BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (B rfg ) 1 6 /1 1 Verkündet am: 2. Juli 2012 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Recht sanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 2. Juli 2012 durch de n Vorsitzenden Richter am Bundes - gerichtshof Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Seiters und die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwä lt e Dr. Frey und Dr. Martini für Recht erkannt : D ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des A n- waltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 2 1. Ja - nuar 2011 wird zurückgewiesen . D er Kläger trägt die Kosten des Berufungsv erfahren s. Der Gegenstands wert für das Berufungs verfahren wird auf 50.000 Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Se nat zug e- lassene Berufung des Klägers. 1 - 3 - Entscheidungsgründe : Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der S e- nat hat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012 darauf hingewi e- sen, dass es fraglich sei, ob allein die im an gefochtenen Urteil angeführten U m- stände den Widerruf rechtfertig t en, und dass er deshalb im weiteren Verfahren prüfen werde , ob sich aus dem Inhalt des Schreibens der Gerichtsvollzieherin R . vom 13. Dezember 2010 und den von der Beklagten mitgeteilt en weit e- ren Vollstreckungsverfahren ableiten lasse, dass sich der Kläger bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des ihm am 15. Juli 2010 zugestellten Widerrufsb e- scheids vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befunden ha be . Diese Prüfung führt zur Bestätigung der angefochtenen E ntscheidung; der Widerruf ist mit Recht erfolgt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukomme n. Be - weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senat sb eschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 und 18. Juli 2011 - AnwZ (B) 52/10, juris Rn . 3 , jeweils m . w . N . ). Liegen Anzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs einer Zulassung oder von Zwangsvollstreckung s- maßnahmen, kann der Nachweis eines Vermögensverfalls regelmäßig als g e- 2 3 - 4 - führt angesehen werden . Geordnete Vermögensverhältnisse setzen demg e- genüber voraus , dass der Rechtsanwalt über die Tilgung oder zumindest g e- ordnete Rückführung seine r Schulden hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Verbindlichkeiten auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläu - bi gern sichergestellt ist (vgl. nur Senats b eschlüsse vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 97/09, juris Rn. 9 a.E. und 18. Juli 2011, aaO Rn. 9 ). 2. Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass sich der Kläger bereits bei dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlass es des Widerrufsbescheids vom 9 . Juli 2010 in Vermögensverfall befand. a) Gegen den Kläger ist am 18. September 2008 ein rechtskräftiges Ve r- säumnisurteil des Amtsgerichts S . ( C ) ergangen, durch das er verurteilt w u rde, an die G. Versicherung AG 1.785 7 % Zinsen seit dem 30. November 2007 zu zahlen. Streitgegenständlich war ein Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 VVG w e- gen Nichtzahlung der P rämie gemäß § 38 Abs. 1 VVG. Die Gläubigerin hat aus dem U rteil und den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts S . vom 5. Dezember 2008 sowie 27. April 2009 die Zwangsvollstreckung über eine betrieben (DR , G erichtsvollzieherin R . ). Die A uffassung des Klägers , diese V ollstreckungsmaßnahme sei i m Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unbeachtlich , weil für Ansprüche der B e- rufshaftpflichtversicherung der Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lex specialis sei, ist unzutreffend. Zum einen g ing es nac h dem persönliche n Schreiben des Klägers vom 23. Mai 2011 bei der Forderung nicht um die allg e- 4 5 6 - 5 - meine Berufshaftpflichtversicherung ( § 51 BRAO ) , sondern um eine für ein B e- ratungsm andat abgeschlossene zusätzliche Einzel versicherung. Zum anderen ständ e der Ums tand, dass es ein Rechtsa nwalt zu V ollstreckung en seine s B e- rufshaftpflichtv ersicher ers kommen lässt , einer Berücksichtigung im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht entgegenstehen, auch wenn de r Versicher er de n Zahlungsrückstand noch nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen hat und deshalb der Widerruf nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gestützt werden könnte . Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, im Innenverhältnis habe die Mandantin die P rämie bezahlen sollen, hier habe es aber Streit gegeb en, kann dahinstehen. Denn dies e ntlastet den Kläger nicht. Zu eine m Gerichtsverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung durfte er es keinesfalls kommen la s- sen , dies auch dann nicht, wenn er - wie ohne Nachweise geltend gemacht - zeitweilig an einem " Burn - Out - Syndrom" gelitten haben sollte . Soweit der Kläger behauptet , ohne dies a llerdings trotz mehrfacher Au f- forderung der Beklagten bis heute zu beleg en , dass die Zwangsvollstreckung bereits vor dem Widerruf " erledigt " worden sei, ist a ufgrund der f olgenden Au s- führungen g leichwohl davon auszugehen, dass er bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebte und nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. b) Mit Schriftsatz vom 24. März 20 10 haben die Rechtsanwälte D . und Partner nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen den Kläger Anspr ü- che auf Teilung anwaltlicher Gebühren aus einer Untervollmacht gemäß Ko s- tenrechnung vom 10. August 2009 über 602,74 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2009 ge l- 7 8 9 - 6 - tend gemacht. Wie sich aus der Aufstellung der G erichtsvollzieherin R. (siehe nachfolgend zu c) ergibt, ist es zu einer Titulierung mit anschließe nder Zwangsvollstreckung gekommen . Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 haben die Rechtsanwälte Me . nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen den Kläger Ansprüche im Zusa m- menhang mit einer Terminswahrnehmung gemäß Kostenr echnung vom 24. Ja - nuar 2007 über 221,25 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2007 geltend gemacht. Wie aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin R . folgt , ist es zu einer Titulierung mit anschließender Zwangsvollstreckung gekommen. Soweit der Kläge r in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 zu diesen beiden Verfahren angemerkt hat, die Anwaltskosten hätte n seine Mandanten tragen müssen, entlastet d ies ihn nicht. Zu einem Gerichtsverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung durfte er es n icht kommen lassen. Mit Klage vom 12. Juli 2010 hat der Steuerberater L . den Kläger aus einer Bürgschaft auf Zahlung von 5.794,19 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.702,80 Mai 2010 und aus 91,39 Juli 2010 in Anspruch genommen. Schuldn e- rin der Hauptverbindlichke it ist die M . GmbH & Co. KG ; der Kläger ist G e- schäftsführer (inzwischen Liquidator) der Komplementärin und Alleing esel l- schafter. Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 vorgetragen hat, nach Titulierung sei eine Ratenzahlun gsvereinbarung zwischen dem Gläubiger und der KG vereinbart worden, ist diese offenbar überholt; denn der Gläubiger hat gegen den Kläger und die KG im Herbst 2011 die Zwangsvollstreckung eingeleitet (siehe d) . 10 11 12 - 7 - c) Unter dem 13. Dezember 2010 hat die G erichtsvollzieherin R. fo l- gende den Kläger betreffende Zwangsvollstreckungsv erfahren mitgeteilt: " DR Gläubiger Su . Telefonbuchverlag, Forderung ca. 600 ; DR Gläubiger RAe E . und Partner, Forderung ca. 4.000 , bez . an GV für Priv ata nschrift ; DR Gläubiger RAe D . , Forderung wurde vom Schuldner b e- zahlt ; DR Gläubiger Su. Telefonbuchverlag, Auftrag wurde z u- rückgenommen ; DR Gläubiger RA Me . , Forde r u ng ca. 3 00 ; DR Gläubiger RA Me . , Forderung wurde vom Schuldner bezahlt ; DR Gläubigerin OJK H . , Forderung ca. 30 . " Dieses Schreiben ist dem Kläger vom Anwaltsgerichtshof zur Kenntnis und eventuellen Gegenerklärung ü bermittelt worden. Der Kläger hat sich jedoch nicht geäußert und ist im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof a m 21. Januar 2011, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, auch nicht erschienen. Er hat im Übrigen - trotz mehrfacher Aufforderun gen - weder g e- genüber der Beklagten noch gegenüber dem Anwaltsgerichtshof zu seine n Vermögensverhältnisse n substantiiert und u mfassend Stellung genommen . Auch nachdem der Senat in seinem Zulassungsb eschluss vom 9. Januar 2012 auf d as Schreiben der Gerichts vollzieherin ausdrücklich Bezug genommen hat, hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung , die inhaltlich lediglich die Begründung des Zulassungsantrags wiederholt, hierzu nicht geäußert. 