BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 16 /1 4 Verkündet am: 9. Februar 2015 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Rechtsanwaltsc haft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 9 . Februar 2015 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeu er für Recht erkannt : Auf die Berufung der Beklagten werden das dem Prozessbevol l- mächtigten des Kläger s am 15. und der Beklagten am 21. Januar 2014 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs - AGH 19/1 3 ( II 11/15) - teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 Tatbestand : D er Kläg e r begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der 1951 geborene Kläger wurde im September 2002 in N . als Rechtsanwalt zugela ssen; er unterhielt seine Kanzlei zuletzt in W . . Mit Bescheid vom 2. Juli 2004 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der hiergegen gerichtete 1 2 - 3 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung h atte keinen Erfolg. Die gegen d as Urteil des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof s eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 30 . Januar 2006 (AnwZ ) zurüc k- gewiesen. In der Folgezeit war der Kläger als freier Mitarbeiter in der Kanzlei seines jetzigen Prozessbevollmächtigten tätig. Daneben übt er seit Juni 2012 eine selbstständige Tätigkeit mit einer Firma T . Kurierdienst aus. Mit Beschluss vom 22. Dezember 20 11 hat das Amtsgericht W. ( IN ) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Am 7. Mai 2013 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und die Wohlverhaltensphase auf sechs Jahre festgelegt. Mit Beschluss vom 1. Juli 2013 ist das Insolvenzverfahren - ohne an die Gläubiger zu verteilende Masse - aufgehoben worden. Am 27. Mai 2013 hat der Kläger die Wiederzulassung zur Rechtsanwal t- schaft beantragt. In dem von ihm ausgefüllten und dem Antrag beigefügten " Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Recht sanwaltschaft " hat d er Kläger die Frage zu Ziffer 6 " S ind gegen S ie strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8 BZRG) verhängt worden? " verneint. Mit Bescheid vom 22. August 2013 hat die Beklagte den Antrag wegen Unwürdigkeit des Klägers nach § 7 Nr. 5 BR AO abgelehnt. Hierbei hat die Beklagte zum einen darauf abgestellt, dass gegen den Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts W . vom 21. September 2012 wegen einer am 26. Mai 2010 abgegebenen falschen Versicherung an Eides Statt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden ist. Zum a n- deren hat sie dem Kläger angelastet, dass er wahrheitswidrig im Fragebogen diese Strafe verschwiegen habe. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag , festzustellen, dass seiner Zulassung der Versagungs grund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht entgegenstehe , und die Beklagte unter Auf hebung ihres B e- scheid s zu verpflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Mit dem Pr o- 3 - 4 - zessbevollmächtigten des Kläger s am 15. und der Beklagten am 21. Januar 2014 an Verkündungs St att zugestelltem Urteil hat der Anwaltsgerichtshof fes t- gestellt, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nicht allein wegen des Strafbefehls und der falschen Angabe im Zulassungsantrag versagt werden dürfe ; d er Kläger sei insoweit nicht unwür dig. Im Übrigen hat d er A n- waltsgerichtshof die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids verpflichtet, den Antrag des Klägers neu zu bescheiden und hierbei zu prüfen, inwiefern seine wirtschaftliche Situation oder seine selbständige Tätigkeit mit der Firma T . Kurierdienst einer Zulassung entgegenst eh e . Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und zur B e- gründung unter anderem darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Verga n- genheit noch in weiteren Fällen straf rechtlich verurteilt worden und auch de s- halb unwürdig sei. Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Zulassung des Klägers steht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Di e- se Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bewerber bei Abwägung seines Verha l- ten s und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Fü h- rung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht b eziehung s- we ise noch nicht tragbar erschein t . Auch schwerwiegende berufsunwürdige 4 5 - 5 - Verhaltensweisen können dabei nach einer mehr oder minder langen Zeit durch längeres Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verli e- ren, dass sie die Zulassung nicht mehr hinder n . Feste Fristen gibt es nicht . V ielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden U m- stände einzelfallbezogen zu gewichten und insoweit das Interesse des Antra g- stellers nach beruflicher und sozialer Eingliederung einerseits und das durch das Berufsrecht geschützte I nteresse der Öffentlichkeit, insbesondere d as der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstands andererseits abzuwägen. Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschrä n- kung der Berufswahlfreih eit ist bei der zu treffenden Entscheidung der Grun d- satz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 6; vom 10. Mai 2010 AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4 und vom 12. Juli 2010 AnwZ (B) 116/0 9, juris Rn. 7 f. ; Urteil vom 10. Oktober 2011 AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 und Beschluss vom 28. März 2013 AnwZ (Brfg) 40/12, B RAK - Mitt. 2013, 197 Rn. 6 ; siehe auch BVerfGE 63, 266, 28 7 f. ; 72, 51, 65 ). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitp unkt der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise bei Entscheidung nach mündlicher Verhandlung dieser Zeitpunkt ( vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88, Umdruck S. 4; vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK - Mitt. 1993, 42, 43 und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK - Mitt. 1996, 73, 74 ; allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen Senat, Beschluss vom 3. August 2012 - AnwZ (Brfg) 39/11, juris Rn. 6; BVerwG E 143, 38 Rn. 11 ). 2. Der Kläger ist in d er Vergangenheit in zahlreichen Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug weist zehn Verurte i- lungen auf. Der Senat hat die Strafak ten oder - soweit diese teilweise bereits vernichtet waren - Ablichtungen der strafgerich tlichen Entscheidungen beigez o- 6 - 6 - gen. Der Senat macht sich die Ergebnisse der Strafverfahren unter Berücksic h- tigung der Einlassung des Klägers aufgrund eigener Prüfung nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen: a) Das Kreisgericht O . verurteilte den Kläger nach vorang e- gangenem Strafbefehl vom 17. Dez ember 1991 am 19. März 1993 wegen Missbrauch s einer Berufs bezeichnung in zwei , teils fortgesetzten Fällen zu e i- ner Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen. Auf die Berufung der Staatsa n- waltschaft verhängte das Landgericht N . gegen den Kläger unter Ve r- werfung seiner Berufung durch - nach Rücknahme der zunächst eingelegten Revision - rechtskräftiges Urteil vo m 7. September 1994 wegen Missbrauch s einer Berufsbezeichnung in 35 Fä llen eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Kläger sich in Kenntnis des Umstands, dass er mangels Zulassung die Berufsbezeichnung Rechtsa n- walt nicht führen durfte, in der Zeit vom 19. April 1991 bis z um 15. März 1993 bei mindestens 35 verschiedenen, näher festgestellten Gelegenheiten gege n- über Privatpersonen, Versicherungen, Behörden und Gerichten unberechtigt als Rechtsanwalt aus ge geben und ist als solcher für seine Mandanten tätig gewo r- den . Hierbei v erwendete er im Schriftverkehr Kanzleipapier mit dem Briefkopf " Rechtsanwalt R . M . " . In mehreren dieser Fälle ließ sich der Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe von G erichten als Rechtsanwalt seinen Manda n- ten beiordnen und nahm auch die entsprec henden Gebühren