ECLI:DE:BGH:2018:120318BANWZ.BRFG.15.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 15 /1 7 vom 12. März 2018 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Z ulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d i e Präsidentin des Bundesgerichts hofs Limperg , d i e Richter Seiters und Bellay, den Rechtsanwalt Dr. Lauer sowie die Rechtsanwältin Merk a m 12. März 2018 beschlossen: D er Antrag de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das am 28. Oktober 2016 verkündete Urteil des 1 . Senats des A n- wa ltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen wird abg e- lehnt. D i e Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 2 5 .0 00 zt. Gründe: I. Die Beigeladene ist bei der H . AG beschäftigt und wird als Mitarbeiterin im Bereich " Haftpflicht Unfall Sachschaden - Kompetenzcenter Firmenschaden - Betriebshaftpflicht " eingesetzt. Ihre Zulassung als niede rg e- lassene Rechtsanwältin erfolgte am 17. März 2016. Mit am 15./31. März 2016 unterzeichnetem " Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 04.10. 2007 " vereinba r- 1 - 3 - te die Arbeitgeberin mit der Beigeladenen, sie nach Zulassung durch die B e- klagte als Syndikusrechtsanwäl tin zu beschäftigen. Vertraglich wurde ihr die unabhängige Ausübung und Weisungsfreiheit der anwaltlichen Tätigkeit zuges i- chert und darauf hingewiesen, dass sie bei der Bearbeitung und Bewertung b e- stimmter Rechtsfragen fachlich eigenverantwortlich handele und den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen sei. Etwaige vormalige Regelungen im ursprünglichen Anstellungsvertrag, die der fachlichen Unabhängigkeit entg e- genstehen könnten, wurden mit dem Nachtrag aufgehoben. In ihrer Funktion als Syndikus rechtsanwältin prüft die Beigeladene in der Abteilung Betriebshaf t- pflicht - /Transportschaden Schadenersatz - / Regressansprüche gegen die bei der H. AG versicherten Firmen im Rahmen der Betriebshaftpflicht - und der Tran s- portversicherung sowie die Ha ftpflich t nebenrisiken der bei der H. AG v ers i- cherten Freiberufler, reguliert die berechtigten Ansprüche, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und führt Regresse durch. Außerdem prüft und bearbeitet s ie An sprüche gegen die H. AG aus dem Versicherungsverhältnis. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 3. Mai 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwalts gerichtshof abgewiesen. D ie Kläger in beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag de r Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3, 5 VwGO) liegen nicht vor. 2 3 - 4 - 1. Die Klägerin macht insoweit in erster Linie geltend, dass e rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best ünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) , und wirft dem Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch Verfahren sfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) . Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Fr age gestellt wird (vgl. nur Senat , B eschl ü ss e vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6 ; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag d i e Kl ä- ger in, die die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen in Frage stellt, nicht darzulegen. Sie setzt vielmehr im Ergebnis nur ihre eigene Bewertung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Würdigung des Anwaltsgericht s- hofs. Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BRAO g e- prägt ist. a) Die Klägerin rügt insoweit , es sei nicht nachvollziehbar, dass die beru f- liche T ätigkeit der Beigeladenen, die im Rahmen des ursprünglichen Anste l- lungsvertrags vom 4. Oktober 2007 offenbar nicht fachlich unabhängig ge wesen sei, nunmehr seit dem Nachtrag in die unabhängige Arbeit einer Syndiku s- rechtsanwältin " mutiert " sei. Hier hätte d er Anwaltsgerichtshof weitere Aufkl ä- rung betreiben müssen. 4 5 6 7 - 5 - Dieser Einwand ist unbegründet. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem G e- samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung . Der A nwaltsgericht s- hof hat insoweit die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen unter Berüc k- sichtigung der Tätigkeitsbeschreibung vom 26. Februar 2016, des Inhalts des Nachtrags vom 15./31. März 2016 sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen im Term in am 28. Oktober 2016 bejaht. Die diesbezügliche B e- wertung der schriftlichen Unterlagen , denen für den Nachweis maßgebliche B e- deutung zukommt (vgl. § 46a Abs. 3 BRAO; BT - Dr uck s. 18/5201, S. 34) , und der mündlichen Anhörung ist nicht zu beanstanden. Hierau s ergibt sich mit hi n- reichender Klarheit, dass jedenfalls die aktuelle und damit für die Zulassung entscheidende Tätigkeit der Beigeladenen den gesetzlichen Anforderungen g e- nügt. Zu einer weiteren Aufklärung war der Anwaltsgerichtshof nicht verpflic h- te t. Die Klägerin hat insoweit ihrerseits keine n gegenteiligen Beweisantr ag g e- stellt . In ihrer Zulassungsbegründung hat sie da rauf hingewiesen, sie hätte e i- nen solchen Antrag nicht mit Erfolg stellen können, unter anderem deshalb, weil ihr möglicherweise ent gegengehalten worden