ECLI:DE:BGH:2019: 290119BANWZ.BRFG.16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 6 /1 8 vom 29. Januar 201 9 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanw ä lt in - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser , die Richter Wöstmann und Dr. Paul sowie die Recht s- anwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 29. Januar 201 9 beschlossen: Der Antrag de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anw altsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 8 . Dezember 201 7 w i rd abgelehnt. D ie Kläger in hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert des Zulassungsverfahr en s wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. D ie 19 85 geborene Beigeladene ist seit Ende des Jahres 2015 bei dem D . - Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der De . ( D . ; im Folgenden auch: Arbeitgeber ) beschäftigt . Sie ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 24. N o- vember 2015 für ihren Arbeitgeber in dessen Zentrale als Sachbearbeiterin in der Abteilung Kraftfahr t schaden tätig und in die Tarifgruppe V/10 B erufsjahre 1 - 3 - eingestuft . Nach der - von dem Arbeitgeber als richtig bestätigten - Tätigkeit s- beschreibung vom 24. März 2016 , die gemäß deren Ziffer V. Bestandteil des Arbeitsvertrages ist und eventuell e anderslautende Bestimmungen zur We i- sungsgebundenheit der Beigeladenen bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufhebt, ist d ie Beigeladene fachlich unabhängig tätig und unterliegt keinen al l- gemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten. Ihre T ä- tigkeit wird im Wesentlichen wie folgt b eschrieben: "Selbständige, nicht an Richtlinien gebundene Prüfung von Rechtsfragen im Einzelfall. Im Wesentlichen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen mit großem Sach - und Personenschaden mit erheblicher rechtlicher Pro - Schadenfälle mit Auslandsbezug, gestörte Versicherungs - Vertrags - verhältnisse) auf dem Gebiet des Allgemeinen Zivil - , des Sozialversich e- rungs - , Arbeits - und Strafrechts. Beratung des Unternehmen s. Ausweislich des Beiblatts zur Tätigkeitsbeschreibung obliegt der Beig e- ladenen überdies unter anderem die Fachrevision in den Standorten des A r- beitsgebers mit fachlicher Schulung der Mitarbeiter. Außerdem führt sie Ve r- handlungen mit Vertragspartne rn und Beteiligten und ist zum Abschluss von Vergleichen berechtigt sowie zum Einleiten von Prozessen und zum Führen der Korrespondenz mit Behörden und Gerichten. Hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 3 BRAO wird in der Tätigkeitsbeschreibung im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene führe im jeweiligen Fall selbständig eine umfassende Prüfung der Sach - und Rechtslage , insbesondere in Bezug auf Schadensersatzansprüche und die Eintrittspflicht des Arbeitgeber s durch und nehme eine vollständige Klärung der Sachverhalte vor (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) . Sie erteile den Verantwortlichen im Geschäftsb e- reich und den Mitarbeitern der Standorte Rechtsrat (§ 46 A b s. 3 Nr. 2 BRAO) und erstelle Lösungs - und Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der a ktuellen Rechtsprechung. Der Rechtsrat erfolge allein unter fachlichen Aspe k- 2 3 - 4 - ten, ohne dass entsprechende Vorgaben oder Richtlinien zugrunde zu legen seien (siehe hierzu das Beiblatt zur Tätigkeitsbeschreibung). Die Beigeladene führe eigenständig mit Rech tsanwälten, Sozialversich e- rungsträgern, Arbeitgebern oder Geschädigten Verhandlun gen . Dabei treffe sie unabhängige und eigenverantwortliche Entscheidungen. Daneben prüfe sie Regressansprüche und erstelle entsprechende Anforderungsschreiben. Diese Erklärung en gebe sie in eigenem Ermessen und ohne Vorbehalt ab; die En t- scheidungen seien nach außen verbindlich und bedürften keiner weiteren Z u- stimmung (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO) . Die Beigeladene sei zu verantwortlichem Auftreten nach außen im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO befugt, indem sie Korrespondenz mit Behörden, Gerichten sowie mit Vertrags - und Geschäft s- partnern, aber auch mit Gegenparteien führe. Sie sei fachlich frei in Entsche i- dungen, etwa bezüglich der Einleitung von Klageverfahren, der Aufnahme von Ver fahren als Passivpartei sowie zum Abschluss von Vergleichen. Dazu gehörten auch die Mandatierung externer Anwälte und die Korrespondenz mit diesen. Erklärungen der Beigeladenen nach außen seien bindend. Im März 2016 beantragte die Beigeladene bei der Be klagten - unter Vo r- lage der vor stehend genannten Unterlagen - die Zulassung als Syndikusrecht s- anwältin hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrem Arbei t- geber. Die Rentenversicherungsträgerin trat im Rahmen ihrer Anhörung nach § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO dem Zulassungsantrag der Beigeladenen mit der Begründung entgegen, deren Tätigkeit erfülle nicht die in § 46 Abs. 3 BRAO definierten Tätigkeiten und Merkmale . Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich vielmehr, dass die Beigeladene eine übe rwiegend klassische sachbearbe i- tende Tätigkeit im Bereich der Schadensregulierung ausübe. Die Beklagte ließ die Beigeladene mit Bescheid vom 7. Februar 2017 als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO bei dem Arbeitgeber zur 4 5 6 - 5 - Rechtsanwaltschaft zu . Mi t der vorliegenden Klage erstrebt die Rentenver - sicherungsträgerin die Aufhebung d ieses Bescheids. Der Anwaltsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung die Beigeladene zu ihrer Tätigkeit befragt. Sie hat bestätigt, für größere Schadensfälle in zwei Reg ionalbereichen ihres Arbeitgebers und in diesem Zusammenhang für alle Rechtsfragen zuständig zu sein, und hat hinsichtlich ihrer Bevollmächtigung zusätzlich eine Urkunde über ihre Vertretungsbefugnis im Außen - und Innenverhältnis vorgelegt. Demnach sind "E rechtlich gültig " . Die Beigeladene hat auf Befragen des Anwaltsgerichtshofs e r- klärt, die se Urkunde sei zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung erstellt worden, besitze rein deklaratorische Wirkung und bestätige die in der Verga n- genheit - auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Zulassungsbescheids der B e- klagten - bestehende Handhabung. Die Beigeladene hat in ihrer Anhörung durch den Anwaltsgerichtshof überdies erklärt, Regulierungsrichtlinien auß e r- halb des Gesetzes und der Rechtspre chung gebe es bei ihrem Arbeitgeber nicht. D er Anwaltsgerichtshof (AGH Hamm, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 1 AGH 21/17, juris) hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugela s- sen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag de r Kläger in ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. D i e von de r Kläger in geltend gemachten Zulassungsgr ünde lieg en nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 5 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 7 8 - 6 - Die Klägerin macht geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und wirft dem Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch Ve r- fahrensfehler durch Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) und bei der richterliche n Überze u- gungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRA O, § 108 Abs. 1 VwGO) vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Einen Grund für die Zulassung der Berufung vermag die Klägerin damit indes nicht aufzuzeigen. 1 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 2 9. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. D i e Kläger in vermag entsprechende Zweifel in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung nicht da r- zul egen. Sie setzt vielmehr im Ergebnis nur ihre eigene Bewertung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Würdigung des Anwaltsgerichtshofs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW - RR 2018, 827 Rn. 5, und A nwZ (Brfg) 2 1/ 17, juris Rn. 9) . Das Urteil des Anwaltsgericht s- hofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zug angsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO e r- füllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Der A n- waltsgerichtshof ist zutreffend und von der Klägerin nicht beanstandet davon 9 10 11 - 7 - ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Beig e- ladenen vorliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine erns t- lichen Zweifel daran, dass der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zu Recht und ve r- fahrensfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt ist, dass die Tätigkeit der Klägerin, wie § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO dies verlangt, den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts - oder patentanwaltliche Berufsau s- übungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Ra h- men ihres Arbeitsverhältnisses für i hren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Sy n- dikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 34; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 61 f. , 79, 81 f. ; jew eils mwN; BT - Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten B e- rufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu g e- wäh r leisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelege n- heiten des Arbeitgebers beschränkt. 