entgegen. Im Ü b- rigen berechnete er Honorare nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung und erwirkte auch entsprechende Kostenfestsetzungen bei Gericht. Noch in seiner Anhörung vor dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen des Landes B . im Verfahren auf Zulassung zur Rech tsanwaltschaft am 1. De - zember 199 2 erklärte der Kläger: " Ich bin zu keiner Zeit als Rechtsanwalt tätig geworden. In dieser Eigenschaft habe ich auch nicht firmiert. Erst recht habe ich 7 - 7 - nicht für mich als Rechtsa nwalt geworben. Honorare nach der Bundesrecht s- anwaltsgebührenordnung habe ich nicht entgegengenommen. " Der Senat macht sich diese Feststellungen genauso wie bereits im d a- maligen Zulassungsverfahren des Klägers ( Senat, Beschluss vom 11. Dezem - ber 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK - Mitt. 1996, 73, 74) zu eigen. Im anhängigen Verfahren hat der Kläger die den Verurteilungen zugrunde liegenden Tatsachen auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat hat in diese m Beschluss das unberec h- tigte Auftreten und Handeln als Rech tsanwalt und den besonders groben Ve r- stoß gegen die Wahrheitspflicht im Zulassungsverfahren, die jeweils schon für sich zur Feststellung der Unwürdigkeit führen können, insbesondere in ihrem Zusammenwirken als ausreichend angesehen, de m Kläger die Zulassun g als Rechtsanwalt nach § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen . Soweit der Kläger darauf ve r- weist, dass ihm damals zunächst zu Unrecht die Zulassung aufgrund eines fe h- lerhaft auf seine (schlechten) Vermögensverhältnisse gestützten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer B . verwehrt worden sei (siehe hierzu auch Senats beschluss vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94, BRAK - Mitt. 1994, 236 ) und er damals im Hinblick auf die erwartete Zulassung auch schon erhe b- liche wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe , hat der Senat dies - wie schon die Strafgerichte und der Berufsgerichtshof - bei seiner Bewertung b e- rücksicht igt. I m Ergebnis ist dem aber keine rechtfertigende oder ent schuld i- gende Bedeutung beizu messen, zumal der Kläger bereits vor Kenntnis des Gutachten s a ls Rechtsanwalt aufgetreten ist und er dieses Verhalten auch noch nach Zustellung des Strafbefehls des Kreisgerichts O . sowie nach der wahrheitswidrigen Erklärung vor dem Berufsgerichtshof fortgesetzt hat. Dass - wo rauf der Kläger verweist - er 2 0 02 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wo r- den ist , mithin sein vormaliges Verhalten bereits damals der Zulas sung nicht mehr entgegen gestanden ha t , führt entgegen seiner Auffassung nicht dazu, 8 - 8 - dass jetzt eine Verwertung nicht mehr zulässig ist . Straftaten , di e für sich allein gesehen aus Zeitgründen bei nachfolgendem Wohlverhalten un geeignet sind, die Versagung der Zulassung zu rechtfertigen, müssen, wenn sich ein Antra g- steller erneut straffällig gemacht hat , im Rahmen der Gesamtwürdigung seiner Person berücks ichtigt werden . b) Durch Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - T . vom 13. März 1998 ist der Kläger wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden. Insoweit wurde dem Kläger zur Last gelegt, am Abend des 25. Februar 1996 in B . gegenüber Beamten des Polizeia b- schnitts 61 wahrheitswidrig behauptet zu haben, Beamte des Polizeiabschnitts 62 hätten ihn zuvor aus der Tür geworfen, geschlagen und getreten. Nach den Feststellungen des Strafrichters erfolgte das Tatgeschehen unter dem Eindruck erheblicher persönlicher Probleme und einer Alkoholisierung von 2,56 Promille. Da der Kläger nach Ausnüchterung das gegen die Beamte n zunächst von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht mehr gefördert hat, h at der Stra f- richter auf eine " am untersten Rand des Strafrahmens festzusetzende Geld - strafe " er kannt. Diesem lange zurückliegenden Vor fall misst der Senat für die berufsrechtliche Beurteilung im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO keine entsche i- dende Bedeutung zu . c) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T . vom 17. Juni 1998 ist gegen den Kläger wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden. De m Kläger wurde zur Last gelegt, am 20. März 1998 nach Alkohol genu ss und Streitigkeite n seine in Scheidung lebende Ehefrau missha n- delt zu haben. Diesem Vorgang misst der Senat für die jetzt zu treffende beruf s- rechtliche Entscheidung keine Bedeutung bei . 