ECLI:DE:BGH:2016:080616BANWZ.BRFG.16.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 6 /1 6 vom 8. Juni 2016 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Anfechtung eines Beschlusses der Kammerversammlung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 8. Juni 2016 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 1. März 2016 an Verkündung s statt zugestellte Ur teil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz wird abg e- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf bis 22 .0 00 e- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist Mitglied der B eklagten und begehrt, einen Beschluss der Kammerversammlung über die Änderung der Sterbegeldrichtlinien für nichtig zu erklären . 1 - 3 - Die seit 1966 existierenden " Ri chtlinien der Sterbegeldumlage " der B e- klagten - zuletzt in der Fassung der Änderungen vom 23 . April 2005 - sahen vor, dass im Fall des Todes eines Kammermitglieds an dessen Hinterbliebene ein Sterbegeld gezahlt wird, das als Teil des Kammerbeitrags im Wege des U m lageverfahrens aufgebracht w e rd en sollte . Die Höhe der Umlage war mit 26 für jeden Sterbefall bestimmt. Für Kammermitglieder, die wegen Alters oder Gebrechlichkeit aus der Kammer ausschieden, bestand die Möglichkeit, durch Erklärung binnen eines Monats nach Widerruf der Zulassung auf freiwilliger Basis weiter an der Sterbegeldregelung teilzunehmen. Gleiches galt bei einem Wechsel der Zulassung nach mehr als 20jähriger Kammerzug e- hörigkeit. Am 6. Mai 2015 beschloss die Kammerversa mmlung der Beklagten , an der der Kläger teilnahm, auf Vorschlag des Vorstands zu T OP 10 der Tage s- ordnung mit 51 Ja - Stimmen bei 6 Enthaltungen und 23 Nein - Stimmen Änd e- rung en der Sterbegeldrichtlinien. Unter anderem sollte d as St erbegeld nunmehr t- punkt an der Umlage teilnehmenden Personen aufgebracht werden. Die se Ä n- derung führt e - legt man die derzeitige Mitgliederzahl der Beklagten zugrunde - einerseits zu e iner Reduzierung der Höhe des Sterbegelds, andererseits zu e i- ner Reduzierung der mit de r Umlage verbundenen finanziellen Belastung der Mitglieder. Begründet worden war die Änderung in der Beschlussvorlage des Vorstands im Wesentlichen damit, dass die Umlag e 1966 geschaffen worden sei, um für das verstorbene Mitglied eine angemessene Beerdigung zu ermögl i- chen und die kurzfristig damit auftretenden Kosten zu decken, angesichts der gestiegenen Mitgliederzahlen heute aber eine Summe erreicht werde, die über den beabsichtigten Zweck hinausgehe und auch zu den vom Einzelnen gezah l- ten Umlagen in keinem Verhältnis mehr stehe, andererseits durch die Umlage 2 3 - 4 - und die Zahl der zu erwartenden Sterbefälle eine nicht geringfügige Belastung der Mitglieder zu erwarten sei, di e durch die Änderung in vertretbaren G renzen gehalten werden könne. Die g egen diesen Beschluss gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. D ie vom Kläger geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund er nstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat s- beschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6 /16, juris Rn. 3, jeweils mwN). Grundsatzb edeu tung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine en tscheidungserhebliche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des R echts berührt ( vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24 mwN). 4 5 6 7 - 5 - Der Kläger ist insoweit der Meinung, die Rechtssache habe grundsätzl i- che Bedeutung im Hinblick auf die Fragen, ob die freiwillig an der Sterbegeldkasse teilnehmenden ehemaligen Kammermitglieder - ungeachtet dessen, dass sie keine Möglichkeit hä t- ten, an der Kammerversammlung teilzunehmen , und ihnen kein Stim m- recht in Bezug auf Änderungen der Sterbegeldrichtlinien zustehe - vorher darüber hätten informiert werden müssen, dass in der Kammerversam m- lung als Tagesordnungspunkt eine Änderung der Richtlinien vorgesehen sei, ob in den angefochtenen Beschluss eine Übergangszeit von wenigstens 5 Jahren hätte aufgenommen werden müssen. Da beide Fragen zu be jahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des U rteils des Anwaltsgerichtshofs. 