12 - 8 - b) Ernst lich e Zweifel an der Richtigkeit der von dem Anwaltsgerichtshof vorgenommenen Gesamt bewertung (vgl. hierzu Senatsbesch luss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 16) , wonach d ie Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber diesen Anforderungen entspricht, zeigt die Klägerin ebe n- so wenig auf wie einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des A n- waltsgerich tshof s beruhen kann. aa ) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es sei " fragwürdig " , ob die Tätigkeit der Beigeladenen durch die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Tätigke i- ten und Merkmale geprägt sei. ( 1 ) Die Klägerin hält es zunächst für zweifelhaft, o b das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen die nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis au f- weise, für den Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten, und insb e- sondere, ob das Arbeitsverhältnis durch dieses Merkmal geprägt werde . Soweit der A nwaltsgerichtshof darauf abstelle, die Beigeladene habe ihre Bevollmäc h- tigung durch die Vorlage der oben genannten Urkunde über die Vertretungsb e- fugnis im Außen - und Innenverhältnis belegt, gehe aus dieser Urkunde nicht hervor, ob die darin genannte Vertre tungsbefugnis bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin besta n- den habe. Auch mindere den Beweiswert, dass der Unterzeichner der Urkunde nicht namentlich bezeichnet sei. D ie Angaben der Beigeladenen in der mündl i- chen Verhandlung, wonach die Urkunde rein deklaratorische Wirkung besitze und die Handhabung in der Vergangenheit bestätige, könnten eine volle Übe r- zeugung des Gerichts nicht begründen. Dieser Einwand der Klägerin ist unbegründet. Die Annahme des A n- waltsgerichtshofs, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO sei nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus 13 14 15 16 - 9 - dem Gesamtergebnis des Verfahren s gewonnenen Überzeugung. Der Anwalt s- gerichtshof hat insoweit die Befugnis der Beigeladenen, nach außen veran t- wor t lich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO), unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung , der Urkunde über die Vertretungsbefugnis sowie d es Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen im Termin am 8. Dezember 201 7 bejaht. Die diesbezügliche Bewertung der schriftlichen Unterlagen, denen für den Nachweis maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. § 46a Abs. 3 BRAO; S e- natsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 8; BT - Drucks. 18/5201, S. 34), und der Anhörung der Beigeladenen gibt - entgegen der Au f- fassung der Klägerin - keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an ihrer Richti g- keit . Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass der Anwaltsger ichtshof im Rahmen der von ihm auch insoweit vorzunehmenden Gesamtbewertung - unausgesprochen - davon ausge gangen ist , dass die (auch) in der vorgenan n- ten Urkunde genannte Vertretungsbefugnis - wie von der Beigeladenen bekundet - bereits zum maßgeblichen Z eitpunkt der Entscheidung der Bekla g- ten über den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bestand. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise und ihren Angriffen gegen die von der Beigeladenen vorgelegte Urkunde über die Vertretungsbefugnis verkennt die Klägerin i m Übrigen , dass bereits der Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung , deren Datierung die Klägerin nicht in Zweifel zieht, für die Annahme des Anwaltsg e- richtshofs spricht, die Beigeladene habe die Befugnis, im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO für ihren Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, aaO Rn. 76 f. mwN). In der Tätigkeitsbeschreibung hat der Arbeitgeber bestätigt, dass die Beigeladene zu verantwortlichem Auftreten nach außen im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO befugt sei, indem sie Korrespondenz mit Behörden, Gerichten sowie mit 17 18 - 10 - Vertrags - und Geschäftspartnern, aber auch mit Gegenparteien führe. Sie sei fachlich frei zu Entscheidungen, etwa bezüglich der Einleitung von Klageverf a h- ren, der Aufnahme von Verfahren als Passivpartei sowie zum Abschluss von Vergleichen. Dazu gehörten auch die Mandatierung externer Anwälte und die Korrespondenz mit diesen. Erklärungen der Beigeladenen seien nach außen bindend und würden ohne Vorbehalt g etroffen . ( 2 ) Auch der weitere Einwand der Klägerin, wonach der Anwaltsgericht s- hof