9 10 - 9 - d) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T . vom 14. November 1998 ist geg en den Kläger wegen Betrugs in zwei Fällen eine Gesamtg eldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt worden. Dem Kläger wurde zum einen zur Last gelegt, am 20. September 1996 Gewerberäume in B . angemietet und kurz darauf bezogen zu haben, obwohl er von vorn eherein nicht vorgehabt hatte, die monatliche Miete von 3.996,29 DM zu bezahlen, sodass dem Vermieter bis A u- gust 1997 ein Schaden von 49.213,58 DM entstand. Zum anderen wurde dem Kläger vorgeworfen, am 25. September 1996 eine Firma mit der Überprüfung sein er Computeranlage in den Mieträumen beauftragt zu haben, obwohl er auch insoweit von vorneherein nicht die Absicht hatte, die anfallenden Kosten von 794,94 DM zu bezahlen. Der Senat legt den Inhalt dieses Strafbefehls seiner Entscheidung z u- grunde. Rec htskräftige Strafbefehle sind für die richterliche Überzeugungsbi l- dung in berufsrechtlichen Verfahren wesentlich ( " gewichtiges Indiz " , so au s- drücklich Senat, Urteil vom 12. April 1999 - AnwSt (R) 11/98, BGHSt 45, 46, 49; siehe auch Feuerich in Feuerich/Wey land, BRAO, 8. Aufl., § 118 Rn. 45 und Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 118 Rn. 23). Im anhängigen Verfahren hat der Kläger die Vorwürfe auch nicht in Abrede gestellt. e) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T . vom 15. März 1999 ist gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Zulassens zum Fahren ohne Fahre r- laubnis in zwei Fällen am 30. Juni 1998 , davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen (als Beifahrer) vom Unfallort , eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden . Diesem lange zurückliegenden verkehrsrechtl i- chen Vor fall misst der Senat für die jetzt zu treffende berufsrechtliche Entsche i- dung keine Bedeutung bei. 11 12 13 - 10 - f ) Mit Strafbefehl des Amtsg erichts G . vom 3. Januar 200 1 ist gegen den Kläger wegen fahrläs sigen Fahrens ohne Haftpflichtv ersicherungsschutz eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen verhängt worden. Diesem verkehrsrechtl i- chen Vorgang misst der Senat für die jetzt zu treffende berufsrechtliche En t- scheidung keine Bedeutung bei. g ) D as Amtsgericht - Strafrichterin - O . verurteilte den Kläger am 9. September 2003 wegen Beitragsvorenthaltung in 39 Fällen zu einer G e- samtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. Auf die Berufung des Klägers verhängte das Landgericht N . am 6. April 20 04 - unter Freispruch im Übrigen - gegen den Kläger wegen Beitragsvorenthaltung in 21 Fällen eine Gesamtgel d- strafe von 60 Tagessätzen. Dem Kläger wurde insoweit folgendes zur Last g e- legt: Im Februar 1995 mietete der Kläger Büroräume in O . und stellte eine Büroangestellte fest an. Diese erledigte für ihn fortan die Buchführung ve r- schiedener vo n de m Kläger betreuter Firmen, für die er als Berater in betriebl i- chen Dingen tätig war. Der Kläger vereinbarte mit der Mitarbeiterin in einem schriftliche n Arbeitsvertrag ein monatliches Bruttogehalt von 2.000 DM. De m- entsprechend wurde die Mitarbeiterin bei der B . Ersatzkasse angemeldet. Die entsprechenden Beitragsnachweise unterschrieb der Kläger und leitete sie der Kasse zu. Obwohl der Kläger leis tungsfähig war und um seine Verpflichtung zur monatlichen Abführung der Arbeitnehmerbeiträge wusste, führte er im Zei t- raum F ebruar 1995 bis Dezember 1996 die entsprechenden Beiträge nicht oder - teilweise - nur verspätet ab. Der Senat macht sich diese Feststellungen zu eigen. Im anhängigen Ve r- fahren hat der Kläger die Vorwürfe auch nicht in Abrede gestellt. 