2. Dem folgt der Senat nicht. Nach § 112 f Abs. 1 BRAO können B e- schlüsse der Kammerversammlung nur dann für ungültig oder nichtig erklärt werden, wen n sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht ver einbar sind. a) Dadurch, dass die ehemaligen Mitglieder der Beklagten, die freiwillig an der Sterbegeldrege lung weiter teil genommen haben , über die vom Vorstand vorgeschlagene und auf die Tagesordnu ng der Kammerversammlung vom 5. Mai 2015 gesetzte Änderung der Sterbegeldrichtlinien nicht vorher informiert worden sind, ist der Kläger nicht in eigenen Rechten ver letzt worden. Hierauf 8 9 10 11 12 13 - 6 - kann er seine Klage deshalb nicht stützen (§ 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO) . Abg e- sehen davon haben, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, ausschließlich die aktiven Kammermitglieder das Recht, an der Kammerversammlung teilz u- nehmen und dort ihr Stimmrecht - hier über Änderungen der Sterbegeldrichtl i- nien (§ 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO) - auszuüben. Vor diesem Hintergrund bestand keine Pflicht der Beklagten zur Information von Nichtkammermitgliedern . Im Übrigen ist eine Auswirkung der unterlasse nen Information auf den in der Kammerversammlung gefasst en Beschluss nicht ersichtlich. b) Übergangsregelungen können bei der Umgestaltung beziehungsweise Verkürzung bestehender Rechtspositionen nach Maßgabe des Verhältnism ä- ßigkeitsgebots in Betracht kommen. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips können je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis des Normgebers insoweit Schranken setzen. Ob und in we lchem Umfang Übergangsregelungen notwendig sind, ist dabei einer Abwägung zwischen dem mit der Neuregelung verfolgten Zweck einerseits und der damit verbundenen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen andererseits zu entnehmen , wobei dem Norm geber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung steht (vgl. zu gesetzlichen Übergangsregelungen nur BVerfG E 43, 242, 286 ff . ; 76, 256, 359 f . ). Ob unter Zugrundelegung dieses Maßstabs in den angefochtenen B e- schluss die vom Kläger als notwendig ange sehene Übergangsregelung hätte aufgenommen werden müssen, ist eine Frage des streitgegenständlichen Ei n- zelfall s und hat keine Grundsatzbedeutung. Soweit der Anwaltsgerichtshof eine Übergangsregelung als entbehrlich angesehen hat, bestehen dagegen keine ern stlichen Zweifel. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in Ziffer 4 der 14 15 - 7 - bisherigen Fassungen der Sterbegeldrichtlinien ausdrücklich festgelegt worden ist, dass auf das Sterbegeld kein Rechtsanspruch besteht. Diese Regelung ist erst mit dem vom Kläg er angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2015 gestrichen worden . Nach Ziffer 4 besteht nunmehr ein Rechtsanspruch i n dem Umfang, wie die Umlagen bei der Kammer eingehen . Auch war bisher die Höhe des Sterbegeldes von einer Variable - dem jeweiligen Mitgliederb estand - abhängig, sodass ein Vertrauen auf eine bestimmte Auszahlungss umme im Fall des sp ä- teren Todes sowieso nicht begründet werden konnte. Das Sterbegeld dient im Übrigen nicht der zukünftigen allgemeinen Versorgung der Hinterbliebenen e i- nes Rechtsanwal ts - diese Funktion hat die sog. Hinterbliebenenrente für Ang e- hörige von Rechtsanwälten , wie sie etwa in Rheinland - Pfalz in § 7 Abs. 1 Nr. 3 RAVG geregelt ist - , sondern zur Deckung der Unkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tod einer Person a nfallen, insbesondere der Deckung der Beerdigungskosten ( " Hilfe bei den unmittelbaren Bedrängnissen im Zusam - menhang mit einem Todesfall " ; BVerfG, NJW 1990, 2122 zur damaligen Fa s- sung der Richtlinien der Beklagten) . Dass d as Sterbegeld jetzt anders als früher hierfür nicht mehr ausreicht, macht der Kläger zu Recht selbst nicht geltend . Berücksichtigt man des Weiteren, dass selbst Mitglieder der Beklagten, die seit Einführung de s Sterbegeld es im Jahr 1966 an der Umlage teilg enommen h a- ben, bis zur Änderung lediglich gezahlt haben, ist die Festlegung eines Sterbegeldes auch ohne Übergangsfrist nicht zu beansta n- den . - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG . Kayser Lohmann Seiters Kau Wolf Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2016 - 1 AGH 5/15 - 16
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