BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 16/12 vom 23. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssache n, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini a m 23. Juni 2012 beschlossen: Die Berufung de r Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsi schen Anwaltsgerichtsh ofs vom 16. Januar 2012 wird zugelassen . Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und führt die Bezeichnung " Fachanwalt für Arbeitsrecht " . Mit Bescheid vom 14. Ap ril 2011 widerrief die beklagte Recht s- anwaltskammer die Gestattung der Führung der genannten Fachanwaltsb e- zeichnung , weil der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 seiner Fortbildung s- verpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Anwaltsgerichtshof hat den B e- sc hei d aufgehoben. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft e und auch im Übrigen zuläss ig e Antrag hat Erfolg. Er führt zur Zulassung der Beru fung. Im Berufungsver fahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO bereits dann erfüllt sein können , wenn der Fachanwalt nicht, wie § 15 Abs. 3 FAO es verlangt, unaufgefordert die Erfüllung der jährlich zu leistenden Fortbildungspfli cht nachweist, oder ob auf die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht als solche r abzustellen ist. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwG O ) . Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- fr ist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten s o- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün - 2 3 - 4 - de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung u n- zulässig. Kayser Lohmann Seiters Fre y Martini Vorinstanz : AGH Celle, Entscheidung vom 16.01.2012 - AGH 20/11 -
Full & Egal Universal Law Academy