BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 16/12 Verkündet am: 8. April 2013 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs de r Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 8. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Re chtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächs i- schen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Rechtsanwalt und führt die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht". Am 6. Dezember 2010 erteilte die beklagte Rechtsanwaltska m- mer dem Kläger eine Rüge wegen Verletzung der Fortbildu ngspflicht im Kale n- derjahr 2009. Mit Bescheid vom 14. April 2011 widerrief die Beklagte die G e- stattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung, weil der Kläger in den Ja h- ren 2009 und 2010 seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Gegen d iesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetr a- gen, im Jahr 2009 eine fünfstündige Fortbildung und im Jahr 2010 eine zeh n- stündige Fortbildung absolviert zu haben, und hat entsprechende Nachweise 1 2 - 3 - erbracht; für das Jahr 2011 hat er insgesamt 15 Zeitstunden an Fortbildung nachgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Beklagten aufg e- hoben, weil dem Kläger allenfalls ein einmaliger, teilweiser und erstmaliger Ve r- stoß gegen die Fortbildungspflicht im Jahr 2009 vorgeworfen werden könne, we lcher den Widerruf nicht rechtfertige. Dass der Kläger die erforderlichen Nachweise zunächst nicht beigebracht habe, sei kein Widerrufsgrund. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Die Beklagte meint, die Re chtmäßigkeit des Widerrufsbescheides sei nach der Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Kläger seiner Fortbildungspflicht nicht n achg e- kommen war, nachdem er trotz mehrfacher Aufforderungen keine Nachweise beigebracht habe. Jedenfalls liege kein Ermessensfehler vor. Bereits der Ve r- stoß gegen die Nachweispflicht aus § 15 Abs. 3 FAO rechtfertige den Widerruf. Die Beklagte beantragt , unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Niedersächsischen A n- waltsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. 3 4 5 6 - 4 - Wegen der weiteren Einze lheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der streitgegenständliche W i- derrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl äger in seinen Rechten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 130b Sa tz 2 VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Beklagten ist ergänzend folgendes auszuführen: 1. Entgegen der Ansicht der Berufung hatte der Anwaltsgerichtshof bei seiner Entscheidung die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweise üb er die in den Jahren 2009 und 2010 besuchten Fortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen. a) Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich nach dem materiellen Rech t, auf welchem der angefochtene Verwaltungsakt beruht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 10). Dieses legt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts fest, sondern bestimmt auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen. Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Ve r- 7 8 9 10 - 5 - waltungsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würd en, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt. Hier ist zu unte r- scheiden: Die Fortbildungspflicht des Fachanwalts (§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 Abs. 1 und 2 FAO) ist, wie sich aus § 15 Abs. 1 und 2 FAO hinreichend deutlich ergibt, in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob der Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden b e- sucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest , ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann sich der Rechtsanwalt in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsichtlich der tatbestandlichen Vorausse t- zungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Ab schlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zei t- punkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im gerichtlichen Verfahren an, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres. Bei der Ausübung des in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO vorgesehenen E rmessens kann die Anwaltskammer dagegen auch später eingetretene Umstände berücksichtigen, etwa dem A n- walt Gelegenheit geben, die versäumte Fortbildung im Folgejahr nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 9). b) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Erfüllung der For t- bildungspflicht nachgewiesen werden kann, ist dagegen eine Frage des Verfa h- rensrechts. Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die Fachanwaltsor d- nung bestimmen hierfür eine A usschlussfrist. