsgerichtshof im Rahmen seiner Verfügung vom 16. September 2015 unter anderem darauf hingewiesen hat, dass bei dieser Darstellung unklar bleibe, an welchem Tag die behauptete Ve r- einbarung zustande gekommen sei, hat der Kläger im Schriftsatz vom 30. Se p- tember 2015 angegeben, er sei " wenige Tage vor Datierung seines Schreibens vom 16. Dezember 2015 " bei Br . im Finanzamt gewesen. Der Anwaltsg e- richtshof ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass das behaupte te G e- spräch nicht vor dem maßgeblichen Zeitpunkt stattgefunden hat. Soweit der Kläger mit der Antragsbegrünung nunmehr vorträgt, dass Gespräch habe b e- reits am 1. Dezember 2014 stattgefunden, ist dies angesichts seiner früheren Ausführungen nicht nachvollzi ehbar. Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Kl ä- ger in den Schriftsätzen vom 29. Juni und 30. September 2015 geschilderten Gespräch keine Stundungsvereinbarung, sondern nur die Zusage des Finan z- amts, die laufende Vollstreckung bis zur Prüfung vom Kläger vorzu legender Unterlagen über von ihm zu stellende Sicherheiten zeitweilig nicht fortzusetzen. Nach der Mitteilung der Oberfinanzdirektion N . vom 9. November 2015 belaufen sich auch die Rückstände des Klägers beim Finanzamt B . , die a us den Jahren 2004 - 2013 stammen, inzwischen auf knapp 180.000 Soweit der Kläger sich darauf beruft, seine Vermögensverhältnisse seien angesichts der mit dem Zeugen G e . abgeschlossenen Darlehensverträge 8 9 - 7 - nicht an, weil die Verträge vom 16. Januar und 4. Juni 2015 stammen und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. Anzumerken ist nur, dass es verwundert, warum der Kläger die i h m nach seiner Darstellung auf Abruf zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht in Ansp ruch genommen hat, um seine zahlreichen Schulden zu tilgen , sondern es stattdessen zu diversen w eiteren Vollstreckungen und zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens hat kommen lassen. Bei dem Zeugen G e . soll es sich nach den vom Kläger vo r- gelegten Un terlagen um den CFO der in H . ansässigen Firma G . Limited (G . ) handeln . Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger eine von G e . unterzeichnete Bestätigung vorgelegt, wonach die G. dem Kläger im Zusammenha ng mit Hotelprojekten in M . und R . ca. und G . dem Kläger dieses Geld noch im Oktober 2014 zur Verfügung stellen werde. Hierauf hat der Kläger seine Behauptung gestützt, er werde bis spätestens Ende Oktober 2014 sämtliche o ffenen Forderungen begl i- chen habe. Auch d azu ist es aber nicht gekommen. Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung ohne Vorlage von Belegen pauschal behauptet, er habe auch im Übrigen alle Forderungen - soweit sie vor dem maßgeblichen Zeitpunkt läge n, davor , soweit sie danach entstanden seien, danach - beglichen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Abgesehen davon unte r- liegt der Kläger einem grundlegenden Missverständnis. Ein Vermögensverfall wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass titulierte und in die Zwangsvollstr e- ckung gegangene Forderungen nachträglich bezahlt werden. Kann ein Recht s- anwalt - wie hier der Kläger - offensichtlich nur wirtschaften, in dem er neue Schulden auflaufen lässt und zahlt er Schulden über einen gewissen Ze itraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10 - 8 - 7. Oktober 2013 - AnwZ ( Brfg) 30/13, juris Rn. 4; vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 27. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 26/15, juris Rn. 6). 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Seiters Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 11.1 2.2015 - 2 AGH 1/15 - 11
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