BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 6 /1 0 vom 12. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsi denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 12. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag de s Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2010 wird abgelehnt . De r Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: 1. De r Kläger wendet sich gegen den Widerruf sein er Rechtsanwaltsz u- lassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage durch Urteil vom 26. April 2010 abgewiesen. D ie En t- scheidung wurde de m Kläger ohne Rechts mittelbelehrung am 2 0 . Ma i 2010 z u gestellt. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat der Anwaltsgerichtshof sein Urteil berichtigt und um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzt. Das Urteil m it Rechtsmittelbelehrung ist dem Kläger am 8. Oktober 2010 zugestellt wo r den. Bereits zuvor mit Sc hriftsatz vom 25. September 2010 hat te der Kläger 1 - 3 - "Rechtsmittel gegen etwaige Urteile oder sonstige Entscheidungen" beim A n- waltsgerichtshof eing e legt. 2. Der Schriftsatz vom 25. September 2010 ist als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26. April 2010 zu verstehen . Er ist jedoch wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulä s sig . Denn nach § 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zuste l lung des v ollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, s o weit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt wurde, beim Bundesg e- richtshof einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Das vollständige, um die nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO erforderliche Rechts mittelbelehrung ergänzte Urteil ist dem Kläger am 8. Oktober 2010 z u- gestellt worden. Die dadurch in Lauf g e setzte (vgl. BVerwG , NVwZ 2000, 190, 191 f . ) Antragsbegründungsfrist ist am 8. Dezember 2010 ergebnislos abgela u- fen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher unzulässig. Hierauf ist de r Kläger mit Schreiben vom 19 . Januar 2011 hingewiesen worden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt. 2 - 4 - 3. Die Kosten entscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 S atz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 A bs. 2 BRAO. Tolksdorf Rogenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 26.04.2010 - BayAGH I - 28/09 - 3
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