BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 1 6 /1 1 vom 9. Januar 2012 in de m Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. D r. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwält e Dr. Wüllrich und Prof . Dr. Stüer am 9. Januar 2012 beschlossen: Auf Antrag de s Kläger s wird die B erufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land No rdrhein - West - falen vom 2 1. Januar 2011 zugelassen . Gründe: I. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es ist fragli ch, ob allein die im angefocht e- nen Urteil angeführten Umstände den erfolgten Widerruf der Zulassung rech t- fertigen. Inwieweit sich aus de m Inhalt des Schreiben s der Gerichtsvollzieherin R . vom 13. Dezember 2010 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29 . Dezember 2010) und den weiteren im Berufungszulassungsverfahren von der Beklagten mitgeteilten Vollstreckungsverfahren ableiten lässt, dass sich der Kläger bereits zum Zeitpunkt des ihm am 15. Juli 2010 zugestellten Bescheids der Beklagten vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befunden hat, wird der S e- nat gegebenenfalls im Berufungsverfahren zu prüfen haben . 1 - 3 - II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen v or ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten A n- trag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren ve r- treten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen En t- scheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO ). Tolksdorf König Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2011 - 1 AGH 75/10 - 2
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