14 15 16 - 11 - h ) D as Amtsgericht - Strafrichter - W . verurteilte d en Kläger am 29. Mai 2006 wegen Missbrauch s einer Berufsbezeichnung in 16 Fälle n zu e i- ner Gesamtf reiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung. Das Landgericht B . verwarf am 14. September 2006 die dagegen eingelegte Ber u- fung des Klägers und verhängte auf die Strafmaßberufung der Staatsanwal t- schaft gegen ihn eine Gesam tf reiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung. Diese Entscheidung ist seit dem 29. Dezember 2006 rechtskräftig, nach dem das Oberlandesgericht B . die Revis ion des Klägers nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen hat. Dem Kläger wurde insoweit folgendes zur Last gelegt: Durch Bescheid vom 5. April 2005 , dem Kläger am 8 . April 2005 zugestellt, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ( Nichtunterha l- tung der vorges chriebenen Berufshaftpflichtversicherung ) und ordnete den S o- fortvollzug an (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Dessen ungeachtet verfasste und versandte der Kläger in der Folgezeit in mindestens 16 Fällen diverse Schre i- ben unter seinem Rechtsanwaltsbriefkopf, die e r jeweils mit der Berufsbezeic h- nung " Rechtsanwalt " und seinem Namen unterschrieb. Hierbei war er sich b e- wusst, dass er nicht befugt war, die Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " zu fü h- ren. Am 19. Mai 2005 äußerte er anlässlich eines Telefonats mit der zuständ i- gen Sachbearbeiterin der Beklagten, dass er trotz Widerrufs seiner Zulassung weiter auftreten werde und es ihm egal sei, ob er sich dadurch strafbar mache. Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 nahm die Beklagte den Widerrufsbescheid z u- rück, nachdem die G . Versicherung mitgeteilt hatte, dass der Kläger wieder versichert sei. 17 - 12 - Der Senat macht sich diese Feststellungen zu eigen. Im anhängigen Ve r- fahren hat der Kläger die diese r Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen auch nicht in Abrede gestellt. Ein un berechtigtes Auftreten als Rechtsanwalt ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung eine g ewichtige Pfl ichtverletzung (vgl. Beschlü ss e vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 16/77, EGE XIV S. 63 ff. ; vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88, Umdruck S. 10 ; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B ) 34/95, BRAK - Mitt. 1996, 73, 74 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9 ). Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger bereits einschl ä- gig vorbestraft gewesen ist und der Senat ihm in seinem Beschluss vom 11. Dezember 1995 (aaO) ver deutlich t hat, dass ein solches Verhalten auch berufsrechtlich erhebliche Auswirkungen ha t. i ) D as Amtsgericht - Strafrichter - W . hat mit Urteil vom 29. April 2008 den Kläger wegen Betrugs zu eine r Geldstrafe von 80 Tagessätzen ver u r- teilt . Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, nachdem das Landgericht B . die ( vom Kläger nicht näher begründete) Berufung am 3. Juli 2008 nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen hat. Nach den Feststellungen des A mtsgericht s schlos s der Kläger a m 12. August 2005 unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit mit der Firma A . GmbH aus K . einen Vertrag, nach dem die Firma ihn in ihrem Such - und Benennungsservice als Einzelanwalt für Soz ialrecht, Steuerrecht und IT - Recht aufnehmen sollte . Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger , eine Jahresg e- des Vertrages hielt es der Kläger für möglich und nahm billigend in Ka uf, die Jahresgebühr für das erste Vertragsjahr nicht entrichten zu können, da seine finanzielle Situation zur Tatzeit nur sporadische Zahlungen erlaubte. Am 24. Juni 2003 hatte der Kläger bereits die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, in den Jah ren 2003 bis 2007 liefen gegen ihn insgesamt 15 Vollstr e- 18 19 - 13 - ckungsverfahren beim Amtsgericht W . , in den Monaten Juni bis August 2005 kam es in insgesamt sechs Fällen zu Rücklastschriften mangels Deckung auf seinem Konto bei der Volksbank G . , am 16. August 2006 musste er erneut die eidesstattliche Versicherung abgeben. Der Senat macht sich diese Feststellungen - nach Prüfung des Inhalts der beigezogenen Akte - zu eigen. Ergänzend ist aus Sicht des Senats zu der damaligen desolat en Vermögenslage des Klägers anzumerken, dass die B e- klagte mit Bescheid vom 12. Juli 2004 die Zulassung des Klägers zur Anwal t- schaft wegen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat und sowohl der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof am 20. Dezember 2004 als auch der Senat selbst in seinem Beschluss vom 30. Januar 2006 (AnwZ ) festgestellt haben, dass sich der Kläger in Vermögensverfall bef indet . Vor diesem Hintergrund teilt der Senat auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Einlassung des Klägers im Strafverfahren, er habe die Rechnung zwar bisher nicht bezahlt, sei aber zahlungsfähig und - willig gewesen, unzutreffend ist. Im anhängigen Verfahren hat der Kläger den Vorwurf des Betrugs auch nicht mehr in Abrede gestellt. j ) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts W . vom 21. September 2012 ist gegen den Kläger wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Vers i- cherung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden. Insoweit wurde dem Kläger zur Last gelegt, am 26. Mai 2010 bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren DR im Vermögensverzeichnis unter Ziffer 14 lediglich sein Konto bei der N . GmbH, nicht dagegen drei weitere Konten bei der I . AG, der F . Sparkasse und der F . Bank angegeben beziehungsweise ein Depot bei der U . Bank 20 21 - 14 - AG weder unter Ziffer 14 noch unter Ziffer 17 des Vermögensverzeichnisses erwähnt zu haben. Eine falsche eidesstattliche Versich erung stellt nach der Senatsrech t- sprechung (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84, BRAK - Mitt. 1985, 107; vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87, BRAK - Mitt. 1988, 146 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK - Mitt. 1993, 42, 43) r e- gelm äßig eine erhebliche , berufsrechtlich relevante Pflichtverletzung dar. Alle r- dings ist der Anwaltsgerichtshof insoweit im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers - auch wenn diese nicht geeignet ist , die Vorwürfe vollständig auszuräumen - dieser Vorgang für sich gesehen nicht ausreichen würde, dem Kläger die Wiederz u- lassung zu versagen. Bezüglich der Bankverbindung zur I . AG hat der Kläger angeg e- ben, dass dieses Konto, auf dem sich n ur ein geringes Guthaben befunden h a- be, gepfändet und in der Abwicklung gewesen sei , weshalb er schon geraume Zeit vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein anderes Geschäftskonto - nämlich das bei der N . - eingerichtet habe. Dies hab e er dem G e- richtsvollzieher, der nach seinen Angaben das Vermögensverzeichnis ausgefüllt habe, mitgeteilt, der daraufhin mit dem Bemerken, das Konto müsse nicht a n- gegeben werden, nur das Konto bei der N . eingetragen habe. Diese Einlassung - d eren Richtigkeit unterstellt - entlastet den Kläger im Ergebnis a l- lerdings nicht. Denn im V ermögensverzeichnis wird unter Ziffer 23 ausdrücklich danach gefragt, welche der unter Ziffer 12 - 22 aufgeführten Ansprüche oder Rechte gepfändet sind, was nichts and eres bedeutet, als dass auch gepfändete Konten anzugeben sind (vgl. auch BT - Drucks. 