wäre, der Antrag diene Ausfo r- schungszwecken und sei daher unzulässig. Ihr selbst sei eine substantiierte Behauptung, bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen existierten konkrete, die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen bei ihrer T ätigkeit beeinträchtige n- de Regelwerke , nicht möglich gewesen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligte r nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW - RR 1998, 784, 785 ) . Vor diesem Hintergrund muss mit der Aufklärungsrüge - in Auseinandersetzung mit 8 9 - 6 - dem Prozessgeschehen und der ger ichtlichen Begründung - schlüssig auf g e- zeigt werden, dass sich dem Gericht auch ohne Beweisantrag eine weitere Sachv e rhaltsermittlung aufdrängen musste (BVerwG aaO). Dafür, dass der I n- halt der schriftlichen Unterlagen falsch ist und die Beigeladene gegenüb er dem Anwaltsgerichtshof die Unwahrheit gesagt hat, fehlt es aber an ausreichenden Anhaltspunkten . Zu weitergehenden Nachforschungen beim Arbeitgeber der Beigeladenen war der Anwaltsgerichtshof deshalb nicht verpflichtet, zumal s o- wohl die Tätigkeitsbeschr eibung als auch der Nachtrag vom Arbeitgeber unte r- schrieben worden sind, insoweit mithin bereits schriftliche Erklärungen des A r- beitgebers vorlagen. Die Klägerin vermutet d agegen , dass es bei der Arbeitgeberin d er Beig e- ladenen eine sogenannte " Stab sst elle " gebe , die bindende Regelungen für alle Schadenssachbearbeiter vorg ebe , sodass auch die Beigeladene durch en t- sprechende standar d isierte Maß gaben in ihrer fachlichen Unabhängigkeit b e- einträchtigt sei . Der Anwaltsgerichtshof ist demgegenüber in tatricht erlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreib un g und des Nac h- trags sowie der Anhörung der Beigeladenen davon ausgegangen, dass es eine solche Stelle nicht gibt beziehungsweise solche die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen einschr änkenden Vorgaben nicht existieren. Ernstliche Zwe i- fel an dieser Bewertung ergeben sich - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht aus dem Inhalt der von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stelle n- ausschreibung der H . AG . Weder der Umstand, dass es bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen auch einen Bereich " Recht - Produktrecht Sach - & Vertriebsrecht " gibt , noch der Inhalt der Stellenbeschreibung lassen darauf schließen, dass der gesuchte Mitarbeiter Aufgaben einer Art Sta bsstelle erfüllen und der Beigeladenen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abteilung B e- triebshaftpflicht - /Transportschaden Weisungen oder entsprechende allgemeine 10 - 7 - Richtlinienvorgaben erteilen sollte , die ihre fachliche Unabhängigkeit beei n- trächtigen konnten . Dass - wie die Klägerin unter Hinweis auf ein anderes Ve r- fahren vor dem Anwaltsgerichtshof geltend macht - bei der dortigen Arbeitgeb e- rin, einem Unternehmen der Krankenversicherung, eine Stabsstelle existiert haben soll, stellt kein die gegenteil i gen Fests tellungen des Anwaltsgerichtshofs im anhängigen Verfahren ernstlich in Frage stellendes Indiz dar. Genauso w e- nig überzeugt der Hinweis der Klägerin , dass es bei der H . - G . GmbH im Funktionsb ereich " Rechtsschutz Schaden Indus trie " eine Regulierungsvollmacht g ibt , nach der der Bevollmächtigte verpflichtet ist , unter anderem Ausführungs bestimmungen und Geschäftsprozesse (einschließlich Arbeitsanweisungen) zu beachten. Wieso der Anwaltsgerichtshof verpflichtet gewesen sein soll, dem in Bezug auf die Arbeitgeberin der Beigeladenen durch Anforderung von ggfs. entsprechenden Dokumenten nachzugehen, erschließt sich dem Senat nicht. D ie V ollmacht bezieht sich auf einen anderen Arbeitg e- ber. Die Beigeladene hat auch ausdrücklich verneint , dass bei ihrem Arbeitg e- ber für sie entsprechend beschränkt e Vollmachten existierten . Auch d ie vom Arbeitgeber der Beigeladenen unterzeichneten schriftlichen Unterlagen geben für eine etwaige Beschränkung nichts her. Der Vortrag der Klägerin erweist sich daher, was den Arbeitsplatz der Beigeladenen anbetrifft, als eine nicht aufkl ä- rungsbedürftige bloße Vermutung . b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Beeinträcht i- gung der fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen auch nicht aus aufs icht s- rechtlichen Bestimmungen. Die Klägerin verweist insoweit auf die in Umsetzung der EU - Richtlinie Solv abilität II (2009/138/EG vom 25. November 2009 , ABl. EU Nr. L 335/1 ) in nationales Recht in §§ 23 - 32 VAG getroffenen Regelungen zur Geschäftsorganisati on von Versicherungsunternehmen und die hierzu in Run d- schreiben an die Versicherungswirtschaft gemachten Vorgaben der Bundesa n- stalt für F inanzdienstleistungsaufsicht (Ba Fin) . 11 - 8 - Zwar kann d ie fachliche Unabhängigkeit eines Syndikus rechts anwalts durch arb eitsrechtlich relevante Regelungen zur Auslegung der Rechtslage, deren Inhalt und Dichte vom Arbeitgeber - ähnlich einer allgemeinen Weisung - einseitig bestimmt werden , beeinträchtigt werden ( vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2017 aaO Rn. 10; siehe zur fehlenden unabhängigen Tätigkeit eines richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiters auch BT - Drucks. 