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 FAO, nach welcher die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsa n- waltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist, ist insoweit unergiebig. Sie b e- gründet eine "Bringschuld" des Fachanwalts (Quaas in Gaier/ Wolf/Göcken, A n- waltliches Berufsrecht, § 15 FAO Rn. 18), sagt aber nicht, dass die Nachweise 11 - 6 - im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht nachgereicht werden kö n- nen. Dass die zuständige Rechtsanwaltskammer innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die sen rechtfertigenden Tatsachen über den Widerruf zu en t- scheiden hat (§ 25 Abs. 2 FAO), spricht entgegen der Ansicht der Berufung nicht gegen die Möglichkeit eines nachträglichen Nachweises der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung. Die Vorschrift des § 2 5 Abs. 2 FAO entbindet die Kammer nicht davon, die in Anbetracht der Umstände des jeweiligen Einzelfa l- les erforderlichen und zumutbaren Ermittlungen durchzuführen. Entscheidung s- reife nach § 25 Abs. 2 FAO tritt nämlich erst dann ein, wenn die Rechtsanwalt s- k ammer ihre Ermittlungen abgeschlossen und zudem die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 FAO zwingend notwendige Anhörung des Rechtsanwalts durchgeführt hat; selbst die Einräumung einer Frist zur Nachholung einer versäumten For t- bildung kann den Fristbeginn hinausschieb en (vgl. BGH, Urteil vom 26. Nove m- ber 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f . ). c) Nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht ist der gesamte Strei t- stoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu verwerten. Das Gericht entscheidet nach sein er freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens g e- wonnenen Überzeugung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat aus den vorgelegten Bescheinigungen die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger Fortbildungsveranstaltun gen im U m- fang von fünf Zeitstunden im Jahre 2009 und im Umfang von zehn Zeitstunden im Jahre 2010 besucht hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigungen und daraus folgend die Richtigkeit der entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils zi eht die Beklagte nicht in Zweifel. 2. Der Verstoß gegen die aus § 15 Abs. 3 FAO folgende Pflicht, die Erfü l- lung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert 12 13 - 7 - nachzuweisen, rechtfertigt für sich genommen nicht einen Widerruf nac h § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO. a) Ihrem Wortlaut nach stellt die Vorschrift des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO auf die unterlassene Fortbildung ab, nicht auf den unterbliebenen Nac h- weis. Nur hinsichtlich der Fortbildungspflichten verweist § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO auf die Berufsordnung (Fachanwaltsordnung). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die in § 15 Abs. 3 FAO gesondert geregelte Nachweispflicht nicht Teil der Fortbildungspflicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 FAO. Diese Be stimmung regelt die Anforderungen an Fortbildungsve r- anstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden. Voraussetzung dafür, dass sie als " Fortbildung " im Sinne von § 15 FAO anerkannt werden kö n- nen, ist unter anderem, dass der Nachweis der durchgän gigen Teilnahme e r- bracht wird. Bei diesem Nachweis handelt es sich nicht um den vom Anwalt zu erbringenden Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 15 Abs. 3 FAO, sondern um eine Anforderung an die Fortbildungsveranstaltung als solche. E ntspricht eine Fortbildungsveranstaltung den in § 15 Abs. 1 Satz 2 FAO beschriebenen Anforderungen, entbindet dies den Anwalt, der an ihr tei l- genommen hat, nicht von seiner Pflicht nach § 15 Abs. 3 FAO. Auch bei Fortbi l- dungen in der Form des § 15 Abs. 1 Sa tz 2 FAO ist also zwischen der Fortbi l- dung als solcher und ihrem Nachweis zu unterscheiden; gleiches gilt für alle anderen Fortbildungen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO möglich sind. Ergänzend gilt allerdings die Vorschrift des § 59b BRAO über die Sa t- zungskompetenz der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. § 191a BRAO). Nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. b BRAO kann die Berufsor d- nung (Fachanwaltsordnung) jedoch (nur) die Voraussetzungen für die Verle i- hung der Fachanwaltsbezeichnung sowie d as Verfahrung der Erteilung, der 14 15 - 8 - Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis regeln, nicht jedoch zusätzliche Widerrufsgründe. Ebenso wie die Erteilung von Erlaubnissen zum Führen von Fachanwaltsbezeichnungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - A nwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 234 ff . ) bedarf auch der Widerruf einer g e- setzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nicht j e- doch in der Fachanwaltsordnung außerhalb der durch § 43c Abs. 4 Satz 2 und § 59b BRAO gesetzten Grenzen. b) Entgegen der Ansicht der Berufung bleibt ein Verstoß gegen die Be i- bringungspflicht des § 15 Abs. 3 FAO nicht folgenlos, wenn auch an ihn allein ein Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht g e- knüpft werden kann. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 FAO bürdet dem Rechtsa n- walt die Feststellungslast hinsichtlich der Erfüllung der Fortbildungspflicht auf. Die Voraussetzungen eines Widerrufs sind erfüllt, wenn sich nicht zur Überze u- gung des Gerichts (oder der Kammer) feststellen lässt, d ass der Rechtsanwalt die vorgeschriebenen Fortbildungen absolviert hat. Weist der Rechtsanwalt die Erfüllung der Fortbildungspflicht erst im Klageverfahren nach, hat die Kammer zwar den Widerrufsbescheid zurückzunehmen; die Kosten des in der Haupts a- che erl edigten Rechtsstreits hätte jedoch der Rechtsanwalt zu tragen. So hätte auch im vorliegenden Fall verfahren werden können. Der Verstoß gegen die Nachweispflicht kann schließlich auch mit einer Rüge (§ 74 BRAO), gegeb e- ne n falls auch mit einer anwaltsgerichtl ichen Maßnahme (§§ 113 f. BRAO) g e- ahndet werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 G KG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeic h- 16 17 - 9 - (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn . 13). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 16.01.2012 - AGH 20/11 -
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