zu Unrecht festgestellt habe, dass die Beigeladene eine anwaltliche Täti g- keit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BRAO ausübe und das Arbeitsverhältnis hi ervon geprägt sei , vermag ernstliche Zweifel an der Richti g- keit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Die Klägerin meint, eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne de r vorgenannten Bestimmungen setze eine g e- wisse fachliche Breite und fachliche Tiefe vora us. Daran fehle es bei der Täti g- keit der Beigela denen. Sowohl aus dem Inhalt der Anhörung der Beigeladenen durch den Anwaltsgerichtshof als auch aus der Anhörung eines Beigeladenen in einem Parallelverfahren sowie aus einem der Klägerin zugegangenen an o- nym en Schreiben gehe hervor, dass es in der hier in Rede stehenden Abteilung Kraftfahrtschaden des Arbeitgebers der Beigeladenen Mitarbeiter gebe, die vergleichbare Tätigkeiten wie die Beigeladene ausübten, aber nicht über zwei juristische Staatsexamen, sonde rn etwa über eine Ausbildung als Versich e- rungskaufmann verfügten. Diese Erwägungen der Klägerin greifen nicht durch. Dabei bedarf es ke i- ner Entscheidung, ob die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO, wie die Klägerin meint (vgl. ebenso AGH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I - 6), juris Rn. 22 ff.; AGH München, NJW - RR 2018, 953 Rn. 21 ), das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht 19 20 - 11 - verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite der rechtl i- chen Tätigkeit voraussetzt. Der Senat konnte diese Frage in seinem - die vo r- bezeichnete Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Hamburg betreffenden - U rteil vom 2. Juli 2018 ( AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 35) offen lassen. Sie bedarf auch hier keiner Entschei dung. Denn unter Zugrundelegung der verfahrensfehlerfrei getroffenen und auch sonst nicht zu beanstandenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs würde die Tätigkeit der Beigeladenen für ih ren Arbeitgeber - entgegen der Au f- fassung der Klägerin - auch diese Anforderung en erfüllen . Der Anwaltsgericht s- hof ist aufgrund der von ihm bei der Beurteilung der Zulassung der Beigelad e- nen als Syndikusrechtsanwältin vorzunehmenden Gesamtbewertung (vgl. S e- natsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 16) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene nach der Tätigkeitsbeschreibung eine Tätigkeit auszufüllen ha be , die eine volljuristische Ausbil dung mit Kenntnissen insbesondere im zivilrechtl ichen Haftungs - und Versicherungsrecht, aber auch im Sozialrecht erfordere. Sie habe haftungs - und deckungsrechtliche Sachfr a- gen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen zu bewerten und zu bearbeiten, die Fälle mit großem Sach - und Personenschaden und mit schw ieriger rechtl i- cher Problematik beträfen. Zudem habe die Beigeladene über die abschließe n- de Erledigung von Schadensersatzansprüchen eigenverantwortlich zu en t- scheiden und lege fest, in welchen Fällen Klageverfahren eingeleitet würden und sorge für die Abwe hr von Passivklagen. Da die Beigeladene hierbei insb e- sondere auch legitimiert sei, Vergleichsverhandlungen zu führen und Vergleiche abzuschließen sowie Rechtsanwälte zu beauftragen und Regress - und Au s- gleichsansprüche zu verfolgen, bestünden keine Zweifel an der anwaltlichen Prägung ihrer Tätigkeit. 21 - 12 - Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung vermag die Kl ä- gerin - die im Ergebnis lediglich versucht, ihre eigene Bewertung an die Stelle der verfahrensfehlerfrei gewonnenen Würdigung des Anwalt sgerichtshofs zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 5) - nicht aufzuzeigen. Dies gilt auch für den vorstehend genannten Ei n- wand der Klägerin, vergleichbare Tätigkeiten wie die der Beigeladenen würden in der Abteilun g Kraftfahrtschaden des Arbeitgebers auch von Mitarbeitern au s- geübt, die nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügten. Wie der A n- waltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt das konkrete A rbeitsverhältnis maßgeblich (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 13. November 2018 - AnwZ (Brfg) 35/18, juris Rn. 10 ; vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 2, 5 und 9 ) . Für dieses hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO in nicht zu beanstandender Weise bejaht. bb ) Ebenfalls vergeblich wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Anwaltsgerichtshof s , dass die Beigeladene für ihren Arbeitgeber eine fac h- lich unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3, 4 Satz 1 BRAO ausübe und die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich und tatsäc h- lich im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO gewährleistet sei. ( 1 ) Die Klägerin beruft sich darauf, dass nach den Gesetzesmaterialien des am 1. Janu ar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) die Tätigkeit eines juristisch ausgebild e- ten Mitarbeiters (z um Beispiel eines Sachbearbeit ers), der weisungsgebunden rechtliche Sachverhalte prüf e und anhand unternehmensinterner Vorgaben en t- scheide, nicht die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erfülle (BT - Drucks. 