13 14 - 8 - d) Am 28. Februar 2011 (DR ) hat der O bergerichtsvo llzieher K . mitge teilt, dass die Oberjustizkasse H . gegen den Kläger ein en weitere n Vollstreckungsauftrag über 238 erteilt hat, Juli 2008 . Am 25. Mai 2011 (DR ) hat die G erichtsvollzieherin Sch . angezeigt , dass in der Zwangsvollstreckungssache Su. Telefo n buch verlag GmbH und De. GmbH ein Antrag auf Pfä n- dung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegt; die Vollstr e- ckung wird gegen den Kläger wegen 553,59 . Kosten betrieben . Ferner liegt nach dieser Mitteilung ein Antrag auf Verha ftung des Klägers in seiner E i- genschaft als Vertreter der von ihm als vermögend beschriebenen M . GmbH & Co . KG vor; insoweit betreibt das Bundesamt für Justiz (Justizbe i- (DR ) . Am 19. Juli 2011 (DR ) hat dieselbe Gerichtsvollzieherin a n- gezeigt , dass in der Zwangsvollstreckungssache Sche . ein Antrag auf Pfä n- dung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegt; die Vollstr e- ckung wird gegen den Kläg er wegen 7.240,22 . Kosten betrieben . Am 3. August 2011 (DR ) hat der O bergerichtsvollzieher K . mitg e- teilt, dass in der Zwangsvollstreckungssache A . GmbH gegen den Kl ä- ger ein neuer Vollstreckungsauftrag über 262,46 erteilt wurde . Am 1 6 . Sep - tember 2011 (A mtsgericht S . M ) ist gegen den Kläger in der o.a. S ache des Gläubigers Sche . Haftbefehl ergangen. Am 20. September 2011 hat das Amt sgericht ( M ) in der selben Angelegenheit einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss über 12.124,21 . Zinsen und Kosten übermittelt; ammt aus einem Ve r- säumnisurteil des L andgerichts Ha . ( O ) vom 19. März 2010. Unter dem 5. Okt ober 2011 (DR ) hat die G erichtsvollzieherin S ch. mi t- geteilt, dass in der Zwangsvollstreckungssache L . gegen den Kläger und die M . GmbH & Co. KG Antrag auf Pfändung und Abnahme der eide s- 15 - 9 - stattlichen Versicherung gestellt worde n ist ; die Zwangsvollstreckung wird w e- gen 1.389,69 . Kosten betrieben . Ferner hat das Bundesamt für Justiz (Vollstreckungsstelle) gegen den Kläger als Ver treter der M. GmbH & Co. KG einen Antrag auf Pfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung w e- t (D R , Gerichtsvollzieherin Sch . ) . Am 17. November 2011 hat die Staatsanwalt schaft Ha. ( Js ) beim Amtsge richt Ha. gegen den Kläger be züglich der M. GmbH & Co. KG und ihrer Komplementärin einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzve r- schleppung beantragt; nach dem Inhalt des Antrags sind gegen die Kompl e- mentärin fünf , gegen die KG drei Haftbefehle wegen fälliger Forderungen seit Anfang 2010 ergangen. Ferner ermittelt die Staatsan waltschaft ( Js ) vor dem Hintergrund, dass für die Komplementärin seit 2003, für die KG in 2009 keine Bilanzen mehr erstellt wurden, gegen den Kläger wegen Bankrotts. Am 22. November 2011 hat das Amtsgericht S . ( M ) in der Zwangsvollstreckungs sache der Stadt Mü. (Stadtkasse) gegen den Kläger eine Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume des Klägers a n- geordnet. Am 29. November 2011 hat das Amtsgericht S . ( M ) in der o.a. Sache L . Haftbefehl gegen den Kläger erlassen. Am 12. D e- zember 2011 hat der Obergerichtsvollzieher K . bezüglich der o.a. S a- che n Sche . (DR ) und L . (DR ) den Eingang e r- neute r Verhaftungsauftr ä g e und im Übrigen mitgeteilt , dass ihm ein Vollstr e- ckungsauftrag ( DR ) der Rechtsanwälte K ö. & Partner vorliege, des Landgerichts Ha . vom 1. Februar 2008 ( O ) resultiere. Zu r Zeit ist der Kläger weiter im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ergänzend ist auf die von der Beklagten über reichte n " Übersicht en" zu verweisen, die weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger ausweisen. - 10 - e) Dieser Ablauf , den die Beklagte zum Anlass genommen hat, unter dem 29. Februar 2012 vorsorglich erneut die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls zu widerrufen, zeigt, dass die klägerseits behaupteten " be s- tens geordneten " Vermögensverhältnisse