ECLI:DE:BGH:2017:300517BANWZ.BRFG.16.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 1 6 /1 7 vom 30 . Mai 201 7 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Prä sidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay sowie die Recht s- anwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 30 . Mai 201 7 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2 . Senats des Hessisc hen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Dezember 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten de s Zulassungsverfahrens . Gründe: I. Der Kläger ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mi t B e- scheid vom 22. Juni 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewi e- sen. Der Kläger beantragt nu nmehr die Zulassung der Berufung gegen das U r- teil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier . Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. a) Ein V ermögensverfa ll liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstre ckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall verm u- tet. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Widerrufsbescheids, vorliegend also der 22. Juni 2016; die Beurteilung danach e ingetretener Entwicklungen ist e i- nem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). 2 3 4 - 4 - b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsb e- scheids vom 22. Juni 2 016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichts hofs in dem vom Vol l- stre ckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) vier den Kläger b e- treffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). aa) Die Vermutung gilt zwar nicht, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zei t- punkt bereits getilgt war (vgl. Senatsbeschl u ss vo m 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6 mwN). bb) Diese Voraussetzung ist aber hier nicht gegeben. Der Kläger b e- hauptet lediglich, dass die im Widerrufsbescheid genannten Schulden " bereinigt sind " . Er führt weder ansatzweise den Nachweis, da ss dies tatsächlich der Fall ist noch behauptet er, dass eine Schuldentilgung bereits im Zeitpunkt des E r- lass es des Widerrufsbescheids erfolgt war . Der Anregung des Klägers, das R u- hen des Verfahrens bis zum 30. Juni 2017 entsprechend § 251 ZPO anzuor d- nen ( vgl. BGH, Be schluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 8/08, juris), um durch Vorlage von Unterlagen den Wegfall des Vermögensverfalls dadurch b e- legen zu können, dass er die den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung z u- grunde liegenden Forderungen " tatsächlich zwischenzeitlich beglichen " habe, ist, weil es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Be schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) hierbei auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ankommt, nicht nachzukommen. cc) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommen d en Wertung des Gesetzgebers 5 6 7 8 - 5 - grundsätzlich eine Gefä hrdung der Interessen der Recht suchenden verbunden. Die se Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick au f den Umgang des Recht s- anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16 , juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine so lche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die Behauptung des Klägers, dass er 21 Jahre ohne konkrete Gefährdung von Fremdgeldern als Rechtsanwalt tätig gewesen ist, reicht hierfür nicht aus. 2. Der Kläg er hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beru hen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit er beanstandet, dass die Beklagte die Widerrufsentscheidung b e- reits am 22. Juni 2016 getr offen habe, obwohl er einen Antrag auf Fristverlä n- gerung gestellt habe, um in der Sache weiter vortragen zu können, liegt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Denn die Beklagte hat nach mehrfacher Fristverlänge rung erst zu einem Zeitpunkt entschieden, nachdem die zuletzt bewilligte Frist abgelaufen war. Der erneute Antrag des Klägers auf Fristverlängerung wurde erst nach Erlass des Widerrufbescheids vom 22. Juni 2016 mit Schreiben vom 21. Juli 2016 gestellt. 9 10 - 6 - I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 1 2c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.2016 - 2 AGH 5/16 - 11
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