16/10069 S. 25 zu § 802c Abs. 2 ZPO) . Von der Notwendigkeit der Angabe gepfändeter Konten konnte der G e- 22 23 - 15 - richtsvollzieher den Kläger nicht freistellen, was diesem als Jurist auch klar g e- wesen sein muss. Der Kläger hätte deshalb auf der Aufnahme dieses Kontos in das Vermögensverzeichnis bestehen müssen, wobei es ihm freigestanden hä t- te, ergänzende Erläuterungen hierzu zu machen. Soweit der Kläger bezüglich des Kontos bei der F . Sparkasse angegeben hat, hierbei handele es sich um ein Sparkonto des H . Sparvereins, das er zusammen mit dem Vereinsvorsitzenden Z . eröffnet habe, ist dem entgegen zu halten, dass ausweislich der von der Staatsanwaltsc haft eingeholten Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Kontoinhaber nicht der Ve r- e in, sondern der Kläger und Herr Z . fungiert haben. Der Kläger hätte de s- h alb dieses Konto angeben müssen, wobei es ihm wiederum freigestanden hä t- te, diese Angabe mit einem Hinweis auf den Sparverein zu verbinden. Soweit sich der Kläger bezüglich des Kontos bei der F . Bank dahin eingelassen hat, es habe sich dabei um ein Darlehensk onto für den Erwerb eines PKW geha n- delt, spricht allerdings viel dafür, dass dieses Konto nicht anzugeben war. Zwar sind nach Ziffer 14 des Vermögensverzeichnisses ausdrücklich auch Konten " ohne derzeitiges Guthaben " a ufzuführen . Dies hängt aber mit der Zulässigkeit einer künftige Aktivsalden erfassenden Kontenpfän dung zusammen, weshalb auch aktuell debitorische Konten anzugeben sind (vgl. BT - Drucks. 16/10069 aaO). Hierunter fällt aber ein Konto, da s nur der Rückführung eines Anscha f- fungs kredits dient, nicht. Im Übrigen verbleibt a ber die fehlende Angabe des Depot s bei der U . Bank AG ; diesen Vorwurf hat der Kl ä- ger auch nicht in Abrede gestellt . Dass sich der Kläger bewusst war, nicht ko r- rekt gehandelt zu haben, zeigt letztlich auch der Umstand, dass er gegen den Strafbefehl keinen E inspruch eingelegt hat. - 16 - 3. I n seinem Antrag auf Zulassung hat der Kläger die Frage nach strafg e- richtlichen Verurteilungen (§§ 4 bis 8 BZRG) verneint. D ieser grobe Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zulassungsverfahren stellt nach der Senatsrech t- spr echung eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar (vgl. nur Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK - Mitt. 1996, 73, 74; vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 62/96, BRAK - Mitt. 1997, 171 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9; siehe zur en tsprechenden Wertung im Notarrecht auch BGH, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 13/11, NJW - RR 2012, 632 Rn. 8 ff. ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. Juni 1996 - AnwZ (B) 54/95, BRAK - Mitt. 1996, 258 zur Täuschung über eine frühere MfS - Tätigkeit ) . Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten dahin eingelassen, er sei irrtümlich davon ausgega n- gen, er müsse den Strafbefehl des Amtsgerichts W . vom 21. September 2012 wegen § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht angeben, " weil es sich nicht um eine in Führungs zeugnis sen zu berücksichtigende Vorstrafe im Sinne dieser Vo r- schrift gehandelt hatte " . Dies haben die Beklagte und der Anwaltsgerichtshof zu Recht als nicht nachvollziehbar gewertet , da im Fragebogen zu Ziffer 6 au s- drücklich vorab auf folgendes hingewiesen wird : " Die Rechtsanwaltskammer hat nach § 36 Abs. 1 und 2 BRAO ein Recht auf uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gem. § 51 BZRG zu § 7 Nr. 1 bis 5 BRAO. I m BZR getilgte Verurteilungen müssen nicht mehr angegeben werden. " Dies musste de r Kläger - zumal als Jurist - zwingend so verstehen, dass nicht nur die in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftaten anzugeben waren. Im Übrigen sind Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG auch nur dann nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen, " wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist " . Letzteres ist hier aber der Fall. Der Kläger hätte insoweit alle - im Register noch nicht getilgten - Strafen ang e- ben müssen. D avon hat er - insoweit teilt der Senat die Auffassung der Bekla g- ten - vorsätzlich zur Täuschung im Zulassungsverfahren abgesehen . Erschw e- 24 - 17 - rend kommt hierbei hinzu, dass der Kläger bereits in dem früheren Zulassung s- verfahren (siehe 2a) falsche Angaben gemacht und ihm der Senat bereits d a- mals vorgehal ten hat, dass ein solches Verhalten bereits für sich die Eignung eines Antragstellers ernstlich in Frage stell t . Ungeachtet dessen hat er wi e der unwahre Angaben gemacht . 