schon im Juli 2010 nicht vorl a gen. D iverse der titulierten und in die Zwangsvollstreckung gegangenen Forderu n- gen reichen bis in die Zeit vor Erlass des Widerrufsbescheids zurück. Obwohl der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012 auf die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ausdrü cklich Bezug genommen hat, hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung hierzu nicht geäußert. B ei der gebot e- nen Gesamtwürdigung ist nach alledem der Schluss gerechtfertigt, dass der Kläg er schon zu m Zeitpunkt des Widerrufs - und nicht erst jetzt - nu r wirtscha f- ten konnte, indem er immer wieder neue Schulden auflaufen ließ, und dass se i- ne Vermögensverhältnisse nicht geordnet waren. Soweit sich der Kläger in se i- nem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 - allerdings ohne Beifügung i r- gendwelcher Belege - als " vermögend " darstellt, steht dies der Annahme eines Vermögensverfalls nicht entgegen . D ie in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweise auch a uf seine Beteiligung an der M. GmbH & Co . KG sind ang e- sichts der Vermögenslage dieser Gesellschaft und ihre r Komplementärin ohn e- hin nicht nachvollziehbar . Denn ungeachtet dessen ist es in der Vergangenheit zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen. Selbst unter dem massiven Druck des ihm drohenden Berufsverlusts ist der Kläger ersich t- lich nicht will ens oder in der Lage, seinen Verbindlichkeiten korrekt nachz u- kommen und seine Vermögensverhältnisse dauerhaft zu konsolid i eren . Von geordneten Vermögensverhältnissen kann deshalb trotz etwa vorhandenen Vermögens nicht ausgegangen werden. Vielmehr lag berei ts im Juli 2010 Ve r- mögensverfall vor. 16 - 11 - 3. Die - im Übrigen ohne nähere Erläuterung - erhobene Rüge, es fehle an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden , ist unbegründet. Nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird d ie Gefä h r- dung bei Vermögensverfall indiziert. Zwar ist dies nicht im Sinne eines Autom a- tismus zu verstehen, nach dem die Gefährdung zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vermögensverfall folgt. Die Gefährdung wird aber im nach der gesetzlichen Wertung vorran gigen Interesse des Rechtsuchenden nur in selt e- nen Ausnahmefällen verneint werden können , wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 , vom 8. Februar 2010 - AnwZ ( B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 11 und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 ). Denn ein Rechtsanwalt, der seine Vermögensverhältnisse nicht in den Griff b e- kommt und es selbst bezüglich kleinerer Forderungen zu Vollstreckungsma ß- nahmen kommen lä sst, ist nicht selten in besonders starker Versuchung, sich selbst an Geldern seiner Mandanten zu vergreifen, oder außerstande, gezahlte Vorschüsse zurückzuzahlen. Jedenfalls aber besteht die Gefahr, dass seine Gläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zug reifen, die für die Mandanten bestimmt sind (vgl. auch Schmidt - Räntsch in G a ier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 14 BRAO Rn. 39 m.w.N.). Für das Bestehen eines Ausnahm e- falls fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts S . vom 2. Mai 2006 ( Js ) wegen gemeinschaftlichen Betrugs in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde und das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H . (EV ) am 21. November 2007 gegen ihn insoweit einen Verweis und r- hängt hat. 17 - 12 - 4. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Widerruf nicht g e- gen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfa s- sungsgemäß (vgl. nur Senat sb eschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B ) 7/00, juris Rn. 13, vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW - RR 2006, 859, vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 9 und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6; BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 B NotO); die Tatbestandsvoraussetzungen für den Wide r- ruf liegen wie ausgeführt vor. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Seiters Fetze r Frey Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2011 - 1 AGH 75/10 - 18 19
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