18/5201 S. 27, 29). Hiervon zu unterscheiden sind aber zunächst schon Vorgaben, die sich aus dem geltenden Recht ergeben und auch für den Arbeitgeber verbi n d- lich sind, d.h. sich nicht nur als reine Weisungen des Arbeitgebers an den Sy n- dikus rechts anwalt richten (vgl. Senat aaO Rn. 10 ff . ). Zum anderen sind nach dem Willen des Gesetzgebers ausgenommen auch Regelungen, die - wie zum Beispiel unternehmensinterne Compliance - Vorschriften - keinen unmittelbaren fachlichen Bezug aufweisen, sondern lediglich den Verhaltenskodex im Unte r- nehmen festschreiben ( vgl. BT - Drucks. aaO S. 27, 29 ). Insoweit ist nicht e r- sich t lich, dass die von der Klägerin thematisierten Regelun gen zur Geschäft s- organisation die Beigeladene in ihrer konkreten Tätigkeit fachlich an bestimmte Vorgaben binden und dadurch die ihr arbeitsvertraglich eingeräumte U nabhä n- gig keit bei der Beurteilung der Rechts lage einschränken. c ) D ass die Beigeladene bezüglich ihrer Vergütung vormals (Anste l- lungsvertrag vom 4. Oktober 2007) in der Tarifgruppe V nach dem Manteltari f- vertrag (MTV) für das private Versicherungsgewerbe und seit 2016 in der Tari f- gruppe VI eingestuft ist, begründet - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine ernstliche n Zweifel an der Unabhängigkeit der Beigeladenen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt. Ergänzend ist anzumerken, dass die Höhergruppierung der Beigeladenen gegen den Vorwurf der Klägerin spricht, die Syndiku st ätigkeit stehe nur auf dem Papier und die Tätigkeit der Beigelad e- nen sei jetzt nicht anders als früher. D ie Frage , ob die jetzige Vergütung in vo l- 12 13 - 9 - lem Umfang " amtsangemessen " ist, stellt im Übrigen keinen Gesichtspunkt dar, der geeignet wäre, die auf den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung, den Nachtrag s owie das Ergebnis der Anhörung gestützte Beurteilung des Anwaltsgericht s- hofs zur Unabhängigkeit der Beigeladenen ernstlich zu erschüttern . 2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtliche r Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlic her Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich übe r- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen ve r- wa l tungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2016 aaO Rn. 5 mwN). Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dieser Zulassungsgrund sei im Hinblick auf die Frage gegeben , ob eine unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO auch dann vorliege, wenn Vorgaben zu Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bes tünden , wie dies etwa bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter der Fall sei . Gleiches gelte für die Frage, welches Indiz für beziehungsweise gegen die Annahme der fachliche n Unabhängigkeit schwerer wiege, die tarifliche Eingruppierung oder di e Tätigkeit s beschreibung. Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Anwaltsg e- richtshof ist verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der Be i- geladenen nicht um eine richtliniengebundene Schadenssachbearbeiterin ha n- delt b eziehungsweise für ihre Tätigkeit keine entsprechenden Vorgaben best e- hen . Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf di e Ausführungen 14 15 16 - 10 - des Anwaltsgerichtshofs auf S. 9 des Urteils bezieht, geht es dort nur um die Bindung an Versicherungsbedingungen . Eine solche Bindung steht aber der Unabhängigkeit nicht entgegen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. August 2017 aaO Rn. 10 ff . ). Die zweite Frage stellt sich jedenfalls in dieser zugespitzten Form so ebenfalls nicht. Im Verfahren der Zulassung als Syndiku srechtsanwalt i st immer eine Gesamtbewertung vorzunehmen . Insoweit hat der Anwaltsg e- richtshof die fachliche Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der Tätigkeitsb e- schreibung, des Inhalts des Nachtrags sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen beja ht. Wenn er im Rahmen dieser Gesamtbewertung der tariflichen Eingruppierung der Beigeladenen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit einer so l- chen Gesamtbewertung macht den Fall auch nicht zu einem b esonders schwi e- rigen, sondern ist jedem Zulassungsfall immanent. 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich ebenfalls nicht. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine e ntscheidungserhebliche, klärungsb e- dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworf e- nen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fä l- len oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16). 17 - 11 - Die von der Klägerin in diesem Z usammenhang ebenfalls aufgeworfene Frage zur Beeinträchtigung der U nabhängig keit durch Richtlinien des Arbeitg e- bers stellt sich aus den bereits erörterten Gründen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO ; d ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Seiters Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.10.2016 - 1 AGH 34/16 - 18 19
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