BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 16 /1 3 vom 5. Juli 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 5. Juli 201 3 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. Februar 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsa nwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das Bestehen er nstlicher Zwe i- fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Ver mögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlec h te finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nic ht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st ändige Senatsre cht sprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 53/12, juris Rn. 4, jeweils m . w . N . ). Ein Verm ö- gensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Inso lvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO a.F. ). Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beu r- te i lung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfa h- rens ; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederz u- lassungsverfahren vorbehalten (st ändige Senatsrechtsprechung, vgl. nur B e- schlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff . ; vo m 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7). 2 3 - 4 - 2. Zu d em danach maßgeblichen Zeitpunkt - Widerrufsbescheid der B e- klag ten vom 8. Februar 2012 - lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor; sie sind im Übrigen auch heute noch gegeben. a) Der Kläger war am 8 . Februar 2012 im Z entralen Schuldnerverzeic h- nis beim A G S . mit zwei Haftbefehlen (AG C . M vom 21. November 2011; AG C . M vom 28. Dezember 2011) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall kraft G e- setzes vermutet. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Von einer realistischen Perspektive zur Tilgung der bestehenden Schulden und der b e- rechtigten Erwartung einer absehbaren Wiederherstellung geordneter Verm ö- gensverhältnisse kann entgegen seiner Auffassung keine Rede sein. Dies b e- legt bereits der im angefochtenen Urteil zu Recht hervorgehobene Umstand, dass es in der Vergangenheit - wie im Übrigen auch in der Zeit nach dem Widerrufsbescheid - wegen zahlreicher auch kleinerer Verbindlichkeiten zur Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen ist. Hierauf geht der Kläger in seiner Zulassungsbegründun g, die lediglich Ausführungen zu den Forderungen des Finanzamts und vor allem des Rechtsanwaltsversorgungswerks enthält, mit keinem Wort ein. Abgesehen davon ist anzumerken, dass ungeachtet de s Umstand s , dass das Finanzamt gemäß seinem Schreiben vom 20. De zember 2 011 die Vollstreckung für ein ½ Jahr gegen monatliche Ratenzahlung ausgesetzt hat, unklar bleibt, wie pro Monat die in dem Schreiben mit 57.563,09 Außenstände in absehbarer Zeit begleichen will, selbst wenn man seinen Vortrag berücksichtigt, wonach in de r Forderung des Finanzamts auch steuerliche Rückstände seiner mit ihm zusammen veranla g- ten Ehefrau enthalten sind und das Finanzamt einen vom Kläger nicht näher bezeichneten und auch nicht belegten Teilverzicht in Aussicht gestellt ha t . Was 4 5 - 5 - die Forderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks anbetrifft, nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger i n seine m Sc hreiben an die Beklagte vom 11. Juli 2011, auf das er sowohl in der Klage vor dem Anwaltsgerichtshof als auch in der Zulassungsbeg ründung Bezug genommen hat, die Forderung in seiner dortigen Aufstellung der Verbindlichkeiten als im Wesentlich en berechtigt bewertet hat ( " i- " ) . Im Übrigen ist gegen den Kläger im Verfahren AG C . C wegen einer restlichen Darlehensforderung am 23. Februar 2012 ein Versäumnisurteil über 3.893 ä- gers wurde durch zweites Versäumnisurteil des AG C . vom 31. Mai 2012 verworfen. Gegen den Kläger ist im Verfahren LG B . O am 27. Februar 2012 wegen eines restlichen Darlehensbetrags ein Versäumnisu r- teil über 6.000 . hat am 14. März 2012 einen entsprechenden Pfändungs - und Überweisung s- beschluss erlassen. Ferner ist der Kläger nach der Auskunft des Z entralen Schuldnerverzeichnisses beim A G S . vom 16. April 2012 mit sechs Haftbefehlen, nach de n Ausk ü nft en vom 26 . Juli und 21. August 2012 mit 1 1 bzw. 1 0 Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat unter dem 26. Juli 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die diesen Vo r- gängen zugrundeliegenden Forderungen bzw. Klageverfahren reichen bis in di e Zeit vor dem Widerrufsbescheid zurück. Die in der Zulassungsbegründung au f- gestellte Behauptung , zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids hätte eine reali s- tische Tilgungsperspektive bestanden und sei eine Konsolidierung der Verm ö- gensverhältnisse absehbar gewe sen, erweist si ch angesichts dieses Ab lauf s als Wunschdenken des Klägers ohne ausreichenden Hintergrund. Vielmehr b e- 6 - 6 - stand zum maßge b lichen Zeitpunkt - wie im Übrigen auch danach - ein Verm ö- gensverfall des Klägers. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall grundsätzlich eine G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese R e- gelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nich t zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen We r- tung vor rangigen Interesse der Recht suchenden nur in seltenen Ausnahmefä l- len verneint werden (st ändige Senatsrechtsprechun g, vgl. nur Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Ju n i 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10). Hierfür trägt der Rec htsa n- walt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nach - haltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f . ; vom 22. Juni 2011, a aO und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Ob er da r- über hinaus bisher seinen anwaltlichen Beruf ohne Beanstandung ausgeübt hat bzw. ob der Vorwurf, er werde bereits wegen der unterlassenen Auskehrung 7 - 7 - von Fremdgeldern strafrechtlich verfolgt, berechtigt ist, was der Kläger in Abr e- de ste llt, kommt es deshalb nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 06.02.2013 - 1 AGH 4/12 - 8
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