18/5201, S. 27), und eine unabhängige Tätigkeit im Sinne 22 23 24 - 13 - de s § 46 Abs. 3 BRAO nicht vorliege, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestünden, wie dies be i- spielsweise bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung der Fall sei (BT - Drucks., aaO S. 29). Zwar könne vorliegend auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung davon ausgegangen werden, dass die fachliche Unabhängigkeit der Beigelad e- nen im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO vertraglich gewährleistet sei. Es bestünden jedoch erheblich e Zweifel, ob diese fachliche Unabhängigkeit, wie § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO dies ebenfalls verlange, im Falle der Beigeladenen auch tatsächlich gewährleistet sei. Denn trotz de r von dem Anwaltsgerichtshof als Beleg hierfür herangezogenen Tätigkeitsbeschreibu ng und der diese best ä- tigenden Angaben der Beigeladenen in ihrer Anhörung gebe es rechtliche G e- sichtspunkte sowie Indizien, die darauf hindeuteten, dass die Beigeladene ta t- sächlich fachliche Richtlinien und Weisungen zu befolgen habe und damit sachbearbeit end statt fachlich unabhängig tätig sei. Der Anwaltsgerichtshof h a- be die Bestimmungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versich e- rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) zur Geschäftsorgan i- sation von Versicherungsunternehmen und die auf dieser Grundlage erlass e- nen Anordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie deren Umsetzung durch den Arbeitgeber der Beigeladenen nicht berüc k- sichtigt und die gebotenen Ermittlungen unterlassen , ob die fachliche Unabhä n- gigke it der Beigeladenen tatsächlich gewährleistet sei oder ob diese gegeb e- nenfalls durch - der Umsetzung der vorgenannten gesetzlichen und aufsicht s- behördlichen Vorgaben dienende - unternehmensinterne Regelwerke b e- schränkt werde . ( 2 ) Diese Einwände der Kläg erin greifen aus mehreren Gründen nicht durch. Der Anwaltsgerichtshof hat auf der Grundlage des Inhalt s der Tätigkeit s- 25 26 - 14 - beschreibung, wonach die Beigeladene eine selbständige, nicht an Richtlinien gebundene Prüfung von Rechtsfragen vornehme, sowie der Bekund ung der Beigeladenen, wonach es bei ihrem Arbeitgeber keine Regulierungsrichtlinien außerhalb des Gesetzes und der Rechtsprechung gebe, die Überzeugung g e- wonnen , dass es sich bei der Beigeladenen nicht um eine richtliniengebundene Schadenssachbearbeiterin in dem oben (unter II 1 b bb (1)) genannten Sinne handelt. D er Klägerin gelingt es nicht, Gesichtspunkte vorzubringen, die die Richtigkeit dies e r Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs ernstlich in Zweifel zi e- hen könnten. ( a ) Entgegen der Auffassung der Kl ägerin ergibt sich eine Beeinträcht i- gung der fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen nicht aus aufsichtsrech t- lichen Bestimmungen. Die Klägerin verweist insoweit auf die in Umsetzung der EU - Richtlinie Solvabilität II (2009/138/EG vom 25. November 2009, A Bl. EU Nr. L 335/1) in nationales Recht in §§ 23 ff. VAG getroffenen Regelungen zur Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen und die hierzu in Run d- schreiben an die Versicherungswirtschaft - namentlich in den Rundschreiben 2/2017 (VA) und 3/2013 ( VA) - gemachten Vorgaben der Bundesanstalt für F i- nanzdienstleistungsaufsicht ( vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 11 f. ) . (b) Wie der Senat bereits entschieden hat, berühren Regelungen, die keine Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbeitgeber gebunden ist, die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwor t- lichkeit des Syndikusrechtsanwalts - wie auch der Vergleich mit einem exte r- nen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsan walt zeigt - nicht (vgl. Senat s- urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 33; S e- nat sbeschlüsse vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 10 ff. ; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 