4. Unter Würdigung aller Umstände kann nach Auffassung des Senats noch keine Rede davon sein, dass der Kläger zur Z eit würdig ist, als Rechtsa n- walt zugelassen zu werden. Er hat sich in einer Vielzahl von Fällen strafbar g e- macht, wobei er mehrfach auch wegen Taten verurteilt worden ist, die unmitte l- bar die Belange der Rechtspflege betre ffen. Der Senat vermag insoweit auch die Auffassung des Klägers nicht zu teilen, dass Verurteilungen zu Geldstrafe n unterhalb der Gre nze des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG aus Verhältnismäßigkeit s- gründen im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO keine Rolle spielen können . Ab ges e- hen davon, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht nur zu Geld - , sondern auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, sind im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls Verurteilungen zu Geldstr a- fen sehr wohl von Bedeutu ng für die Frage, ob ein Rechtsanwalt unwürdig ist, zumal wenn sie - wie hier - gehäuft aufgetreten sind (vgl. auch Senatsbeschlü s- se vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88, Umdruck S. 9, 11 m . w . N . und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9 ) . Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesetzgeber den mit Zulassungsfragen befassten Justizb e- hörden und Gerichten ein unbeschränktes Auskunftsrecht aus dem Bunde s- zentralregister eingeräumt und dieses gerade nicht auf das Führungszeugnis beschränkt hat (§ 41 Abs. 2 Nr. 1, 11 BZRG). Der Senat vermag dem Kläger auch insoweit nicht zu folgen, als dieser die in den 90er Jahren begangenen 25 - 18 - Straftaten im Wesentlichen der Anfang der 90er Jahre zunächst rechtswidrig ver wehr ten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer B . anlastet . Genauso wenig wie dieser Fehler aber das unbefugte Au f- treten des Klägers als Rechtsanwalt in den Jahren 1991 bis 1993 rechtfertigen oder entschuldigen kann (siehe Senat aaO), ist dieser Umstand geeig net, die vom Kläger in der Folgezeit begangenen weiteren Straftaten in einem für ihn durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Auch wenn die von dem Kläger begangenen Taten teilweise schon länger zurückliegen, kann nicht u n- berücksichtigt bleiben, dass der Kläger über mehr als zwei Jahrzehnte in r e- gelmäßigen Abständen Straftaten begangen hat. Eine ausreichend lange Phase des Wohlverhaltens lässt sich nicht feststellen . Hierbei machen die falschen Angaben des Klägers im Zusammenhang mit seinem aktuel len Zulassungsa n- trag deutlich, dass der Kläger aus den Erfahrungen der Vergangenheit nicht ausreichend gelernt hat und ihm - jedenfalls zur Zeit - die von einem Rechtsa n- walt zu erwartende Einstellung zur Wahrheitspflicht fehlt. Die seit d ies em letzten Fehl verhalten verstrichene (kurze) Zeit spanne reicht nicht aus, um dem Intere s- se des Klägers an einer (Wieder - ) Eingliederung in den Anwaltsberuf Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des An waltsstand s und einer funktionierenden Rechtspflege zu geben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung de s fortgeschrittenen Alters des Klägers und seines Vortrags, er habe sein L e- ben inzwischen geordnet , was seine mehrjährige Tätigkeit a ls Assessor in der - 19 - Kanzlei s eines Prozessbevollmächtigten und der Abschluss des Insolvenzve r- fahren s mit Ankündigung der Restschuldbefreiung zeig t e n . Limperg König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 21.01.2014 - AGH 19/13 (II 11/15) -
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