BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 17 /1 1 vom 8. Novem b er 2011 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters , die Rechtsanwält in Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 8. Novem ber 2011 beschlossen: D e r Antrag de s Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 2 1. Januar 2011 wird abgelehnt. De r Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungs verfahren wird auf 5 0.000 t- gesetzt. Gründe: I. De r Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zula s- sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - II. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefocht e- nen Urteils (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch die übrigen vom Kläger behaupteten Zulassungsgründe (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 - 5 VwGO) liege n nicht vor. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn , dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind . Vermögensverfal l ist gegeben , wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer S tande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere d ie Erwir k ung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßn a hmen gegen ihn (st ändige Senatsrechtsprechung ; vgl. nur Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 m . w . N . ). Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolven z- ve r fahren übe r das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsa n- walt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 2. Im Zeitpunkt des Widerruf s der Zulassung durch die Beklagte mit B e- scheid vom 23. Juni 2010 waren diese Voraussetzungen erfüllt . Der Kläger ha t- te am 23. März 2009 im Verfahren AG N . M auf Betreiben der Krei s- sparkasse A . die eidesstattliche Versicherung abgegeben. D em lag eine Teilforderung der Gläubigerin über 500.000 ä- ger war aufgrund dessen nach § 915 ZPO in das vom Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Die se Eintragung war zum 2 3 4 - 4 - Zeitpunkt des Widerrufs nicht gelöscht, s odass weiterhin der Vermögensverfall gesetzlich vermutet wurde . Diese Vermutung h at der Kläger nicht entkräftet. Am 23. Juni 2010 bestand die Forderung der Kreissparkasse ungetilgt fort . Zu einer einvernehmlichen Regelung mit der Gläubigerin, um die sich d er Kläger seit längerem vergeblich bemüht hatte, war es nicht gekommen. Dass - worauf der Kläger in seiner Rechtsmittelbegründung abstellt - in längeren Zeitabschnitten Verhandlungen mit der Gläubigerin stattgefunden haben und diese faktisch stillgehalten bzw. keine weitergehenden persönlichen Zwangsvollstreckung s- maßnahmen gegen ihn veranlasst hat, widerlegt die Vermutung des Verm ö- gensverfalls nicht . Diese kann im Übrigen ein Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende und nachvollziehbare Übersic ht über seine Einko m- mens - und Vermögensverhältnisse vorlegt (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 7 m.w.N.). Das ist nicht geschehen , obwohl bereits die Beklagte wie auch der Anwaltsgerichtshof den Kläger zur vollständigen Offenlegung se i- ner Verhältn isse aufgefordert ha b en . 3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung jedenfalls nachträglich entfallen seien. a) Dies ist nach neuem Verfahrensrecht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. den Bes timmungen der VwGO) nicht mehr zu prüfen. Zwar konnte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum FGG - Verfahrensrecht (§ 40 Abs. 4 , § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. den Bestimmungen des FGG) der nachträgliche Wegfall des Widerrufsgrunds während de s gerichtlichen Verfa h- rens berücksichtigt werden (vgl. nur Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzte voraus, dass der Fortfall des Widerrufs grund s, hier des Vermögensverfalls, vom Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen w u r- 5 6 - 5 - d e , wobei ihn dafür die Darlegungs - und Beweislast traf (vgl. nur Senat, B e- schluss vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 10 m . w . N . ). Die Rechts lage hat sich jedoch durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und not a- . Für die B e- urteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änder ung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwic k- lungen ist einem Wi e derzulassungsverfahren vorbehalten ( Senat , Beschluss vom 29. Juni 2011 - Anw Z (Brfg) 11/10, juris Rn. 9 ff., für BGHZ vorge sehen). b) Im Übrigen hat der Kläger auch nicht zweifelsfrei seine Vermögen s- verhältnisse geordnet. Insoweit teilt der Senat die Bewertung des Anwaltsg e- richtshofs im angefochtenen Urteil, auf die ergänzend verwiesen wird. Der Kl ä- ger ist immer noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen; sein Vermögensverfall wird n ach wie vor gesetzlich vermutet. Zwar hat er zwischenzeitlich eine mit der Kreissparkasse A . abgeschlossene Ratenzahlungsv ereinb arung vorgelegt. Seine Auffassung, damit s ei die Forderungsangelegenheit " geregelt " , vermag der Senat aber nicht zu teilen. Die in der Vereinbarung von ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit übernommenen Teilzahlungen von monatlich lediglich 1.000 , der en Erfüllung der Kläger im Übrigen auch nur für den Monat Februar 2011 belegt hat , decken n och nicht einmal die anfallenden Zi n- sen . Der Kläger hat gegenüber der Gläubigerin anerkannt, ihr insgesamt 766.9 7 9,51 % über dem je weiligen Basiszins der EZB zu schulden. Damit wird die Forderung der Kreissparkasse in jedem Fall weiter erheblich anwachsen. Auch ist der Kläger während der Geltung der Vereinbarung nur von persönlichen Zwangsmaßnahmen befreit. Im Übrigen ist die Einleitu ng von V ollstreckungsmaßnahmen nicht beschränkt. Die Bewilligung 7 - 6 - einer Löschung de r Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist nicht vorgesehen. Dass dem Kläger eine endgültige Tilgung dieser Forderung gelingen w i rd, ist nicht absehbar. Letztlich ist zwischenz eitlich eine weitere nicht unbeträchtliche Forderung gegen den Kläger rechtskräftig tituliert worden, die er bisher nicht zu regulieren vermocht ha t . Soweit der Kläger mit der Rechtsmi t- telbegründung vom 18. Mai 2011 vorgetragen hat, er werde eine endgültige kurzfristige Abwicklung der Forder ungsangelegenheit noch darlegen bzw. bel e- gen, ist dies nicht geschehen. Eine zweifelsfreie Konsolidierung der Verm ö- gensverhältnisse des Klägers ist damit nicht bewiesen . 4. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtl i- chen Schwierigk eiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Auffassung des Kl ä- gers, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sei als unverhältnismäßiger Eingriff in die Beruf s- freiheit ( Art. 12 Abs. 1 GG ) verfassungswidrig, teilt der Senat nicht; die Ver - fassungsmäßigkeit dieser Regelung ist geklärt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Feb ruar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13 , vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW - RR 2006, 859, vom 24. März 2011 - AnwZ (B rfg ) 4/11, j uris Rn. 9 , und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6 ; BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Die Ber u- fung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Abwe i- chende Entscheidungen zeigt de r Kläger nicht auf und sind auch nicht ersich t- lich. Das angefochtene Urteil weist keine entscheidungserheblichen Verfahren s- fehler auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Einer Vernehmung der vom Kläger b e- nannten Zeugen bedurfte es nicht , da der diesbezügliche Vortr ag zur Widerl e- gung des vermuteten Vermögensverfalls bzw. zum Nachweis nachträglich ko n- solidierter Vermögensverhältnisse nicht geeignet war . 8 - 7 - 5. Die Koste nentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzu n g auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiters Hauger Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2011 - 1 AGH 69/10 - 9
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