BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 6 /1 4 vom 4. Juni 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K ayser , die Richter Prof. Dr. König und Seiters so wie d ie Rechtsanw ä lt e Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau am 4. Juni 2014 beschlossen: Auf Antrag de r Beklagten wird die Berufung gegen das der B e- kla g ten am 2 1 . Januar 201 4 an Verkündungs Statt zugestellte U r- teil des 2 . Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs z u- gelassen . Gründe: I. De r nach § 112 e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der von der Beklagten geltend gemac h- te Zulassungsgrund ernstliche r Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Ta t- sachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfGE 110, 77, 83; Senat, Beschluss vom 2. November 2013 - AnwZ (Brfg) 10/13, NJW - RR 2014, 439 Rn. 7, jeweils m . w . N . ). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Frage, ob der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO), bedarf einer Prüfung im Berufungsverfahren. 1 - 3 - II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlu s- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzurei - chen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss e i- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). We gen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmi t- telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Kayser König Seiters Stüer Kau Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 21.01.2014 - AGH 19/13 (II 11/15) - 2
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