12 ). Gleiches gilt 27 28 - 15 - nac h dem Willen des Gesetzgebers auch für Regelungen, die - wie zum Beispiel unternehmensinterne Compliance - Vorschriften - keinen unmittelbaren fachlichen Bezug aufweisen, sondern lediglich den Verhaltenskodex im Unte r- nehmen festschreiben (vgl. Senatsbeschlus s vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO; BT - Drucks. aaO S. 27, 29). An dieser - von der Klägerin in Zweifel gezogenen - Rechtsprechung hält der Senat fest. (c) Hiervon ausgehend bleibt auch der Einwand der Klägerin ohne Erfolg, der Anwaltsgerichtsh of habe nicht berücksichtigt, dass zum einen die Versich e- rungsunternehmen in Umsetzung der vorstehend genannten aufsichtsrechtl i- chen Bestimmungen unternehmensinterne Regelwerke zu erstellen hätten, we l- che die fachliche Unabhängigkeit juristischer Mitarbeit er "gegebenenfalls b e- schränken" , und dass zum anderen der Arbeitgeber der Beigeladenen auswei s- lich seines Geschäftsberichts 2016 dementsprechend - namentlich hinsichtlich der Arbeitsabläufe - innerbetriebliche Leitlinien erstellt und eine innere Revision e ingerichtet sowie durch Berechtigungs - und Vollmachtregelungen und eine weitgehend maschinelle Unterstützung der Arbeitsabläufe das "Risiko mitarbe i- terbedingter Vorfälle" begrenzt habe. Die Klägerin macht in diesem Zusamme n- hang zudem geltend, es s ei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber der Be i- geladenen einen für rechtliche Grundsatzfragen zuständigen Arbeitsbereich vorhalte, der rechtliche beziehungsweise fachliche Vorgaben für die Bearbe i- tung von Schadensfällen mache. Der Anwaltsgerichtshof habe insbeson dere die Aufklärungspflicht hinsichtlich der Auswirkungen der Prüfertätigkeit der i n- ternen Revision auf die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen verletzt und hätte den Inhalt der für die Tätigkeit der Beigeladenen einschlägigen Leit linien und Vorgaben ermitteln müssen. Diese Rüge n geh en schon im Ausgangspunkt fehl, weil der Anwaltsg e- richtshof , wie sich bereits aus der im Tatbestand des angefochtenen Urteils 29 30 - 16 - enthaltenen Wiedergabe des Vorbringens der Klägerin ergibt, de n Einwand der Klägerin , die Bei geladene sei nach "fest vorgegebenen Richtlinien" und daher nicht fachlich unabhängig tätig, berücksichtigt hat. D ie Klägerin zeigt in der B e- gründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung auch nicht auf, dass sie hinsichtlich der dort angeführten innerb etrieblichen Leitlinien und Maßnahmen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf die Vornahme der nunmehr als unterblieben gerügten Sachaufklärung hingewirkt, insbesondere entsprechende Beweisanträge (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ ( Brfg) 15/17, aaO Rn. 9 ) gestellt habe. Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin sind aber auch ansonsten ko n- krete Anhaltspunkt e nicht zu entnehmen, d i e ernstliche Zweifel an der vom A n- waltsgerichtshof festgestellten fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladen en (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 1 BRAO) begründen könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin angeführten Regelungen zur Geschäftsorganisation des Arbeitgebers die Beigeladene in ihrer konkreten Tätigkeit fachlich an bestimmte Vorgaben binden und dadurch die ihr arbeitsvertraglich eingeräumte Unabhä n- gigkeit bei der Beurteilung der Rechtslage einschränken (vgl. auch Senatsb e- schluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 12). Soweit die Kl ä- gerin überdies geltend macht, es bestünden außer den von ihr konkret ang e- führten Regelungen bei dem Arbeitgeber der Beigeladene n noch weitere interne Regelungen , an die die Beigeladene ebenfalls gebunden sei , erweist sich dieser Vortrag als eine nicht aufklärungsbedürftige bloße Vermutung (vgl. Senatsbeschlu ss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 10). cc ) Schließlich begründet auch der Einwand der Klägerin, die Beigelad e- ne sei hinsichtlich ihrer Vergütung in der Tarifgruppe V nach dem Manteltari f- ve r trag (MTV) für das private Versicherungsgewerbe eingestuft, keine ernst - lichen Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen nach § 46 31 32 - 17 - Abs. 3, 4 Satz 1 BRAO (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 13). 2. Die Klägerin hat - wie sich a us den vorstehend ( unter II 1 b aa und bb) genannten Gründen ergibt - auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Wöstmann Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.12.2017 - 1 AGH 21/17 - 33 34
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